Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Dipl. Wirtsch.-Ing. BA A*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Bernhard Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* C* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Agnes Dürer, Rechtsanwältin in Altlengbach, wegen EUR 139.900 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2024, GZ ** 145, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.051,02 (darin EUR 675,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften in **, auf denen sich mehrere Garten- bzw. Wochenendhäuser befinden, so auch die Häuser Nr. 14, 33 und 42. [Gemeint] 2019 suchte sie für Arbeiten an einem der Häuser (Haus 13) einen Elektriker und gelangte - über Vermittlung ihres Sohnes D* C* - an den Kläger. Der Kläger wurde sodann mit Arbeiten zu einem Stundensatz von EUR 35 brutto beauftragt. Ein Stundensatz für Beratung wurde nicht vereinbart. Der Ersatz von vom Kläger besorgten Lebensmitteln/Getränken wurde nicht vereinbart.
In weiterer Folge arbeitete der Kläger an diversen Häusern am **, so auch an den Häusern 14, 33 und 42. Betreffend diese Häuser sagte der Kläger nicht, dass sich am Stundensatz etwas ändern würde.
Bei Haus 14 wandte sich die E* an die Beklagte, da sie beabsichtigte, die Stromkabel unter die Erde zu legen. Bei einem Termin mit der E* war der Kläger dabei. Die E* grub den erforderlichen Bereich bis zum Haus 14 auf. Es war lediglich der Anschluss beim Haus zu machen.
Bei Haus 33 waren ein neuer Sicherungskasten zu installieren und alle Kabeln zu erneuern. Bei der vorhandenen Wasserpumpe gab es Fehlermeldungen, die sich der Kläger ansah.
Bei Haus 42 war eine Fassade geplant. Vor Anbringung der Fassade wurden vom Kläger der Sicherungskasten und einige Kabeln erneuert. Auch hier gab es Probleme mit dem Brunnen.
Der Kläger war oft vor Ort, auch am Wochenende, und überwachte die von anderen durchgeführten Arbeiten. Es kann aber nicht festgestellt werden, wie viele Stunden der Kläger konkret für die Häuser 14, 33 und 42 aufgewendet hat.
Über Aufforderung von D* C* beschaffte der Kläger wiederholt Baumaterial. Ein Aufschlag von 30 % seitens des Klägers für die Beschaffung dieses Materials wurde nicht vereinbart. Es kann weder festgestellt werden, welche Ausgaben der Kläger für das Beschaffen des Materials hatte, noch, ob das verrechnete Material allein für die Häuser 14, 33 und 42 besorgt wurde. Dies gilt auch für das vom Kläger besorgte Werkzeug.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger allein für die Häuser 14, 33 und 42 insgesamt 55 Mal zur streitgegenständlichen Liegenschaft gefahren ist.
Die Beklagte leistete für die Arbeiten des Klägers an den Häusern 14, 33 und 42 Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 15.000.
Am 21.9.2019 übermittelte der Kläger der Beklagten für die Häuser 14, 42, 33, 38 und „die Deutsche“ eine Kostenaufstellung für Material (ohne Aufschlag) über EUR 46.781,99, Elektrikerleistungen zwischen 15.7.2019 und 4.8.2019 über insgesamt EUR 4.020,713 (Stundenlohn EUR 35/Stunde, abzüglich 15%), Arbeitsleistungen als Projektant im Zeitraum 13.6.2019 bis 20.9.2019 (Stundenlohn EUR 50/Stunde) über insgesamt EUR 8.400, An und Abfahrten (55 x á EUR 65, abzüglich 35%) über insgesamt EUR 2.323,75, insgesamt sohin EUR 59.435,45. Von diesem Gesamtbetrag wurden insgesamt EUR 10.000 in Abzug gebracht, sodass die Kostenaufstellung insgesamt einen Betrag von EUR 49.435,45 auswies.
Am selben Tag übermittelte der Kläger eine Nachtragskostenaufstellung für erbrachte Elektrikerleistungen zwischen 7.6.2019 und 10.7.2019 (Stundenlohn EUR 35/Stunde, abzüglich 15%) über insgesamt EUR 1.313,46, Anfahrts und Abfahrtspauschalen (7 x á EUR 65, abzüglich 35%) von insgesamt EUR 295,75 und Material (ohne Aufschlag) von insgesamt EUR 5.971,31. Mit der Nachtragskostenaufstellung machte der Kläger insgesamt weitere EUR 7.580,52 und einen Gesamtbetrag von EUR 57.015,97 (EUR 49.435,45 + EUR 7.580,52) geltend.
