Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, **, vertreten durch die Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 153.069,45 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12.2.2025, **-127, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.099,62 (darin enthalten EUR 683,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Von folgendem – soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung relevanten – Sachverhalt ist auszugehen:
Die Beklagte ist die Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG ** C* ( Liegenschaft C* ), auf der ein Wasserkraftwerk errichtet ist ( WKA 1 ).
D* E* war die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten und die Alleineigentümerin der Nachbarliegenschaft EZ ** KG ** F* ( Liegenschaft F* ), auf der ebenfalls ein Wasserkraftwerk errichtet ist ( WKA 2 ).
Am 20.5.2014 trat D* E* ihre Geschäftsanteile an der Beklagten an G* (99 %) und an die H* Privatstiftung (1 %) ab.
Am 29.9.2017 unterfertigten D* E* und die Klägerin eine grundbuchstaugliche Urkunde über den Verkauf der Liegenschaft F* an die Klägerin. Am 11.5.2018 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Der Kaufvertrag [./K] lautet auszugsweise:
„IV. Übergabe
1. Die Übergabe des Kaufgegenstandes mit allen Rechten und Pflichten erfolgt mit Unterfertigung dieses Vertrages.
2. Fahrnisse, die sich am Tag der Unterfertigung des Vertrages noch im oder auf dem Kaufgegenstand befinden, gelten als in das Eigentum des Käufers übergegangen und verzichtet die Verkäuferin diesbezüglich auf jedwede Ansprüche.
3. Als Verrechnungsstichtag für Nutzen, Vorteil, Last und Gefahr wird der Tag der Unterfertigung dieses Vertrages vereinbart.
V. Gewährleistung, Haftung und Anfechtungsverzicht
[…]
5. Die Verkäuferin erklärt, neben der uneingeschränkten Eigentümerschaft, dass [das WKA 2] auf Grundstücks-Nr. **, KG F*, integrierter Bestandteil dieses Kaufvertrages ist und die allein bezugsberechtigte Person die Verkäuferin ist. Dieser „Besitzwechsel“ von der vormals I* GmbH auf die Verkäuferin wurde mittels Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ** vom 11.07.2017 hinsichtlich der PZ ** mitgeteilt und die Verkäuferin leistet Gewähr dafür, dass keine Rechte Dritter daran bestehen.“
Die Beklagte betrieb das WKA 2 (bis zu einem nicht näher feststellbaren, jedenfalls aber vor dem 1.9. liegenden Zeitpunkt im Jahr 2017) und verwehrte der Klägerin (zunächst) den Zutritt mit der Begründung, selbst dessen Eigentümerin zu sein.
Mit Klage zu ** vor dem Landesgericht Wiener Neustadt begehrte die Klägerin die Beklagte schuldig zu erkennen, das Betreten der Liegenschaft F*, die Verwertung des aus dem WKA 2 gewonnenen Stroms und ähnliche Eingriffshandlungen zu unterlassen. Diesem Klagebegehren wurde mit Urteil des OLG Wien zu 33 R 88/20h vom 20.10.2020 stattgegeben. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, die Klägerin sei als Eigentümerin berechtigt, auf die Unterlassung jedes unberechtigten Eingriffs in ihr Eigentumsrecht zu klagen. Die Beklagte habe durch die Bauführung [Anm.: 2000 oder 2001; vgl dazu gleich näher unten] weder am überbauten Grund der Liegenschaft F* noch am WKA 2 außerbücherliches Eigentum erworben. Weder habe die Beklagte bei Bauführung annehmen dürfen, zur Bauführung berechtigt zu sein, noch habe der damalige Grundeigentümer [Anm.: der mittlerweile verstorbene Ehemann von D* E*] die Bauführung vorwerfbar geduldet. Die von der Beklagten gegen das Urteil erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 31.5.2021, 5 Ob 236/20x, den Parteien bereitgestellt am 2.7.2021, zurückgewiesen.
