Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter MMag. Klaus in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, wegen der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft, über den Rekurs des Ing. B* , pA **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.3.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die A* GmbH ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafter ist Ing. B* ( Gesellschafter ). Einzige Geschäftsführerin ist C*.
Am 17.12.2024 beantragte der Gesellschafter aufgrund einer angeschlossenen Vollmacht des D* und der in der Gesellschafterversammlung vom 17.11.2024 gefassten Beschlüsse die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft, die Löschung der Geschäftsführerin und die Eintragung des D* als Liquidator.
Im angeschlossenen „ Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung “ vom 17.11.2024 sind zwar die Beschlüsse des Alleingesellschafters über die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung und Entlastung der Geschäftsführerin sowie die Bestellung des Liquidators enthalten, es handelte sich aber um ein selbst verfasstes Protokoll mit eigenhändiger Unterschrift des Gesellschafters ohne notarieller Beteiligung.
Das Erstgericht erteilte daraufhin unter Verweis auf § 84 GmbHG wiederholt Verbesserungsaufträge, weil der Beschluss der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft der notariellen Beurkundung bedürfe, und setzte zur Mängelbehebung eine Frist von vier (Beschlüsse vom 18.12.2024, ON 3, und vom 20.1.2025, ON 5) bzw. zuletzt von zwei Wochen (Beschluss vom 3.3.2025, ON 8).
Der Gesellschafter übermittelte in der Folge zunächst neuerlich den Antrag mit seiner nun durch Notar Mag. E* beglaubigten Unterschrift (ON 6) und schließlich einen mit 17.11.2024 datierten Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der Geschäftsführerin und die Bestellung des Liquidators mit seiner am 20.3.2025 durch das Bezirksgericht Floridsdorf beglaubigten Unterschrift (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht das Eintragungsgesuch ab. In seiner Begründung führte es aus, ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter bedürfe der notariellen Beurkundung (§ 84 Abs 1 Z 2 GmbHG). Ein solcher sei trotz wiederholter Verbesserungsaufträge nicht vorgelegt worden.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Ing. B* mit dem erkennbaren Antrag auf dessen Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Eintragungsbegehrens. Der Vorwurf der Fristüberschreitung sei nicht berechtigt. Mit der Vorlage der notariellen Beurkundung durch das Bezirksgericht Floridsdorf am 20.3.2025 habe er dem Erfordernis eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses entsprochen. Ein Notariatsakt sei nicht zwingend erforderlich.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Vorweg ist auf die vom Rekursgericht geteilte Rechtsansicht des Erstgerichts zu verweisen (§ 60 Abs 2 AußStrG, hier iVm § 15 Abs 1 FBG).
Darüber hinaus war Folgendes zu erwägen:
1.Ein Beschluss der Gesellschafter auf Auflösung der Gesellschaft muss gemäß § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG notariell beurkundet werden. Die Formpflicht wird mit dem besonders einschneidenden Charakter dieses Beschlusses mit entsprechend gesteigertem Rechtssicherheitsbedürfnis begründet. In Ermangelung des vorgesehenen Formerfordernisses ist der Beschluss unwirksam und kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden ( Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 84 Rz 29; vgl auch: Feltl, GmbHG § 84 E9; Leupold in U.Torggler, GmbHG § 84 Rz 5; Hoppel/Lind in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG 2§ 84 GmbHG Rz 7).
2. Notarielle Beurkundung meint die Form des § 76 NO. Die Beurkundung von Beschlüssen regelt § 87 NO. Anzufertigen ist ein notarielles Protokoll, in dem der Notar Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat.
3. Eine Abstimmung auf schriftlichem Weg und jede andere Form der Beschlussfassung sind ausgeschlossen ( Umfahrer , GmbH 7 Rz 16.4). Gellis/Feil vertreten zwar die Ansicht, dass für den Alleingesellschafter die Erklärung mit beglaubigter Unterschrift genügen sollte ( Gellis/Feil, GmbHG
4. Daraus folgt, dass das Erstgericht den gegenständlichen Eintragungsantrag zu Recht abgewiesen hat.
Dem Argument des Gesellschafters, ein Notariatsakt sei nicht zwingend erforderlich, kommt zwar durchaus Berechtigung zu. Ein schriftlicher Beschluss – wie hier -, bei dem bloß die Unterschrift des Gesellschafters beglaubigt ist, erfüllt das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG iVm § 87 NO aber jedenfalls nicht. Daran kann auch seine Stellung als Alleingesellschafter nichts ändern.
5. Soweit im Rekurs der Vorwurf einer Fristüberschreitung aufgegriffen wird, erschließt sich ein solcher aus den vom Erstgericht gefassten Beschlüssen für das Rekursgericht nicht.
6. Dem Rekurs bleibt ein Erfolg daher versagt.
7.Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil Firmenbuchsachen im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind (vgl RS0110629 [T2]).
8.Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 15 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig; Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu beantworten.
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