Am 29.9.2019 legte der Kläger für an den Häusern 14, 33 und 42 erbrachte Leistungen („Materiallieferungen“ [mit Aufschlag auf den Einkaufspreis von 30%], „Arbeitszeiten“ im Zeitraum 7.6.2019 bis 26.9.2019 [Stundenlohn EUR 67,5/Stunde; nach 17.00 Uhr EUR 101,25/Stunde] und „Arbeitszeiten als Berater“ im Zeitraum 13.6.2019 bis 20.9.2019 [Stundenlohn EUR 150/Stunde; nach 17.00 Uhr EUR 225/Stunde], 22 „An- und Abfahrten“ á EUR 135, 55 „Fahrzeugpauschale“ á EUR 25 und 33 „An- und Abfahrten“ á EUR 300) Rechnung über insgesamt EUR 158.847,24 (inklusive 20 % USt).
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 139.900 an anteiligem Werkentgelt. Er habe im Zeitraum März 2019 bis Ende September 2019 für die Beklagte im Rahmen seines Gewerbebetriebs für Elektrotechnik auftragsgemäß Materiallieferungen, Elektriker und Beratungstätigkeiten für die Häuser 14, 33 und 42 auf der Liegenschaft am ** erbracht. Mit der Beklagten sei ein Stundensatz von EUR 67,50 netto für Elektrikerleistungen sowie von EUR 150 netto für Beratungsleistungen vereinbart worden. Am 29.9.2019 habe er für die erbrachten Leistungen Rechnung über insgesamt EUR 158.847,24 gelegt. Der Rechnungsbetrag hafte unberichtigt aus.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz brachte sie vor, dass sie den Beklagten nicht mit Arbeiten im verrechneten Umfang beauftragt habe. Der Kläger sei Anfang 2019 vielmehr beauftragt worden, die auf der Liegenschaft befindlichen Gartenhäuser/Wochenendhäuser hinsichtlich des elektrotechnischen Zustands zu überprüfen und möglichst kostengünstig und nur, soweit es die gängigen Vorschriften erfordern würden, zu sanieren. Der Kläger habe jedoch vereinbarungswidrig in der Folge teilweise höchst aufwendige und unnötige Arbeiten erbracht. Die Arbeiten seien nur schleppend vorangegangen. Nachdem sie den Kläger zur Rede gestellt habe, habe er ihr am 21.9.2019 eine Kostenaufstellung für sämtliche erbrachten Leistungen bis 21.9.2019 für die Häuser 14, 42, 33, 38, 37 und - wie vom Kläger bezeichnet - „die Deutsche“ über EUR 49.435,45 und kurz später über insgesamt EUR 57.015,97 übermittelt, obwohl die Beklagte im Vertrauen auf die Redlichkeit und Fachkenntnis des Klägers bereits EUR 45.630,81 an Vorauszahlungen geleistet habe. Nachdem die Beklagte die in keiner Weise nachvollziehbare Kostenaufstellung abgelehnt habe, habe der Kläger (ohne weitere Arbeiten durchgeführt zu haben) die klagegegenständliche Rechnung über EUR 158.847,24 übermittelt. Die Rechnung sei nicht nachvollziehbar:
Die Positionen der Rechnung seien den einzelnen Häusern nicht zuordenbar. Die verrechneten Leistungen seien auch nicht erbracht worden.
Der verrechnete Stundensatz sei nicht vereinbart worden; vielmehr nur ein Stundensatz von EUR 35 brutto.
Die fakturierten Materialien seien nicht nachvollziehbar deklariert und auch nicht verbaut worden. Positionen seien mehrfach verrechnet worden. Es seien Pauschalbeträge verrechnet worden, anstelle von Einzelpreisen oder Mengen.
Der Kläger habe auftragslos besorgtes Werkzeug verrechnet, solches der Beklagten aber nie übergeben.
Es seien vereinbarungswidrig Einkäufe bei F*, G* und H* in Rechnung gestellt worden.