Die beiden Kraftwerke WKA 1 und WKA 2 liegen an einer Wehranlage, wobei zunächst das WKA 1 und diesem nachgeschaltet das WKA 2 situiert ist. Die beiden Kraftwerke wurden als gemeinsames Projekt in den Jahren 1998 bis 2000 projektiert und gebaut, die Inbetriebnahme beider Kraftwerke erfolgte 2000 oder 2001. Beide Kraftwerke wurden von der Beklagten (damals firmierend als I* GmbH) finanziert. Das Wasserrecht für beide Kraftwerke ist befristet bis 31.12.2050, das Wasserrecht der Wehranlage ist mit 31.12.2017 abgelaufen. Beide Kraftwerke haben ein mittleres Jahresarbeitsvermögen von 694,538 kWh.
Die Liegenschaft C* hat eine eigene Anbindung an das Überspannungsnetz und auch eine eigene Trafostation. Der Transformator wird primärseitig am Netz der J* betrieben, über dieses erfolgt - auch wenn keine Kraftwerksleistungen zur Verfügung stehen - die Versorgung des Betriebsgeländes. Beide WKA haben ihre Energie bei diesem Privattransformator (niederspannungsseitig) in das von der Beklagten betriebene Betriebsareal abgegeben. Wenn die Beklagte in ihrem eigenen Netz einen Bedarf hat, wird der produzierte Strom selbst verwendet, überschüssiger Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Dieser Strom wird über die K* abgerechnet.
Seit einem Turbinenschaden im Jahr 2017 war das WKA 2 nicht mehr in Betrieb, weil seit einem vor 1.9.2017 gelegenen Zeitpunkt kein Strom mehr produziert werden konnte. Die Beklagte erzielte daher auch ab diesem Zeitpunkt aus dem WKA 2 keine Erlöse mehr. Ihr entstanden seither aber verschiedene Aufwendungen (für Kontrollen, die Grundstromversorgung für das im Stillstand befindliche Kraftwerk, Reinigungsarbeiten, Kosten im Zusammenhang mit der Ursachensuche für den eingetretenen Schaden an der Turbine etc), deren Höhe nicht festgestellt werden kann.
Der Schaden bei der Turbine des WKA 2 betraf die Welle und ist auf einen Herstellungsfehler (und nicht auf mangelnde Wartung) zurückzuführen. Durch die Stilllegung der Anlage wurden Folgeschäden verhindert. Die Instandsetzung der Turbine hätte zumindest EUR 35.000 netto gekostet, zusätzlich wären noch weitere Investitionen erforderlich gewesen. Im Hinblick auf die hohen Kosten führte die Beklagte diese Instandsetzungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht durch.
Im März 2021 kam es auf der Liegenschaft der Beklagten zu einem Vandalismusakt, dabei wurde (unter anderem auch) in das Kraftwerksgebäude des WKA 2 eingebrochen. Ob und in welcher Höhe es durch diesen Vorfall zu einer Vergrößerung des Schadens an der Turbine bzw der notwendigen Reparaturkosten gekommen ist, kann nicht festgestellt werden.
Die Jahreserträge aus der Stromproduktion durch das WKA 2 lagen im Jahr 2015 bei 288.620 KWh, 2016 bei 327.204 kWh und 2017 (bis inkl. 1.9.2017) bei 131.611 kWh.
Unter Berücksichtigung der Monatsganglinien der ** und unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Annahmen lag die theoretisch maximal mögliche Ertragsmöglichkeit des WKA 2 von Mai 2014 bis Dezember 2021 und daraus resultierend die maximal möglichen Erlöse zwischen rund EUR 1.000 und rund EUR 3.500 monatlich (laut der dem erstinstanzlichen Urteil als Bestandteil angeschlossenen Tabelle).
Nicht festgestellt werden können für den genannten Zeitraum die jeweilige Höhe
L* E* beanstandete den Betrieb und die Nutzung des WKA 2 durch die Beklagte jedenfalls bis zum Verkauf der Liegenschaft F* an die Klägerin nicht.
