Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Kommerzialrätin Schmidt in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch die Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. C* GmbH , FN **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. Mag. D* , geb. **, **, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 4. Mag. Dr. E* , geb. **, **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (insgesamt) EUR 2,441.808,91 samt Nebengebühren, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1,721.092,26 samt Nebengebühren) und der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1,315.319,89 samt Nebengebühren) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. August 2024, **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig,
a.) den erst- und drittbeklagten Parteien die mit EUR 8.177,88 (darin EUR 1.362,98 USt) sowie
b.) der zweitbeklagten Partei die mit EUR 7.434,72 (darin EUR 1.239,12 USt)
bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagendenPartei die mit EUR 7.341 (darin EUR 1.223,50 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine GmbH in ** und bietet Unternehmensberatungsleistungen an. Ihr Geschäftsführer ist F*. Dieser ist Absolvent der G* und des H* und dort auch Gastprofessor sowie weiters Unternehmer und Unternehmensberater mit über 25 Jahren internationaler Erfahrung.
Die Erstbeklagte ist eine GmbH in **, ihre Gesellschafter sind zu jeweils 50% eine I* Privatstiftung sowie die Zweitbeklagte.
Die Zweitbeklagte ist eine GmbH in **, deren Anteile (zumindest wirtschaftlich) dem Viertbeklagten und dessen Familie gehören.
Der Drittbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten und Stifter der I* Privatstiftung. Er war früher eng mit dem Geschäftsführer der Klägerin befreundet.
Der Viertbeklagte ist Stiftungsvorstand der I* Privatstiftung sowie mit seiner Familie wirtschaftlicher Eigentümer der Zweitbeklagten und somit über diese zu 50% auch der Erstbeklagten.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 2,441.808,91 samt Nebengebühren und stützt sich dabei auf eine zwischen den Parteien jedenfalls zunächst nur mündlich abgeschlossene Vereinbarung. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz brachte sie dazu vor, die Vereinbarung sei aufgrund des langjährigen Vertrauens- und Freundschaftsverhältnisses zwischen den Beteiligten nicht in einem formalisierten Vertragsdokument unterzeichnet worden. Die Dritt- und Viertbeklagten hätten die Vereinbarung als hinter den Erst- und Zweitbeklagten stehende Personen für diese verhandelt und abgeschlossen, würden diese nun aber wahrheitswidrig bestreiten. Dadurch verhinderten sie auch die Erfüllung durch die Erst- und Zweitbeklagte. Hintergrund dieses Rechtsstreits sei die Übertragung von Anteilen an der J* B.V. („J*“). Diese habe als Zweckgesellschaft gedient und Anteile an der K* GmbH („K*“) gehalten. Auch der Geschäftsführer der Klägerin und sein Geschäftspartner seien über eine Gesellschaft („L*“) zunächst an J* beteiligt gewesen. Als der Geschäftspartner im Jahr 2010 seine Beteiligung habe verkaufen wollen, seien Übernahmegespräche mit den Dritt- und Viertbeklagten geführt worden. Schließlich sollten die Dritt- und Viertbeklagten über die Erstbeklagte die zu erwerbenden Anteile halten. Wesentliche Rahmenbedingung und explizite Forderung der Dritt- und Viertbeklagten für ihre Beteiligung an der J* sei die Fortsetzung der maßgeblichen Beteiligung und operativen Tätigkeit der Klägerin und ihres Geschäftsführers gewesen. Als Gegenleistung für den über die Finanzbeteiligung hinausgehenden persönlichen Beitrag und die Arbeitsleistung der Klägerin sowie ihres Geschäftsführers sei vereinbart worden, dass die von den Dritt- und Viertbeklagten kontrollierten bzw vertretenen Gesellschaften, die Anteile an J* bzw K* erwerben und im Exitfall (also im Fall des Verkaufs der J* bzw K* an einen Dritten) den Verkaufserlös erhalten würden, eine Besserung („Carry“) an die Klägerin zahlen sollten. Vereinbart worden sei eine Besserung in Höhe von 20 % (und im Falle einer EUR 10 Mio übersteigenden Verkaufsbewertung von K* eine weitere, zusätzliche Besserung von 5 %). Als