Da der Kläger die Arbeiten bis dato nicht fertiggestellt habe, sei der Werklohn nicht fällig.
Die tatsächlich erbrachten Leistungen seien bereits mit den vorschussweise geleisteten Zahlungen abgegolten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen und erklärte die dem Urteil angeschlossenen Beilagen ./A (Rechnung vom 29.9.2019), ./1 (Email vom 21.9.2019 samt Kostenaufstellung) und ./2 (Email vom 21.9.2019 samt Nachtrag zur Kostenaufstellung) zu einem zu integrierenden Bestandteil der Feststellungen. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz wurden diese Feststellungen vom Berufungsgericht eingangs gekürzt wiedergegeben; im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Feststellungen des Erstgerichts verwiesen.
Rechtlich erwog die Erstrichterin, dass den Kläger die Beweislast für die von ihm geleisteten Arbeiten treffe. Da weder festgestellt habe werden können, wie viele Stunden der Kläger für die klagegegenständlichen Häuser 14, 33, 42 tatsächlich tätig gewesen sei, welches Material/Werkzeug er zu welchen Kosten für diese Häuser angeschafft habe und wie oft er wegen dieser Häuser zur gegenständlichen Liegenschaft gefahren sei, bzw. der Ersatz von Lebensmitteln nicht vereinbart gewesen sei, sei die Klage abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Ad Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nur vorliegen kann, wenn das Erstgericht in Folge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 VI/1 § 496 ZPO, Rz 57). Der Rechtsmittelwerber hat nachvollziehbar auszuführen, zu welchen für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen das Erstgericht gelangt wäre, wenn es das Verfahren unter Beachtung der angeblich verletzten Verfahrensvorschriften durchgeführt hätte (RIS-Justiz RS0043039 [insbesondere T4 und T5], Pimmer aaO § 496 Rz 37). Hat das Erstgericht aber ohnedies die vom Rechtsmittelwerber zu den gestellten Beweisanträgen gewünschten Feststellungen getroffen, liegt ein Stoffsammlungsmangel nicht vor.
1.2. Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882). Von der Aufnahme des Beweismittels wird zutreffend Abstand genommen, wenn dieses nicht zu konkret und einzeln bezeichneten Tatsachenbehauptungen beantragt wurde (4 Ob 34/14z, Punkt 1.7.). Das Übergehen eines Beweisantrags, dem es an der Bezeichnung eines erheblichen Beweisthemas fehlt, vermag einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen (3 Ob 236/14y, Punkt 1.2.).
1.3.1. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen I*, J*, K*, L*, M*, N* und O*. Das Erstgericht habe die Einvernahme dieser Zeugen aus „rechtlichen Gründen“, die jedoch nicht ersichtlich seien, unterlassen. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, weil es auf Basis der Aussage der Zeugen möglich gewesen wäre, sowohl die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung, als auch die Rechtmäßigkeit der Rechnung hinsichtlich der geleisteten Arbeit, der verbrachten Zeit und der gekauften und für die Häuser verwendeten Materialien festzustellen. Die Zeugen I*, J* und K* „seien Mieter auf der Liegenschaft und hätten zu den Arbeiten“ aussagen können; die Zeugen L* und M* „hätten als E* Mitarbeiter profund zu den Elektrikerleistungen“ aussagen können. Die Zeugen M*, N* und O* hätten „Angaben zu den gekauften Materialien machen können, selbst wenn diese nicht persönlich den Einbau der Materialien gesehen hätten, was wiederum die anderen Zeugen bestätigen hätten können“. Die Mieter hätten - und wäre dies nur vom Hörensagen gewesen - Aussagen zu den Vereinbarungen zwischen den Streitteilen treffen können. Es wäre sohin aufgrund dieser Aussagen möglich gewesen, die Feststellung zu treffen, dass die mit Rechnung Beilage ./A verrechneten Leistungen der zwischen den Streitteilen der getroffenen Vereinbarung entsprochen hätten und tatsächlich angefallen seien, sodass dem Klagebegehren stattzugeben wäre.