Seit der Übergabe der WKA 2 an die Klägerin im September 2021 hat diese das Kraftwerk nicht in Betrieb genommen; eine Stromanbindung bzw Stromableitung besteht nach wie vor nicht. Es kann nicht festgestellt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin bei einer früheren Übergabe des Kraftwerks sie dieses in Betrieb genommen hätte.
Die Klägerin begehrte zunächst mit Stufenklage vom 8.6.2018 Rechnungslegung durch die Beklagte über das WKA 2 für den Zeitraum 21.5.2014 bis 8.6.2018.
Sie brachte – soweit hier relevant - vor, die Beklagte betreibe das WKA 2 rechtsgrund- und titellos und sei daher schuldig, über den Betrieb Rechnung an die Klägerin als Eigentümerin des Kraftwerks zu legen und ihr die Erlöse herauszugeben.
Mit Schriftsatz vom 6.7.2021 (ON 12) begehrte die Klägerin die Rechnungslegung von „21.5.2014 bis laufend“.
Die Klägerin habe Anspruch auf ein „angemessenes Entgelt“ iSd § 1041 ABGB, ihr stünden daher die üblicherweise zu erwartenden Gewinne aus dem Betrieb des WKA 2 zu. Ein allfälliger Nichtbetrieb des WKA 2 [ab 2017] sei der Beklagten zuzurechnen, weshalb es auf tatsächlich erzielte Erlöse nicht ankomme (vgl ON 22 Pkt 12 ff). Die Voreigentümerin habe auf Ansprüche aus den Jahren 2014 bis 2017 nie verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2023 ließ die Klägerin das Rechnungslegungsbegehren – ohne dass dieses von der Beklagten bis dahin erfüllt worden wäre – fallen, begehrte die Zahlung von (aufgeschlüsselt) EUR 153.069,03 sA (zur Zinsstaffel ON 83 S 6f) für die Monate Mai 2014 bis Dezember 2021 als potentielle monatliche Erlöse durch den Betrieb des WKA 2 und stützte sich dabei auf das von dem vom Gericht bestellten Sachverständigen erstattete (Ergänzungs) Gutachten (ON 49, 67 und 73). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der (nunmehr geltend gemachte) „Schaden offenbar durch einen mangelnden Betrieb entstanden“ sei. Der Nichtbetrieb des WKA 2 mache die Beklagte gegenüber der Klägerin schadenersatzpflichtig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete, sie habe das WKA 2 von 1998 bis 2000 projektiert und errichtet; seither befinde es sich in ihrem Betriebsvermögen. Das WKA 2 sei in Kenntnis der Eigentumsverhältnisse und mit schriftlicher Zustimmung des (damaligen) Grundeigentümers auf fremdem Grund, der Liegenschaft F*, errichtet worden. Die Beklagte sei somit zumindest seit 2000 die Eigentümerin des WKA 2 (§ 418 S 3 ABGB) und betreibe es seither rechtmäßig. Mit dem Abtretungsvertrag vom 20.5.2014 sei das WKA 2 mitübertragen und den neuen Gesellschaftern der Beklagten übergeben worden. Dass es sich auf der Liegenschaft F* und nicht auf der Liegenschaft C* befinde, sei erst 2017 aufgeklärt worden. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Klägerin am WKA 2 komme wegen der Offenkundigkeit der vom Grundbuch abweichenden Eigentumsverhältnisse nicht in Betracht.
D* E* habe für die Jahre 2014 bis 2017 nie Forderungen gegenüber der Beklagten aus dem Betrieb des WKA 2 erhoben. Aus welchem Rechtsgrund die Klägerin für die Zeit vor dem Liegenschaftserwerb einen Anspruch gegenüber der Beklagten haben sollte, erhelle daher nicht.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft F* durch die Klägerin sei das WKA 2 schon nicht mehr betriebstauglich gewesen - woran die Beklagte kein Verschulden getroffen habe -, weshalb seit damals auch kein Strom mehr produziert worden sei. Die Beklagte sei ihrer Schadensminderungs- und Wartungspflicht immer nachgekommen. Ein Schaden sei der Klägerin somit seit September 2017 nicht entstanden.
