Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und die KR Mag. a Rodrix in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG , **, **, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 9.595,78 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.937,--) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24.2.2025, **-71, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.085,99 (darin EUR 173,39 deutsche USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das gegenständliche Fahrzeug Audi A1 Sportback 1.6 TDI admired mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ** ist mit einem von der Beklagten hergestellten 1.6 l Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 3.7.2020 eingebrachten Klage EUR 15.040,95 s.A. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A1 Sportback 1.6 TDI. Hilfsweise begehrte sie EUR 6.000,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige aus dem Kauf des Fahrzeugs und dem darin verbauten, von der Beklagten hergestellten Motor entstehende Schäden.
Sie brachte vor, das Fahrzeug am 1.12.2014 um EUR 19.790,-- gekauft zu haben. Beim Kauf sei ihr wichtig gewesen, ein gesetzeskonformes Fahrzeug zu erwerben. Sie habe darauf vertraut, ein nicht manipuliertes Fahrzeug zu kaufen, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Händler habe auch auf den besonderen Technologievorsprung der Beklagten, deren hervorragende Reputation und die außerordentliche Qualität verwiesen. Die Gesetzeskonformität, der niedrige Verbrauch des Fahrzeugs sowie der ausgezeichnete Ruf der Beklagten, die Wertbeständigkeit der Fahrzeuge, das Vertrauen in die Qualität der Produkte und der vermeintliche Technologievorsprung seien Inhalt des Vertrags geworden.
Die Beklagte habe das Fahrzeug manipuliert und die Klägerin vorsätzlich in die Irre geführt. Hätte die Klägerin bereits vor dem Kauf von der Manipulation gewusst und dass das Fahrzeug deshalb repariert werden müsse und die versprochenen Eigenschaften nicht auf dessen Lebensdauer gewährleistet seien sowie der beworbene Technologievorsprung gar nicht bestehe, dann hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch nach § 874 ABGB in Gestalt der Naturalrestitution zu. Der Schaden liege bereits im Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin.
Weiters gründe sie ihren Schadenersatzanspruch auf die Verletzung von § 2 UWG, bei dem es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 1311 ABGB handle. Die Beklagte hafte schließlich auch deshalb, weil das Fahrzeug nicht dem genehmigten Typ entspreche.
Die Klägerin rechnete sich in der Klage ein Benutzungsentgelt von EUR 4.749,05 für 72.000 gefahrene Kilometer und ausgehend von einer noch zu erwartenden restlichen Gesamtlaufleistung von 299.989 km an. Die letzte Änderung des Klagebegehrens erfolgte in der letzten Tagsatzung am 5.12.2024 auf Zahlung von EUR 9.595,78 s.A. Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - offenkundig in Hinblick auf die bis dahin damit gefahrenen Kilometer.
Das Eventualbegehren stützte sie auf den Minderwert des Fahrzeugs von 30 % des Kaufpreises. Da nicht ausgeschlossen sei, dass aufgrund des durchgeführten Updates ein erhöhter Verschleiß im Abgassystem eintrete, habe die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Ihr Schadenersatzanspruch sei nicht verjährt, weil die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 Satz 2 ABGB zur Anwendung komme.
Auch bei einem Leasingvertrag sei der Schaden zu ersetzen, weil der Schädiger nicht dadurch entlastet werden soll, dass der Vermögensnachteil nicht beim Eigentümer sondern beim Leasingnehmer eintrete. Die Klägerin stütze sich daher auch auf zu viel gezahlte Leasingentgelte. Der Leasingnehmer trage nicht nur die volle Sachgefahr bei einem wie hier vorliegenden Substanzschaden sondern auch das Risiko einer objektiv beeinträchtigten Nutzbarkeit des Leasingobjektes. Der Leasinggeber könne aufgrund des Leasingvertrages keinen Schaden erleiden und erleide auch keinen. Den aufgrund des Leasingvertrages vom Leasingnehmer jedenfalls zu bezahlenden Entgelten stehe aufgrund der Manipulation der Beklagten keine äquivalente Gegenleistung gegenüber. Das von der Klägerin bezahlte Entgelt ergebe sich aus dem Leasingvertrag (EUR 20.643,52), dieser Betrag sei höher als der Kaufpreis, von dem in der Klage ausgegangen worden sei. Es könne der Klägerin nicht untersagt werden, ein Minus geltend zu machen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. Ihr gesamtes Bestreitungsvorbringen zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zog sie jedoch im zweiten Rechtsgang zurück (ON 65 S 2).