1.3.2. Wenngleich dem Berufungswerber darin zuzustimmen ist, dass die erstgerichtliche Entscheidung eine hinreichende Begründung für die Abweisung der Beweisanträge vermissen lässt, vermag er – aus folgenden Erwägungen - dennoch keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen:
1.3.3. Die im vorbereitenden Schriftsatz vom 25.2.2020 beantragte Einvernahme u.a. der oben genannten Zeugen erfolgte zunächst ohne Darlegung des jeweiligen Beweisthemas (ON 9). Nach Erörterung in der Verhandlung am 3.3.2020 (ON 10, S 3) präzisierte der Kläger das Beweisthema der genannten Zeugen wie folgt: „I* sei, wie bereits von der Beklagten heute vorgebracht, ein Mieter [Anmerkung: Haus Nr. 42] gewesen und könne zu den Arbeiten des Klägers eine Aussage tätigen. J* sei ebenfalls, wie heute gehört, auch eine Mieterin [Anmerkung: Haus Nr. 14] der Beklagten gewesen und könne auch zu den Arbeiten etwas sagen. K* sei der Ehemann von J* und werde zum selben Thema wie J* geführt. Es werde auch vorgebracht, dass der Kläger selber Elektroarbeiten durchgeführt habe. L* sei bei der E* beschäftigt und werde zum Beweis für die vom Kläger durchgeführten Elektroarbeiten bei den Hausanschlüssen geführt. M* sei ebenfalls bei der E* tätig und werde zum selben Thema wie der Zeuge L* geführt. [...]
Ing. N* sei ein Elektrofachhandelsbetreuer, der bestätigen könne, dass die in der Rechnung des Klägers geltend gemachten Materialien für die Baustelle verwendet worden seien und das Material dorthin geliefert worden sei. Ing. N* sei Angestellter bei der P* GmbH. O* sei Angestellter bei der Q* GmbH und werde dieser ebenfalls zum Beweis dafür geführt, dass der Kläger dort Materialien eingekauft habe und diese Materialien zu den Häusern der Beklagten geliefert worden seien“.
1.3.4. Vorliegend hat das Erstgericht aber ohnedies festgestellt, dass der Kläger Arbeiten (auch) an den Häusern 14, 33, und 42 durchgeführt hat. Diese Tatsache war im Übrigen auch nicht strittig. Zum Beweis dafür, dass der Kläger konkret die in der Rechnung Beilage ./A angeführten Leistungen als Elektriker bzw. als Berater für diese Häuser erbracht hat bzw. für deren (stundenmäßiges) Ausmaß und das vereinbarte Entgelt wurde der Antrag auf Einvernahme der Zeugen I*, J* und K* aber nicht gestellt. Nicht einmal in der Berufung vermag der Kläger konkretisiert darzulegen, welche konkreten, relevanten Tatsachen sich aus der Aussage der Zeugen I*, J* und K* ergeben hätten.
Die Einvernahme der Zeugen L* und M* wurde zum Beweisthema der Elektroarbeiten bei den Hausanschlüssen geführt. Dazu hat das Erstgericht aber ohnedies festgestellt hat, dass der Kläger bei einem Termin mit der E* dabei gewesen ist und von ihm der Anschluss zum Haus zu machen gewesen ist. Welche darüber hinausgehenden relevanten Feststellungen aus den Aussagen der Zeugen zu gewinnen gewesen wären, bleibt die Berufung zu beantworten schuldig.
Soweit die Berufung argumentiert, die Zeugen M*, N* und O* hätten Angaben zum gekauften Material machen können, vermag sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzulegen. Das Erstgericht hat ohnedies festgestellt, dass der Kläger über Auftrag von D* C* wiederholt Baumaterial beschaffte. Dass die genannten Zeugen keine Angaben zum Verbau des beschafften Materials in den streitgegenständlichen Häusern machen können, gesteht die Berufung selbst zu.
Ein relevanter Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
1.4.1. Als weiteren Verfahrensmangel moniert der Berufungswerber die Unterlassung des Abspielens der auf dem vorgelegten USB-Stick (Beilage ./AA) gespeicherten Sprachnachrichten von D* C*.
1.4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs eine Tonbandaufnahme als Augenscheinbeweis aufzufassen ist, wohingegen es sich beim Transkript der Tonbandaufnahme, um eine schriftliche Aufzeichnung handelt, die verfahrensrechtlich nach den Regeln des Urkundenbeweises zu behandeln ist (RS0039883 [T2]; 1 Ob 172/07m).