Bemessungsgrundlage sei der Verkaufserlös abzüglich eines Freibetrags vereinbart worden. Die nach Verkauf zur Zahlung des Carrys verpflichteten Gesellschaften seien primär die Erst- und Zweitbeklagte. Die Klägerin habe in Anbetracht dieser Vereinbarung für ihre operative Tätigkeit in der J* nur ein geringfügiges Entgelt von durchschnittlich EUR 1.000 monatlich erhalten, das überwiegend dem Spesenersatz gedient habe. Die Entlohnung der Dienstleistung selbst sei im Hinblick auf die künftige Besserung vorläufig gestundet worden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei nur aufgrund dieser Besserungsvereinbarung bereit gewesen, dem Verkauf von Anteilen an der J* zum Nominalwert zuzustimmen sowie jahrelang ohne angemessenes Entgelt seine Arbeitsleistung und die der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Bemühungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers sei im Verkaufspreis der K* wiederzuerkennen, die mit Abtretungsvertrag vom 20.10.2020 um über EUR 31 Mio zzgl einer Kaufpreisbesserung von maximal EUR 7 Mio, die in den Jahren 2022 und 2023 schlagend geworden sei, habe verkauft werden können. Die Dritt- und Viertbeklagten vermeinten jedoch, sich an die Vereinbarung der Besserung nicht erinnern zu können. Spätestens mit Vollzug der Verkaufsverträge am 1.12.2020 seien die Erst- und Zweitbeklagten verpflichtet gewesen, der Klägerin die vereinbarte Besserung auszuzahlen. Die Klägerin habe auf die ihr zustehende Besserung nicht verzichtet.
Zudem bestehe eine persönliche Haftung der Dritt- und Viertbeklagten. Diese hätten als Geschäftsführer und Verhandlungsgehilfen die Besserung mit dem Geschäftsführer der Klägerin verhandelt und vereinbart. Aufgrund des hohen Vertrauensverhältnisses, des eigenen wirtschaftlichen Interesses und den wiederholten explizit persönlichen Zusicherungen im Laufe der Jahre bestehe eine persönliche Einstandspflicht in Form eines Schuldbeitritts der Dritt- und Viertbeklagten neben deren Gesellschaften. Die Dritt- und Viertbeklagten seien maßgebliche Verhandlungsführer gewesen und hätten wiederholt die Besserung zugesichert, sich dann aber nicht um die Erfüllung bemüht.
Weiters sei im Zuge des Erwerbs von Beteiligungen an der J* durch die Beklagten am 6.7.2010 eine Vereinbarung zwischen der (im wirtschaftlichen Eigentum des Drittbeklagten stehenden) M* Ltd („M*“) und der L* geschlossen worden, in der für den Exitfall (Verkauf der K* an einen Dritten) in Ansehung von 110.000 Anteilen, die von der L* an die M* übertragen worden seien, eine Besserung des Kaufpreises zugunsten der L* („L*-Besserung“) vorgesehen gewesen sei. Hinsichtlich dieser „L*-Besserung“ stütze die Klägerin das Klagebegehren auch auf die Abtretung zum Inkasso an sie.
Die Beklagten wendeten – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – im Wesentlichen ein, die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung einer Besserung zugunsten der Klägerin bestehe nicht. Vereinbarungen zwischen der Klägerin bzw ihrem Geschäftsführer sowie den Dritt- und Viertbeklagten und deren Gesellschaften seien stets schriftlich dokumentiert worden. Ein Anspruch auf Abgeltung ihrer operativen Tätigkeiten bestehe nicht. Die Klägerin habe lediglich den Wunsch nach einer Besserung angesprochen und dafür Vertragsentwürfe übermittelt, welche jedoch stets abgelehnt worden seien. Auch eine persönliche Haftung der Dritt- und Viertbeklagten bestehe nicht. Es sei lediglich zwischen M* und L* eine Besserungsvereinbarung zugunsten L* als Verkäuferin vereinbart worden. Diese „L*-Besserung“ habe jedoch andere Vertragsparteien, einen anderen Inhalt, beziehe sich nur auf 110.000 Anteile und sei schriftlich abgeschlossen worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren hinsichtlich der Erstbeklagten im Ausmaß von EUR 1,315.319,89 (inkl EUR 180.041,49 USt) samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren ebenso wie das gegen die übrigen drei Beklagten erhobene Klagebegehren ab. Neben den eingangs zusammengefasst dargestellten Feststellungen traf es die auf den Seiten 8 bis 27 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – aus, der Klägerin stehe angesichts der mündlichen