B e g r ü n d u n g:
Mit am 27. Mai 2025 per ERV eingebrachter Gebührennote beantragte der Dolmetscher B* den Zuspruch von 139 Euro. Es findet sich darauf folgender Vermerk: „ Ort: Dolmetschen im Rahmen der Verfahrenshilfe für C* RA, Leistungszeitraum: 29.04.2025 “.
Ein Ersuchen vom 2. Juni 2025 um Bekanntgabe, wer die Erbringung von Dolmetscherleistungen beauftragt habe und welche konkreten Leistungen von der Gebührennote umfasst seien, ließ B* unbeantwortet.
Dem Akteninhalt zufolge wurde Mag. D* am 10. September 2024 zur Verfahrenshilfeverteidigerin des nunmehr Verurteilten A* bestellt (ON 41). Mag. D* ist als Rechtsanwältin bei der C* Rechtsanwälte GmbH tätig (vgl zB ON 74).
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen iSd Abs 2 leg cit (vgl auch § 49 Abs 1 Z 12 StPO). Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten.
Die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger (ebenso wie für die schriftliche Übersetzung von Aktenstücken nach § 56 Abs 4 StPO) ab.
Da der Dolmetscher im gegenständlichen Fall ohne justizielle Beauftragung aufgrund eines rein privatrechtlichen Rechtsgeschäfts mit der Verfahrenshilfeverteidigerin tätig wurde, liegt eine maßgebliche Voraussetzung für die Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG nicht vor (vgl zu alldem 11 Os 137/24t).
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