Während nach der Rechtsprechung beim Abspielen einer Tonbandaufnahme grundsätzlich eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (3 Ob 131/00m, 6 Ob 190/01 m), ist eine solche bei der Verwertung von Transkripten nicht erforderlich (1 Ob 172/07m, Punkt 5).
1.4.3. Unabhängig von der Frage, ob eine Interessenabwägung zugunsten des Klägers vorzunehmen wäre, vermag das Übergehen dieses Beweisantrags keinen relevanten Verfahrensmangel darzustellen, weil im erstinstanzlichen Verfahren kein konkretisiertes Tatsachenvorbringen (Beweisthema) vorgetragen wurde, welches mittels des gegenständlichen Augenscheinbeweises (Abspielung der auf dem USB-Stick Beilage ./AA aufgenommenen Sprachnachrichten) unter Beweis gestellt werden soll.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die auch hier einschlägigen rechtlichen Ausführungen unter Punkt 1.2. verwiesen.
1.4.4. Festzuhalten ist, dass sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 23.2.2024 (ON 139, S. 11) ergibt, dass der Datenträger von der Zeugin R* mitgebracht wurde und sich die Beklagtenvertreterin bereits in dieser Verhandlung gegen eine Abspielung der Aufnahmen ausspricht.
Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 17.5.2024 (ON 142, S. 26) ergibt sich, dass der Klagevertreter ein Transkript der auf dem USB-Stick gespeicherten Aufnahmen als Urkunde vorlegt, die als Beilage ./Z zum Akt genommen wurde.
Aus dem Protokoll dieser Verhandlung ergibt sich darüber hinaus, dass der Kläger dem Klagevertreter einen USB-Stick übergibt und ihn auffordert, diesen vorzulegen bzw. dessen Abhörung zu beantragen. Der Kläger selbst gibt – nach dem Protokoll - dazu an, dass sich darauf Sprachnachrichten von D* C* in einer WhatsApp Gruppe mit D* C*, S* und dem Kläger sowie Sprachnachrichten von D* C* an den Kläger befinden. „Auf diesem Stick sollen hier Bestellungen, Anweisungen und Kündigung von Frau T* beinhaltet sein“ (ON 142, S. 27).
Wie sich aus dem Protokoll weiters ergibt, legt der Klagevertreter in der Folge dem Gericht den USB-Stick vor und führt dazu aus, „dass das Gespräch in der Garage nicht angehört werden möge, da es hierzu keine Zustimmung gegeben habe. Das andere seien alles Sprachnachrichten“ (ON 142, S. 28).
Eine Konkretisierung, welche Sprachnachrichten – abgesehen von dem aufgezeichneten Gespräch in der Garage (Transkript Beilage ./Z) - auf dem USB-Stick abgespeichert sind und welches Tatsachenvorbringen dadurch unter Beweis gestellt werden soll, erfolgte nicht.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers dessen eigene Ausführungen als Tatsachenvorbringen (Beweisthema) zum Beweisantrag wertet, so ist daraus für den Kläger nichts gewonnen. Das Erstgericht hat nämlich ohnedies festgestellt, dass der Kläger über Aufforderung von D* C* Material angeschafft hat und Arbeitsleistungen erbracht hat.
Soweit die Berufung zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels argumentiert, dass es durch das Abspielen der auf dem USB-Stick abgespeicherten Sprachnachrichten möglich gewesen wäre festzustellen, dass der Kläger die mit Rechnung Beilage ./A verrechneten Materialien im Auftrag der Beklagten gekauft und auf Anweisung der Beklagten in den streitgegenständlichen Häuser verbaut habe bzw. mit Beratungsleistungen beauftragt worden sei und sich – zumindest in der Gesamtschau – ergeben hätte, dass der von der Kläger geltend gemachte Stundenaufwand (im Wesentlichen) erbracht worden sei, so verstößt die Berufung gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot.
1.4.5. Soweit der Berufungswerber in diesem Kontext weiter moniert, dass die Erstrichterin dem Transkript Beilage ./Z nicht den erhofften Beweiswert zugesprochen habe, so macht der Berufungswerber keine Mangelhaftigkeit, sondern eine unrichtige Beweiswürdigung geltend, auf die sie aber im Rahmen der Beweisrüge nicht zurück kommt.