Tatsächlich habe die Beklagte seit September 2017 Aufwendungen für den Erhalt des WKA 2 in Höhe von EUR 64.260 zu tragen gehabt, die sie als Gegenforderung einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung entgegenhalte.
Die Klägerin betreibe im Übrigen das WKA 2 seit der Übergabe 2021 nicht und hätte auch bei einer Übergabe 2017 dieses nicht betrieben.
Mangels Konkretisierung des Klagebegehrens sei dieses unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 15 bis 24 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht schloss das Erstgericht – soweit hier relevant -, der Klägerin fehle es hinsichtlich der für den Zeitraum vor dem 29.9.2017 geltend gemachten Ansprüche an der Aktivlegitimation. Laut Kaufvertrag seien erst mit diesem Tage die Ansprüche aus dem Eigentum an der Liegenschaft an die Klägerin übergegangen. Für die Zeit vor dem 29.9.2017 habe die Klägerin nicht einmal behauptet, dass die Verkäuferin allfällige gegen die Beklagte zu Recht bestehende Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe.
Auch im Übrigen gehe der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, der auf Bereicherungsrecht und Schadenersatz gestützt sei, ins Leere. Ein Verwendungsanspruch stehe nur dann zu, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen habe. Sei die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen – wie hier - auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen, so stehe dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet worden sei. Nur bei einer (hier ebenfalls nicht vorliegenden) wissentlichen Inanspruchnahme fremden Gutes wäre auch ohne konkreten Nutzen des (im Gebrauch liegenden) Vorteils des Bereicherten ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
Hinsichtlich des angezogenen Schadenersatzanspruchs könne hier eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht in der Unterlassung der Inbetriebnahme eines fremden Kraftwerkes liegen, sondern allenfalls in der Unterlassung der Herausgabe des Kraftwerkes an die Klägerin als Eigentümerin. Soweit sich der Schadenersatzanspruch auf die durch den Betrieb des Kraftwerkes „zu erzielenden Erlöse“ (ON 83) richte, scheitere ein Ersatzanspruch dem Grunde nach schon daran, dass nicht festgestellt werden habe können, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin das Kraftwerk bei früherer Übergabe überhaupt in Betrieb genommen hätte.
Schließlich stütze die Klägerin ihren Anspruch auf die Kosten für die Sanierung und ordnungsgemäße Herstellung des WKA2 mit rund EUR 80.000 und nehme dabei auf einen Maschinenschaden durch mangelnden Betrieb Bezug. Da sich jedoch aus den Feststellungen ergebe, dass der Turbinenschaden (im Jahr 2017) auf einen Herstellerfehler und nicht auf einen mangelnden Betrieb zurückzuführen sei, fehle es in diesem Zusammenhang schon an einem vorwerfbaren kausalen Verhalten der Beklagten; gleiches gelte für den Vandalismusschaden aus dem Jahr 2021.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen „unrichtiger rechtlicher Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zunächst ist anzumerken, dass die Klägerin (soweit erkennbar) formal eine Tatsachen- und eine Rechtsrüge erhebt. Sowohl den Ausführungen in Punkt I. als auch jenen in Punkt II. der Berufung ist inhaltlich jedoch nur schwer zu folgen. Insbesondere ist nicht klar ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche konkreten Feststellungen des Erstgerichts die Klägerin bekämpft bzw ob und welche Feststellungen sie (im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels) vermisst. Die Klägerin vermengt in ihrer Berufung auch Berufungsgründe und verstößt damit gegen das Gebot, die Berufungsgründe getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 17; RS0041761), und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben ( Kodek aaO; RS0041851).
2.1 Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss von der anderen abweichen (vgl RS0041835 [T2]).