Die Beklagte wandte eine die Klagsforderung übersteigende Gegenforderung aus dem Titel des Benützungsentgelts bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise gegen diese ein.
Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant brachte die Beklagte vor, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin aufgrund des abgeschlossenen Leasingvertrags keinen Schaden aus dem Kaufvertrag geltend machen könne. Die Klägerin selbst habe nie einen Kaufpreis bezahlt, vielmehr habe sie sämtliche Zahlungen rechtlich an den Leasinggeber und nicht zum Zwecke des Eigentumserwerbs am Fahrzeug, sondern zum Zweck der Nutzung des Fahrzeuges im Rahmen des Leasingvertrages geleistet. Der Abschluss des Kaufvertrages habe lediglich dazu gedient, den Leasinggegenstand für die von Anfang an beabsichtigte Leasingkonstruktion zu spezifizieren, und könne daher keinen Schaden des Leasingnehmers begründen. Ein Schaden in Form überhöhter Leasingraten scheide aus, solange das Fahrzeug so wie hier uneingeschränkt und vertragsgemäß benutzt werden könne.
Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 10.449,12 zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.449,12 s.A. Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi A1 Sportback TDI. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 1.868,18 wies es ab (ON 59).
Aufgrund der Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 63).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht nun das Klagebegehren sowie das Eventualklagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten von EUR 12.815,69 (darin enthalten EUR 1.678,78 an USt und EUR 2.719,-- an Barauslagen). Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 6 bis 14 wiedergegebenen Feststellungen. Davon ist hervorzuheben:
Die Klägerin war auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug und entschied sich für den klagsgegenständlichen Audi A1 Sportback 1.6 TDI admired mit der Fahrzeugidentifikationsnummer **. Das Fahrzeug wurde auf Grundlage der EG-Betriebserlaubnis am 28.4.2014 genehmigt und am 10.11.2014 erstmals zugelassen.
Die Klägerin hatte am 1.12.2014 ein Gespräch bei der C* GmbH Co KG Zweigniederlassung ** (nachfolgend „Händlerin“), die ihr vorschlug, einen Finanzierungsleasingvertrag zu unterzeichnen. Da sich die Klägerin nicht sicher war, unterzeichnete sie an diesem Tag nur einen Kaufvertrag über das gegenständliche Fahrzeug. Den Kaufpreis hätte sie mittels Auflösung eines Bausparvertrages finanzieren können. In weiterer Folge fragte die Klägerin bei ihrer Bank nach, ob ein Leasingvertrag Sinn macht. Die Bank hatte keine Bedenken gegen einen Leasingvertrag, weshalb sich die Klägerin für den Abschluss eines solchen entschied. Daher nahm sie erneut Kontakt mit der Händlerin auf und unterschrieb am 9.12.2014 einen Leasingvertrag, dem die „Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen der D* AG und der E* AG“ zugrunde lagen. Am selben Tag unterzeichnete die Klägerin einen neuen Kaufvertrag, der auf den Leasingvertrag Bezug nahm und den die Händlerin am 16.12.2014 gegenzeichnete. Die D* AG unterzeichnete den Leasingvertrag anschließend am 2.1.2015. Sie übernahm auch den Kaufvertrag vom 9./16.12.2014. Der Fahrzeugpreis betrug EUR 16.491,67 netto bzw EUR 19.790,-- brutto, wobei dieser Preis angemessen war. Ausgehend davon machte der Gesamtleasingbetrag EUR 20.642,48 aus, wobei die Klägerin einen Betrag von EUR 8.245,83 anzahlte. Die Klägerin leistete anschließend monatlich ein Leasingentgelt iHv EUR 291,17. Über einen Zeitraum von drei Jahren zahlte die Klägerin die Leasingraten ab. Nach Ablauf des Leasingvertrages Ende 2017 bzw Anfang 2018 zahlte die Klägerin den Restwert des Fahrzeugs von circa EUR 3.000,-- bis EUR 4.000,-- an die D* AG und behielt das Fahrzeug. Bei Unterzeichnung des Leasingvertrags bestand keine Verpflichtung für die Klägerin, das Fahrzeug bei Ablauf des Leasingvertrags zu kaufen. Der Leasingvertrag samt AGB sah nicht vor, dass die Leasinggeberin ein Risiko auf die Klägerin überwälzte, insbesondere nicht das Risiko der Mangelhaftigkeit oder das Risiko des Untergangs oder das Risiko einer objektiv beeinträchtigten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. In den AGB war lediglich geregelt, dass die Klägerin Gewährleistungsrechte nach deren Abtretung durch die D* AG gegenüber dem Lieferanten geltend machen muss.