Ein relevanter Verfahrensmangel liegt damit auch hier nicht vor.
2. Ad unrichtige Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung:
2.1.1. Der Berufungswerber wendet sich gegen die Feststellungen: „Der Kläger wurde zu einem Stundensatz von EUR 35 brutto beauftragt. (…) In der Folge arbeitete der Kläger an diversen Häusern im **, so auch den Häusern 14, 33 und 42. Betreffend dieser Häuser sagte der Kläger nicht, dass sich an seinem Stundensatz etwas ändern würde“ (Berufung Seite 4) . Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Für die Elektrikerleistung wurde ein Stundensatz von EUR 67,50 und für Beratungsleistungen ein Stundensatz von EUR 150 vereinbart“.
Der Berufungswerber argumentiert, das Erstgericht habe diese Feststellungen vorrangig auf die Urkunden Beilagen ./1 und ./2 gegründet, obwohl der Kläger die Urheberschaft dieser Beilagen bestritten habe. Zutreffend sei, dass ** die E-Mail-Adresse des Klägers sei. Aus den vorgelegten Emails (Beilage ./1 und ./2) ergebe sich aber nicht, dass diesen auch die vom Erstgericht gewürdigten Anhänge (Kostenaufstellung und Nachtrag) tatsächlich angeschlossen gewesen seien. Vielmehr hätte das Erstgericht aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Klägers zur gewünschten Ersatzfeststellung gelangen müssen. Ein Stundensatz von EUR 35 für Elektrikerleistungen liege außerhalb der Lebenserfahrung. Zudem habe die Zeugin R* die Aussage des Klägers untermauert. Ihrer Aussage als Richterin komme erhöhte Beweiskraft zu.
2.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Berufung nicht klar ergibt, ob der Berufungswerber auch die Feststellung bekämpfen will, dass kein Stundensatz für Beratungsleistungen vereinbart wurde. Selbst wenn man – wie sich aus der begehrten Ersatzfeststellung schließen lässt – davon ausgeht, dass auch diese Feststellung bekämpft wird, ist daraus für den Kläger nichts zu gewinnen.
2.1.3. Der Berufungswerber übersieht, dass das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass der Kläger der Beklagten am 21.9.2021 die mit Beilage ./1 vorgelegte Kostenaufstellung sowie den mit Beilage ./2 vorgelegten Nachtrag übermittelt hat (US 6 und Anhang). Seine Argumentation, er sei nicht Urheber dieser Kostenaufstellungen, geht damit ins Leere.
2.1.4. Die Erstrichterin hat sich im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend mit den vorgelegten Urkunden und den Aussagen der Parteien und Zeugen auseinandergesetzt. Während die Beklagte und der Zeuge D* C* bei der Erstrichterin einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck hinterließen, vermochte sie die Aussage des Klägers nicht zu überzeugen. Dies begründet die Erstrichterin in ihrer Beweiswürdigung auch umfassend. Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Erstrichterin setzt sich die Berufung in keiner Weise auseinander. Der Berufungswerber nimmt weder zu seiner Verantwortung im - wegen Verleumdung und wegen der Fälschung eines Beweismittels (der hier vorgelegten [richtig:] Beilage ./G) - zu ** geführten Strafverfahren noch zur Diskrepanz seiner Ausführungen im Zusammenhang mit den auf dem USB-Stick gespeicherten Nachrichten oder zu seiner durch das Gutachten des Sachverständigen U* (zumindest teilweise) widerlegten Verantwortung, er habe keine Zahlungsbestätigungen der Beklagten unterfertigt, Stellung, obwohl die Erstrichterin diese Aspekte für die Würdigung der Aussage des Klägers als besonders gewichtig hervorstrich.
2.1.5. Auch mit der Aussage der Zeugin R* setzte sich die Erstrichterin im Detail auseinander und legte nachvollziehbar dar, warum sie vor Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Den von der Erstrichterin gewürdigten Umständen setzt die Berufung keine stichhaltigen Argumente entgegen, die geeignet wären die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
2.1.6. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und der Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrheitswahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 272 Rz 1). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kommt der Zeugenaussage einer Richterin kein erhöhter Beweiswert zu, sondern obliegt dem Erstgericht auch deren freie Würdigung.