Vereinbarung im Jahr 2010 ein Carry von 20 % der Rendite zu, welche die Erstbeklagte erzielt habe, wobei eine Mindestverzinsung von 10 % p.a. unberücksichtigt bleibe. Bereits mit dieser Vereinbarung habe Einigung über die essentialia negotii bestanden, weshalb die mangelnde Unterzeichnung der Vereinbarung ./J im Jahr 2012 unbeachtlich sei. Die ab dem Jahr 2019 erneut geführten Verhandlungen seien rechtlich als Vergleichsgespräche zu qualifizieren. Ein Verzicht auf den Carry sei von der Klägerin nicht erklärt worden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Carry dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich (und nicht der Klägerin) zustehen sollte, zumal die Leistungen über die Klägerin unter Einsatz ihrer Mitarbeiter erbracht worden seien. Der Anspruch auf die „L*-Besserung“ sei am 27.5.2024 von der L* zum Inkasso an die Klägerin abgetreten worden. Der „L*-Besserung“ stehe als Kaufpreisbesserung aber keine Leistung der Klägerin gegenüber, sodass hierfür keine Umsatzsteuer anfalle. Hinsichtlich der übrigen Anteile würden zu den Nettobeträgen des Carrys (unabhängig von einer Rechnungsausstellung) 20 % USt hinzukommen, weil die Klägerin für den Carry Leistungen erbracht und als Unternehmerin im Inland gegen Entgelt ausgeführt habe. Im Gegensatz zur Erstbeklagten hätten sich für eine Verpflichtung der Zweitbeklagten keine ausreichenden Beweisergebnisse ergeben, zumal der Viertbeklagte bei der Zweitbeklagten keine Organfunktion gehabt habe und in der Vereinbarung ./J nur die Erstbeklagte angeführt werde. Zudem sei nicht festgestellt worden, dass die Zweitbeklagte jemals Anteile direkt von der Erstbeklagten übernommen habe. Ungeachtet dessen sei aus der Rechtsordnung nicht ableitbar, dass die Zweitbeklagte aufgrund der Übernahme von Anteilen von der Erstbeklagten „im Wissen der Vereinbarung“ einen Carry an die Klägerin bezahlen müsse. Auch eine persönliche Haftung der Dritt- und Viertbeklagten bestehe nicht, zumal die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Vertreters nicht erfüllt seien. Der Carry sei ebenso wie die „L*-Besserung“ mit Abschluss des Verkaufsvorgangs von K* und Verteilung des Erlöses an die Gesellschafter fällig geworden, sodass gegen den von der Klägerin mit 1.12.2020 angesetzten Zinsenlauf keine Bedenken bestehen würden. Für den ausgedehnten Betrag würden Zinsen ab der Klagsausdehnung zustehen.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Zweit- und des Drittbeklagten dem Grunde und der Höhe nach im Ausmaß von EUR 1,721.092,26 sA wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren hinsichtlich der Zweitbeklagten im Umfang von EUR 585.813,86 sA und hinsichtlich des Drittbeklagten im Umfang von EUR 1,135.278,40 sA zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten und von EUR 488.178,22 sA zur ungeteilten Hand mit der Zweitbeklagten stattzugeben.
Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die Berufung der Erstbeklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin einerseits sowie die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten andererseits beantragen wechselseitig, der Berufung der Gegenseite jeweils nicht Folge zu geben.
Der Viertbeklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufungen sind nicht berechtigt .
I. Zur Berufung der Erstbeklagten:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Erstbeklagte zunächst den Umstand, dass das Erstgericht die von der Klägerin vorgebrachten Stückzahlen an Anteilen an der K* GmbH und Verkaufserlöse den Feststellungen zugrunde legte.
1.1.1. Dem ist zu entgegnen, dass bereits das Erstgericht zutreffend ausführte (ON 44, S. 48), dass die Beklagten weder die von der Klägerin behaupteten Stückzahlen an K*-Anteilen noch die Verkaufserlöse substantiiert bestritten, weshalb diese als unstrittig angesehen werden konnten (vgl RS0039927; RS0039977), zumal diese Behauptungen für die Beklagten zweifelsfrei leicht widerlegbar gewesen wären. Die allgemeine Bestreitungsformel in den Klagsbeantwortungen (ON 5 und ON 6), wonach das Klagsvorbringen dem Grunde und der Höhe nach bestritten werde, stellt demgegenüber kein substantiiertes Bestreitungsvorbringen dar.