2.2 Hier führt die Klägerin – wie erwähnt - weder an, welche konkreten Feststellungen sie bekämpft noch welche abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Die Tatsachenrüge ist somit nicht gesetzesgemäß ausgeführt, die diesbezüglichen Ausführungen unbeachtlich. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. In der Rechtsrüge der Klägerin ist zunächst nicht eindeutig erkennbar, ob diese vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, verfängt die Rechtsrüge nicht. Mit ihren Berufungsausführungen vermag die Klägerin der erstgerichtlichen Urteilsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen, sondern wiederholt im Wesentlichen die schon in erster Instanz angezogenen Argumente. Dem ist Folgendes zu erwidern:
3.1 Zur Zeit vor dem 29.9.2017 :
Unstrittig hat die Klägerin den Kaufvertrag zum Erwerb der Liegenschaft F* und somit des WKA 2 am 29.9.2017 unterfertigt. Wieso die Klägerin für die Zeit davor gegenüber der Beklagten Ansprüche haben sollte, erhellt nicht. Die Klägerin hat weder behauptet, dass D* E* als Voreigentümerin der Liegenschaft F* gegenüber der Beklagten jemals Ansprüche aus der rechts- und titellosen Benützung des WKA 2 durch diese behauptet/geltend gemacht habe, noch dass derartige Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden seien. Die Klägerin führt dazu auch in ihrer Berufung nicht aus.
3.2 Zur Zeit vom 29.9.2017 bis September 2021:
Die Klägerin stützte ihre Ansprüche in erster Instanz – soweit erkennbar – sowohl auf einen Verwendungsanspruch als auch auf Schadenersatz. Dazu führt sie auch in ihrer Berufung - im Wesentlichen die Argumente aus erster Instanz wiederholend – weitwendig, aber inhaltlich nur schwer verständlich aus.
3.2.1 Zum Bereicherungsanspruch:
Bei titelloser Verwendung einer fremden Sache gebührt dem Eigentümer Benützungsentgelt. Der Ersatzanspruch des Eigentümers nach § 1041 ABGB besteht in der Herausgabe des im Gebrauch der Sache liegenden Vorteils des Bereicherten. Der Benützer hat ein dem verschafften Nutzen angemessenes Geld zu entrichten, wobei es in erster Linie nicht auf die Nachteile des Anspruchsberechtigten (hier also der Klägerin), sondern auf den Nutzen des Benützers (hier der Beklagten), insbesondere auf die von ihm durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen ankommt (RS0019850). Maßgeblich ist, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen (RS0019900). Ebenso maßgeblich ist die Frage, ob der Bereicherte redlich oder unredlich war: Der redliche Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet (RS0020150). Der Unredliche hingegen schuldet das höchste erzielbare Benützungsentgelt (RS0020150 [T6]). Den unredlichen Benutzer einer fremden Sache trifft somit eine strengere Haftung. Während der redliche Benutzer nur jenen Vorteil zu vergüten hat, der nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist (RS0020150 [T5], RS00191883), und auf eine bloß theoretische Nutzungsmöglichkeit beim redlichen Bereicherungsschuldner nicht abzustellen ist (5 Ob 214/19k [2.2.] mwN), kommt es beim unredlichen Bereicherungsschuldner auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und das höchste erzielbare Benützungsentgelt an. Nur wenn die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver Betrachtung nicht von Nutzen war, so steht dem Eigentümer der Sache unabhängig davon kein Verwendungsanspruch zu, ob die Sache redlich oder unredlich verwendet wurde (RS0116468).
3.2.2 Im vorliegenden Fall ist kein solcher Nutzen oder Vorteil der Beklagten erkennbar. Das bloße Vorhandensein des WKA 2 kann zwar als Verwendung der Liegenschaft der Klägerin verstanden werden. Das WKA 2 wurde aber von der Beklagten spätestens ab 1.9.2017 – aufgrund eines Turbinenschadens - nicht mehr (für eigene Zwecke) betrieben, sodass sie daraus keinen wie immer gearteten Vorteil zog. Damit fehlt eine Vermögensverschiebung, die nach § 1041 ABGB rückgängig zu machen wäre (2 Ob 3/19h [1.3.b]).