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages am 1.12.2014 und am 9.12.2014 konnte die Klägerin mit dem Begriff „Thermofenster“ oder „Abschalteinrichtung“ nichts anfangen. Wenn die Klägerin gewusst hätte, dass das Fahrzeug über die gegenständliche Abschalteinrichtung verfügt, hätte sie den Kaufvertrag nicht unterzeichnet. Denn bei Unterzeichnung des Kaufvertrags wollte die Klägerin ein hochwertiges und qualitatives Fahrzeug, bei dem sie sich darauf verlassen kann, dass alles passt. Sie hätte den Kaufvertrag auch nicht unterzeichnet, wenn sie von dem Risiko gewusst hätte, dass sie mit ihrem Fahrzeug nicht am Verkehr teilnehmen darf.
Das gegenständliche Fahrzeug war und ist uneingeschränkt betriebs- und verkehrssicher sowie fahrbereit. Aufgrund der temperaturabhängigen Abschalteinrichtung hatte das gegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags am 1.12.2014 und am 9.12.2014 einen um mindestens 20% bis 30% geringeren Wert.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kauf- und der Leasingvertrag eine vertragliche Einheit bilden, weil die D* AG unmittelbar in den Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 eingetreten sei. Dass die Klägerin am 1.12.2014 bereits einen Kaufvertrag unterzeichnet und sich erst danach für einen Leasingvertrag entschieden habe, spiele keine Rolle, weil sie nach Unterzeichnung des Leasingvertrags einen neuen Kaufvertrag unterzeichnet habe, der auch auf den Leasingvertrag Bezug genommen habe, sodass es insofern zu einer Novation gekommen sei. Der Kaufvertrag vom 1.12.2014 könne daher die Bildung einer vertraglichen Einheit von Leasingvertrag und Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 nicht verhindern. Für Ansprüche aus dem Kaufvertrag sei somit entscheidend, ob der Leasingvertrag eine Überwälzung von Risiken auf die Klägerin vorgesehen habe. Da dies nicht der Fall sei, könne die Klägerin keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 ableiten. Damit erweise sich auch die Behauptung, der Leasinggeberin würde kein Schaden entstehen, als nicht richtig. Vielmehr könne nur die Leasinggeberin einen Schaden aus dem Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 geltend machen.
Darüber hinaus habe der OGH im Zusammenhang mit einem Substanzschaden bei Leasingfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bereits ausgesprochen, dass dies Fälle betreffe, bei denen das Leasinggut nach Übergabe an den Leasingnehmer beschädigt werde. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.
Zu behaupteten Schäden aus einem Leasingvertrag bei Leasingfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe der OGH ausgesprochen, dass der weite Schadensbegriff des ABGB nach ständiger Rechtsprechung jeden Zustand umfasse, der rechtlich als Nachteil aufzufassen sei, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen bestehe. Dennoch könne der Abschluss eines Leasingvertrags mangels unmittelbarer Auswirkung auf die Vermögenszusammensetzung nicht ohne Weiteres mit einem Vertrag über ein ungewolltes Anlageprodukt und die dazu ergangene Rechtsprechung verglichen werden. Ein Leasingvertrag vermittle nämlich nur ein Nutzungsrecht (zumal hier auch keine Ankaufsverpflichtung bestanden habe). Darüber hinaus trete der Schaden in Form einer (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit bei der Leasinggeberin als Käuferin ein, wobei sie den Anspruch an den Leasingnehmer abtreten könne. Die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit sei zudem eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, sodass grundsätzlich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer dafür einzustehen habe, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befinde. Auch der unionsrechtliche Anspruch sei primär darauf gerichtet, dem Käufer ein Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund handle es sich bei dem Schaden in Form der Gefahr eines Entzugs der Typengenehmigung um einen Schaden der Leasinggeberin, nicht dagegen um einen Schaden der Klägerin. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, dass ihr dieser Anspruch abgetreten worden wäre.