Im Rahmen der Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums diese Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18 § 467 ZPO, E 39/1).
2.1.7. Vorliegend gelingt es dem Berufungswerber nicht, stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der erstrichterlichen Beweiswürdigung ins Treffen zu führen.
2.2.1. Der Berufungswerber wendet sich zudem gegen die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, wie viele Stunden der Kläger konkret für die Häuser 14, 33 und 42 aufgewendet hat und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Die klagende Partei hat die verrechneten Stunden für die Häuser 14, 33 und 42 im verzeichneten Umfang erbracht“.
Das Erstgericht habe seine Negativfeststellung damit begründet, dass lediglich die Aufzeichnungen des Klägers zur Verfügung stünden. Tatsächlich stehe jedoch der Stundenauflistung des Klägers kein anderes, widerstreitendes Beweisergebnis gegenüber. Vielmehr werde diese durch die Aussagen der Zeugen S* und R* und die vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz untermauert. Den vom Erstgericht ins Treffen geführten Beilagen ./1 und ./2 komme – in Ermangelung der Kenntnis der Urheberschaft – keine Beweiskraft zu.
2.2.2. Auch hier setzt sich die Beweisrüge nicht im Ansatz mit den umfassenden Erwägungen der Erstrichterin in ihrer Beweiswürdigung auseinander. Die Erstrichterin hat detailliert, übersichtlich und nachvollziehbar dargelegt, warum die vom Kläger vorlegten Stundenaufstellungen (Beilage ./ X und ./Y) nicht hinreichend waren, um festzustellen, wie viele Stunden der Kläger konkret für die verfahrensgegenständlichen Häuser aufgewendet hat.
Selbst in der Berufung legt der Kläger nicht dar, in welchem Haus er Leistungen erbracht haben will, wenn sich diesbezüglich – wie von der Erstrichterin dargelegt - kein Hinweis in den Stundenaufstellungen Beilage ./X und ./Y findet.
Ebenso wenig nimmt die Berufung zu den von der Erstrichterin zutreffend aufgeworfenen Diskrepanzen zwischen der Beilage ./A und den Beilagen ./X bzw. ./Y Stellung.
Eine Erklärung, welche Leistungen der Kläger unter dem Titel „Fragen beantworten und weitere Fortschritte“, „weitermachen“ und „mitgearbeitet“ erbracht haben will, bleibt die Berufung schuldig.
Soweit der Berufungswerber dem stichhaltigen Argument der Erstrichterin zur Diskrepanz zwischen den Kostenaufstellungen Beilage ./1 und ./2 und der Rechnung Beilage ./A neuerlich nur das Argument entgegenhält, er sei nicht Urheber der Beilagen ./1 und ./2, kann auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.3. verwiesen werden. Die Argumentation geht des Berufungswebers geht damit ins Leere.
2.2.3. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger unstrittig nicht nur für die hier gegenständlichen Häuser 14, 33 und 42 Entgeltansprüche erhebt. Vielmehr begehrt er von der Beklagten auch für im Zeitraum März 2019 bis September 2019 in den Häuser 13, 27, 28, 30, 35, 36, 37 und 38 erbrachte Leistungen (Elektriker- und Beratungstätigkeiten, Materialeinkäufe und Lieferungen) Pauschalentgelte von insgesamt EUR 174.996 (Beilage ./46 und ./48 ).
Ausgehend davon, dass Kläger für einen sich überschneidenden Zeitraum einerseits Pauschalentgelte, andererseits Einzelleistungen geltend macht, misst die Erstrichterin einer nachvollziehbaren Stundenaufstellung und Dokumentation der geltend gemachten Leistungen besondere Bedeutung zu. Wenn sie nach umfassender Würdigung der vorliegenden Beweis- und Verfahrensergebnisse hinsichtlich der konkret für die Häuser 14, 33 und 42 aufgewendeten Stunden zu einer Negativfeststellung gelangt, ist dies nicht zu beanstanden.
2.2.4. Der Berufungswerber vermag auch hier keine Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums aufzuzeigen.
3. Damit übernimmt das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.
4. Davon ausgehend war der Berufung der Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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