Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. April 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung vom 5. März 2025 (ON 5) zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** (nunmehr) unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Jahren und acht Monaten. Derzeit steht eine mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. September 2023, AZ ** (ON 9), wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über in verhängte vierjährige Freiheitsstrafe in Vollzug. Im Anschluss daran wird A* aufgrund des – nach der erstgerichtlichen Beschlussfassung ergangenen – Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Mai 2025, AZ **, eine wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. März 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. November 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. August 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 4 S 2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (nach dessen Anhörung [ON 12]) aus der zu diesem Zeitpunkt alleine (aufgrund Urteils des Landesgerichts Wels vom 28. September 2023, AZ ** [ON 9]) vollzugsgegenständlich gewesenen vierjährigen Freiheitsstrafe (Hälftestichtag 20. Juli 2025) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 13).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 12 S 2), in Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Seit der erstgerichtlichen Beschlussfassung änderte sich der zu beurteilende Sachverhalt wie bereits dargelegt insofern, als über den Strafgefangenen mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Mai 2025, AZ **, eine weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt wurde, die mittlerweile auch vollzugsgegenständlich ist (Einsicht IVV). Dieser im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Umstand (RIS-Justiz RS0123977) führt dazu, dass der Hälftestichtag nunmehr auf den 20. November 2025 fällt.
Zufolge § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG kann das Gericht aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Diese Bestimmung bedeutet zugleich, dass eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) ausgeschlossen ist ( Pieber,WK² StVG § 152 Rz 17 mwN).
Da diese zeitlichen Voraussetzungen infolge geänderter Vollzugszeitberechnung erst am 20. August 2025 vorliegen werden, war der bekämpfte Beschluss aus Anlass der Beschwerde aufzuheben und der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 5. März 2025 (ON 5) zurückzuweisen.
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