1.1.2. Die (Zweit- und Viert-)Beklagten wendeten zwar die Unschlüssigkeit des Vorbringens der Klägerin ein, bestritten aber die konkret vorgebrachten Stückzahlen und Verkaufserlöse nicht substantiiert. Sie monierten lediglich, dass die Basis, auf die der Prozentsatz der Besserung von 20 % Anwendung finden solle, nicht genannt werde, einmal von Verkaufserlös und ein anderes Mal von Verkaufsbewertung gesprochen werde, Vorbringen zum zugestandenen Freibetrag fehle und Beträge als Verkaufserlöse angeführt würden, obwohl von diesen noch „Teile“ bei der J* zurückgelassen worden seien, um dort Kosten der J* zu decken und diese Beträge keinesfalls in eine Besserung einbezogen werden dürften (ON 6, S. 7, 12). Eine inhaltliche Bestreitung der dem Klagsanspruch zugrunde liegenden Höhe der Stückzahlen und Verkaufserlöse geht daraus nicht hervor, zumal auch die angeblich bei der J* zurückgelassenen „Teile“ nicht konkret dargelegt wurden. Das Erstgericht durfte somit von einer schlüssig zugestandenen Tatsache im Sinne des § 267 ZPO ausgehen.
1.1.3. Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten ändert daran auch nichts, dass die Klägerin die Beweislast zur Höhe des Anspruchs traf, da für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend ist (RS0039941). Jene Tatsachen, die der Prozessgegner im Sinne des §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises (RS0039941 [T6]).
1.1.4. Soweit die Erstbeklagte schließlich die Angaben des Drittbeklagten in der Tagsatzung vom 12.3.2024 sowie diverse vorgelegte Urkunden ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass der Hinweis auf Beweisergebnisse fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen kann (vgl RS0038037).
1.2. Weiters rügt die Erstbeklagte einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht gemäß § 182 ZPO und das Verbot der Überraschungsentscheidung gemäß § 182a ZPO, weil das Erstgericht erstmals im Urteil zu erkennen gegeben habe, in diesem Zusammenhang von einem schlüssigen Geständnis der Beklagten auszugehen, und diesen Umstand zuvor nicht mit den Parteien erörtert habe.
1.2.1. § 182a Satz 2 ZPO ordnet an, dass das Gericht seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen darf, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ein Verstoß gegen §§ 182, 182a ZPO kann einen Verfahrensmangel begründen. Ein in der Verletzung der Anleitungspflicht oder des Verbots der Überraschungsentscheidung gelegener Verfahrensmangel setzt voraus, dass er wesentlich für die Entscheidung ist und sich auf diese auswirken kann. Eine unterbliebene Erörterung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, Tatsachenvorbringen zu erstatten. Im Falle der Behauptung der Verletzung der §§ 182, 182a ZPO muss der Rechtsmittelwerber somit darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte ( Rassi in Fasching/Konecny³ §§ 182, 182a ZPO Rz 49 f und 94).
1.2.2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Stückzahlen und Verkaufserlöse, auf denen die Klagsforderung beruht, bereits in der Klage (ON 1, S. 9) konkret aufgelistet wurden. Obwohl es den Beklagten angesichts der im Einzelnen aufgeschlüsselten Mengen und Geldbeträge ohne Weiteres möglich gewesen wäre, entsprechende Beanstandungen gegen die jeweils behauptete Höhe vorzubringen, ergaben sich aus dem umfassenden Bestreitungsvorbringen keine Anhaltspunkte für derartige Einwendungen.
1.2.3. Das Gericht ist nicht berufen, die Parteien zur Stellung von Anträgen oder Erhebung von Einwendungen zu veranlassen, für die das von den Parteien erstattete Vorbringen keinen Anlass gibt (vgl RS0037026; Rassi aaO Rz 67). Dem Wesen der prozessualen Stellung des Beklagten entsprechend sind die Anleitungspflichten des Gerichts ihm gegenüber beschränkter, weil der Kläger durch seine Tatsachenbehauptungen und sein Klagebegehren den Inhalt des Verfahrens bereits abgesteckt hat. Die Anleitungspflicht des Gerichts geht in der Regel nicht so weit, den Beklagten auch darüber zu belehren, welche rechtlichen Einwendungen er erheben kann ( Rassi aaO Rz 68 f).