Abgesehen davon sei das gegenständliche Fahrzeug während aufrechtem Leasingvertrag uneingeschränkt betriebs- und verkehrssicher sowie fahrbereit gewesen. Das Risiko des Entzugs der Typengenehmigung habe sich somit nicht realisiert. Da keine Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts vorgelegen habe, sei den Leasingentgelten eine äquivalente Gegenleistung gegenüber gestanden. Anders als gegenüber der Leasinggeberin als Käuferin, deren Schadenersatzanspruch aufgrund des Minderwerts auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhe, könne die Beklagte gegenüber der Klägerin als Leasingnehmerin den Einwand erheben, der Schaden habe sich nicht realisiert.
Zudem sei die von der Klägerin zitierte Entscheidung 2 Ob 172/22s im Zusammenhang mit dem behaupteten Eingriff in das originäre Gebrauchsrecht der Klägerin als Leasingnehmerin nicht einschlägig, weil sie eine völlig andere Rechtsfrage betreffe, nämlich die Geltendmachung offener Umsatzsteuer aus einer Totalschadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall gegenüber Lenker und Halter, welche die dortige Klägerin an die Leasinggeberin habe zahlen müssen.
Im Ergebnis ergebe sich kein der Klägerin (allenfalls infolge Schadensverlagerung) von der Beklagten zu ersetzender Schaden.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrags des Eventualbegehrens und zwar von EUR 5.937,-- samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Klage im angefochtenen Umfang stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Strittig sind nur mehr die Fragen der Aktivlegitimation und der Schlüssigkeit des Klagebegehrens.
1.1. Bereits im ersten Rechtsgang führte das Berufungsgericht in 3 R 97/24t zu dieser Thematik aus:
Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach (vgl 10 Ob 53/23a; 3 Ob 226/23s), ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen wurde. Der ersten Fallgruppe liegt zugrunde, dass der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren (7 Ob 88/23a; 7 Ob 192/23w; 7 Ob 128/23h). Der Leasingvertrag bildet hier mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit und wird in der Regel gleichzeitig abgeschlossen (vgl 10 Ob 53/23a). Die zweite Fallgruppe ist dadurch geprägt, dass der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer zustande kam und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag (einschließlich Übertragung des Eigentums am Fahrzeug vom Leasingnehmer an den Leasinggeber) zustande kam (vgl 8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m).
1.2. Hier ist der Sonderfall, dass die Klägerin zwar ursprünglich am 1.12.2014 einen Kaufvertrag ohne Leasingfinanzierung unterschrieb. In der Folge entschloss sie sich aber zur Leasingfinanzierung und unterzeichnete am 9.12.2014 einen Kaufvertrag, der auf den Leasingvertrag Bezug nahm, und wurde dieser Kaufvertrag von der Händlerin am 16.12.2014 gegengezeichnet. Die D* AG unterzeichnete den Leasingvertrag anschließend am 2.1.2015 und übernahm auch den Kaufvertrag vom 9./16.12.2014.
Ein gültiger Kaufvertrag ohne Leasingfinanzierung wurde nicht nachgewiesen, weil es keine Feststellung zur Unterzeichnung des Kaufvertrag vom 1.12.2014 auch durch die Händlerin gibt. Aber selbst wenn man von einem gültigen Kaufvertrag vom 1.12.2014 ausginge, wurde dieser einverständlich durch den Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 ersetzt und dieser diente eindeutig nur der Spezifikation des Leasingguts (vgl zB 10 Ob 7/25i Rz [13 ff]). Der Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 wäre daher als Novation eines allfälligen Vertrags vom 1.12.2014 zu sehen. Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RS0032502). Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist (RS0032502 [T4]). In keinem der beiden Fälle (kein Vertrag vom 1.12.2014 oder dessen Novation) ist ein Rückgriff auf den Kaufvertrag vom 1.12.2014 mehr möglich. Hier übernahm die Leasinggeberin auch den Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 (vgl zB 10 Ob 7/25i [15]).
1.3. Der vorliegende Fall ist somit anders gelagert als der der Entscheidung 8 Ob 109/23x (vgl dort Rz [43 f]), wo die Kläger erst rund einen Monat später mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag abgeschlossen haben, in dem sie sich dazu verpflichteten, im Namen der Leasinggesellschaft zum Zweck deren Eigentumserwerbs das Fahrzeug vom Verkäufer („Lieferanten“) zu übernehmen, und somit die Kläger bei Abschluss des Leasingvertrags inhaltlich betrachtet das Fahrzeug durch Abtretung ihres Eigentumsverschaffungsanspruchs an die Leasinggesellschaft verkauften. Hier schloss die Klägerin jedoch einen zweiten Kaufvertrag mit der Händlerin ab, in dem explizit auf den Leasingvertrag Bezug genommen wurde.