Inwieweit die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OGH zu 1 Ob 57/24z hier einschlägig sein soll, erschließt sich nicht. In der genannten Entscheidung geht es um die Nichtigerklärung eines Raumordnungsvertrags, die Voraussetzungen für den „Ersatz eines entgangenen Gewinns durch einen unredlichen Besitzer“ werden dort nicht abgehandelt.
3.2.3 Zum Schadenersatzanspruch:
Die Klägerin wiederholt in der Rechtsrüge in weiten Teilen ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen. Sie setzt der Rechtsansicht des Erstgerichts, aus den (Negativ-)Feststellungen lasse sich die Kausalität des Verhaltens der Beklagten (Nichtübergabe des WKA 2) nicht ableiten, nichts entgegen, sondern beschränkt sich darauf, pauschal die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht zu behaupten. Der Rechtsrüge sind zu dieser Anspruchsgrundlage keine Argumente zu entnehmen, aus welchen (rechtlichen) Gründen die Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein sollte. Die nicht näher begründete Behauptung, die Beklagte dürfe aufgrund ihres Verhaltens nicht auch noch belohnt werden, erfüllt nicht die Erfordernisse einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge (RS0043605).
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass nicht feststeht, ob die Klägerin selbst, auch im Falle der Übergabe bereits im September 2017 an sie, das WKA 2 betrieben hätte. Somit steht auch nicht fest, ob in ihrer Sphäre ein Schaden eingetreten ist, den sie nun geltend machen könnte.
3.2.4 Dass die Klägerin ihr Leistungsbegehren (erstinstanzlich) auch auf „die Kosten für die Sanierung und ordnungsgemäße Herstellung des WKA 2 mit rund EUR 80.000“ oder den Vandalismusschaden aus dem Jahr 2021 stützte – wie vom Erstgericht angenommen –, ergibt sich für das Berufungsgericht nicht. Die Klägerin hat diese Schäden zwar in ihren Schriftsätzen angeführt (s. ON 83 S 5), ihr Zahlungsbegehren aber eindeutig ausschließlich auf die – vom Sachverständigen festgestellten, theoretisch möglichen – Erlöse in den Monaten Mai 2014 bis Dezember 2021 gestützt. Die Klägerin kommt auf die obgenannten Schäden in ihrer Berufung auch nicht mehr zurück.
3.3 Zur Zeit von Oktober 2021 bis Dezember 2021:
Es steht unbekämpft fest, dass die Klägerin im September 2021 das WKA 2 von der Beklagten übergeben bekommen hat. Seitdem steht das Kraftwerk also in der Verfügungsgewalt der Klägerin. Warum sie für die Zeit danach – konkret bis einschließlich Dezember 2021 - gegenüber der Beklagten noch Ansprüche geltend machen können soll, erhellt nicht. Die Klägerin bringt dazu (auch in ihrer Berufung) nicht vor. Denkbar wäre ein solcher Anspruch etwa, wenn der Zustand des WKA 2 bei Übergabe 2021 einen sofortigen Betrieb und somit die Erzielung von Erlösen nicht erlaubt hätte und dieser Zustand auf ein vertrags- bzw rechtswidriges Verhalten der Beklagten zurückzuführen wäre. Hier steht allerdings (unbekämpft) fest, dass der bei Übergabe bestehende Schaden am WKA 2 nicht auf eine Handlung/Unterlassung der Beklagten zurückzuführen ist. Die Klägerin hat somit auch für diese Zeit keinen Anspruch gegenüber der Beklagten.
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben; auf die übrigen in erster Instanz von der Beklagten angezogenen Einwände ist nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision fußt auf §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen von der in der letzten Bestimmung geforderten Qualität waren nicht zu beantworten. Das Berufungsgericht ist der ständigen Rechtsprechung des OGH gefolgt.
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