Wenn der OGH in 8 Ob 109/23x Rz [45] darauf hinweist, dass es aufgrund des Umstands, dass der Kauf des Fahrzeugs vom Fahrzeughändler und der Leasingvertrag gerade keine vertragliche Einheit bildeten, ohne Belang sei, dass die Kläger nach den Feststellungen von Anfang an das Fahrzeug leasen wollten, ist festzuhalten, dass dies auch im ungekehrten, hier vorliegenden Fall gilt, bei dem die Klägerin ursprünglich (am 1.12.2014) nicht mit Leasingabsicht zum Händler ging, aber der schlussendlich abgeschlossene Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 eine Einheit mit dem Leasingvertrag bildet.
1.4. Auch die anderen von der Klägerin auf S 8 f ihrer Berufung zitierten Fälle, in denen keine Einheit des Kauf- und des Leasingvertrags angenommen wurde, sind nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar: Zum Beispiel wurde in 4 Ob 197/24k (Rz [10]) dem Kläger freigestellt, ob er den (Rest-)Kaufpreis aus Eigenmitteln zahlt oder diesen allenfalls durch einen Kredit oder über Leasing finanziert (ähnlich auch 4 Ob 69/24m Rz [26 f]), während hier im Kaufvertrag vom 9./16.12.2014 explizit auf den Leasingvertrag Bezug genommen wurde. In 9 Ob 58/23d (Rz [1 f] und [65 ff]) war der Zeitablauf gänzlich anders mit Kaufvertragsabschluss am 27.5.2011, Fahrzeugübergabe am 8.11.2011, Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags vom Kläger am 6.11.2011 gestellt und erst am 24.11.2011 angenommen.
1.5. Zum in der Berufung ausgeführten Argument betreffend die Beweislast ist festzuhalten, dass das Erstgericht zum Abschluss des Kauf- und des Leasingvertrags keine Negativfeststellungen getroffen hat. Es liegt kein „non liquet“ vor und es kommt daher nicht auf die Beweislast an.
1.6. Im Ergebnis liegt hier die Fallgruppe „Leasing“ vor.
2.1. Unter dem Punkt 1.2. Schadensverlagerung bringt die Klägerin in der Berufung zum Inhalt des Leasingvertrags vor. Einerseits ist der erste Absatz in sich unschlüssig, weil unklar bleibt, ob die Klägerin nach Ende des Leasingvertrags etwas zahlen hätte müssen, wenn ihr Fahrzeug mehr wert ist als der vereinbarte Restwert oder wenn ihr Fahrzeug weniger wert ist oder in beiden Fällen.
2.2. Andererseits hat das Erstgericht zur Frage der Risikoüberwälzung im Leasingvertrag auf UA S 7 Feststellungen getroffen. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). Die Rechtsrüge ist außerdem nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312 [T14]). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich gerade keine Schadensverlagerung auf die Klägerin.
2.3. Neuerlich ist auf 10 Ob 7/25i (Rz [18]) zu verweisen:
Vor dem Hintergrund, dass beim Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Schaden bereits durch den Kaufvertrag eintritt (6 Ob 197/23y Rz 16; 10 Ob 33/23k Rz 15 ua; RS0129706 [T11]), entspricht es nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass in der vorliegenden Konstellation nur dem – unmittelbar in den Kaufvertrag eintretenden – Leasinggeber und nicht (auch) dem Leasingnehmer ein Schaden aus dem Kaufvertrag entstehen kann (10 Ob 7/24p Rz 20; 1 Ob 12/24g Rz 32 ua), war doch bei der in Rede stehenden Vertragskonstruktion zu keinem Zeitpunkt er, sondern (schon ursprünglich) der Leasinggeber zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag verpflichtet (4 Ob 218/23x Rz 21 mwN). Schäden in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises können daher auch nur von diesem geltend gemacht werden.
Damit ist die Ansicht des Erstgerichts richtig, dass die Klägerin als Leasingnehmerin keine aus dem Kaufvertrag abgeleiteten Ansprüche geltend machen kann.
2.4. Der sinngemäße Einwand der Klägerin, die bisherige Rechtsprechung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von „leasingfinanzierten Käufern“ einerseits und sonstigen (allenfalls „kreditfinanzierten“) Käufern andererseits, trifft nicht zu. Zwar nähert sich der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers an. Der Leasingnehmer schließt aber gerade keinen Kaufvertrag mit dem Dritten (Lieferanten) ab. Im Gegensatz zu („kredifinanzierten“) Käufern stehen dem Leasingnehmer auch weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung gegenüber diesem zu. Es erfolgt auch keine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber. Dass Leasingnehmer in Bezug auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag trotz ihrer im Vergleich zu Käufern grundlegend anderen Rechtsposition gleich behandelt werden sollten wie diese, ist dogmatisch nicht begründbar (vgl 10 Ob 7/25i [22] mwN).
3.1. Bereits im ersten Rechtsgang wies das Berufungsgericht darauf hin, dass das Vorbringen der Klägerin „auch einen Schaden aus überhöhten Leasingraten“ geltend zu machen, nicht ausreichend substantiiert ist (S 10).
3.2. In ON 66 S 3, also bereits im zweiten Rechtsgang, stützte die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auch auf zu viel gezahlte Leasingentgelte. Zur Höhe führte sie aber nur aus, das von ihr bezahlte Entgelt ergebe sich aus dem Leasingvertrag (EUR 20.643,52), wobei dieser Betrag höher sei als der Kaufpreis, von dem in der Klage ausgegangen worden sei. Es könne aber der Klägerin nicht untersagt werden, ein Minus geltend zu machen.
3.3. In 9 Ob 17/25b (dort Rz [21]) beurteilte der OGH das Vorbringen des Klägers, er habe für das Fahrzeug insgesamt (nämlich durch die Leistung der Einmalzahlung, der Leasingraten und des Restwerts an die Leasinggeberin) erheblich mehr bezahlt als nur den Kaufpreis, nicht als schlüssige Behauptung eines Schadens aus dem Leasingvertrag selbst.
In 10 Ob 7/25i (vgl dort Rz [11 und 24]) machte die Klägerin in erster Instanz keinen anderen als den im Ausmaß einer prozentuellen Wertminderung vom ursprünglichen Kaufpreis bestehenden Schaden geltend und leitete ihren Vermögensnachteil folglich aus dem im Jahr 2012 – gleichzeitig mit dem Leasingvertrag – abgeschlossenen Kaufvertrag ab. Sie führte nur allgemein ins Treffen, sie habe aufgrund der Malversationen der Beklagten zu viel Leasingentgelt (in Summe mehr als den Kaufpreis) bezahlt, wobei der – anhand der relativen Berechnungsmethode unter Bedachtnahme auf den Minderwert des Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt zu ermittelnde – überhöhte Kaufpreis in dem von ihr insgesamt geleisteten Entgelt jedenfalls enthalten sei und als Minus begehrt werden könne. Der OGH akzeptierte dort die Beurteilung des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus.
3.4. Dies entspricht im wesentlichen der vorliegenden Situation. Noch in der Berufung (vgl S 2) begehrt die Klägerin 30 % vom Kaufpreis und nicht ein „überhöhtes Leasingentgelt“. Auch in Hinblick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang, in der die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass das Vorbringen zum Schaden aus überhöhten Leasingraten nicht ausreichend substantiiert sei, wäre es ihre Aufgabe gewesen, dazu in erster Instanz ein konkretes Vorbringen zu erstatten. Ihr Vorbringen in ON 66 genügt nicht.
Die Klägerin bringt auch nicht vor, dass ihr Schaden aus dem späteren Kauf zum Restwert entstanden sei, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass das Erstgericht diesen Kaufpreis nur in einer Bandbreite „von circa EUR 3.000,-- bis EUR 4.000,--“ feststellte.
3.5. Damit fehlt es aber an einem schlüssigen Vorbringen der Klägerin zu einem ihr als Leasingnehmerin entstandenen Schaden. Das Erstgericht hat daher zu Recht die Klage abgewiesen. Weitere Ausführungen oder Feststellungen zur Schadenshöhe sind somit nicht erforderlich.
4. Dem von der Klägerin im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung angeregten Vorabentscheidungsverfahren ist nicht näherzutreten, weil ein Kostenersatzanspruch der Klägerin bereits an ihrem gänzlichen Unterliegen aufgrund der Unschlüssigkeit der Klage scheitert. Damit stellen sich aber in diesem Zusammenhang keine europarechtlichen Fragen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Es ist mittlerweile auch in „Leasingfällen“ von einer gefestigten Rechtsprechung des OGH auszugehen.
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