1.2.4. Da vor dem Hintergrund des jeweiligen Prozessvorbringens im Verfahren erster Instanz keine Unklarheiten vorlagen, ob die Beklagten die Stückzahlen und Verkaufserlöse der Höhe nach bestreiten, war das Erstgericht nicht zur nunmehr von der Erstbeklagten geforderten Erörterung veranlasst. Dem Erstgericht ist daher weder ein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht noch gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung vorzuwerfen, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt.
2.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Erstbeklagte folgende Feststellungen und begehrt die jeweils im Anschluss daran angeführten Ersatzfeststellungen:
[F1]: „Im Zuge der Gespräche im Jahr 2010 über seinen (mittelbaren) Einstieg bei der K* machte der Drittbeklagte, der damals beruflich selbst als Fondsmanager tätig war, dem Geschäftsführer der Klägerin den Vorschlag eines sogenannten „Carrys“ oder „carried interest“, um die beschriebenen Leistungen der Klägerin für die Gesellschafter der J* abzugelten." „Schließlich stimmte der Geschäftsführer der Klägerin dem Vorschlag des Drittbeklagten über den beschriebenen 20% igen Carry ab Überschreiten einer 10%-igen Mindestverzinsung zu, wobei er dabei für die Klägerin auftrat.“
[E1]: „Im Zuge der Gespräche im Jahr 2010 über seinen (mittelbaren) Einstieg bei der K* machte der Drittbeklagte, der damals beruflich selbst als Fondsmanager tätig war, dem [dem] Geschäftsführer der Klägerin keinen Vorschlag eines sogenannten „Carrys“ oder „carried interest“, um die beschriebenen Leistungen der Klägerin für die Gesellschafter der J* abzugelten.” „Vielmehr machte der Geschäftsführer der Klägerin dem Drittbeklagten den Vorschlag über den beschriebenen 20% igen Carry ab Überschreiten einer 10%-igen Mindestverzinsung pro Jahr, wobei er dabei für die Klägerin auftrat.“
[F2]: „Dem Geschäftsführer der Klägerin war das vom Drittbeklagten vorgeschlagene Konzept des „Carrys“ grundsätzlich schon bekannt, einen solchen hatte er zuvor aber noch nie vereinbart, sodass ihm eine „normale Entlohnung“ der Klägerin eigentlich lieber gewesen wäre.“
[E2]: „Dem Geschäftsführer der Klägerin war das von ihm vorgeschlagene Konzept des „Carrys“ grundsätzlich schon bekannt und hatte er einen solchen zuvor auch bereits vereinbart.“
[F3]: "Nach dem überstimmenden Willen des Drittbeklagten und des Geschäftsführers der Klägerin sollte dieser Carry von der Gesellschaft zu bezahlen sein, die der Drittbeklagte für das Investment einsetzt und die bei einem Verkauf von K* den Erlös erhält, sodass der Drittbeklagte auch als Geschäftsführer der M* und der Erstbeklagten auftrat."
[E3]: "Zwischen dem Drittbeklagten und des Geschäftsführers der Klägerin bestand kein überstimmender Wille, wonach ein Carry zugunsten der Klägerin zu bezahlen sei."
[F4]: "Die beschriebene Vereinbarung über den Carry wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht schriftlich festgehalten, weil der Geschäftsführer der Klägerin und der Drittbeklagte dies nicht für erforderlich hielten. Sie waren eng miteinander befreundet und der Geschäftsführer der Klägerin vertraute darauf, dass die vom Drittbeklagten vertretenen Gesellschaften die mündliche Vereinbarung einhalten werden."
[E4]: “Eine schriftliche Vereinbarung eines Carrys zugunsten der Klägerin besteht nicht und konnte der Geschäftsführer der Klägerin, zumal der Drittbeklagte Dinge stets schriftlich festhält, auch nicht von einer mündliche Vereinbarung eines solchen Carrys ausgehen."
[F5]: "Da über dieses Darlehen ein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt werden sollte, ersuchte der Drittbeklagte den Geschäftsführer der Klägerin, bei dieser Gelegenheit auch den bislang nur mündlich vereinbarten Carry für die Klägerin schriftlich zu fixieren."
[E5]: „Da über dieses Darlehen ein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt werden sollte, versuchte der Geschäftsführer der Klägerin bei dieser Gelegenheit, auch den von ihm gewünschten Carry für die Klägerin schriftlich zu vereinbaren."
[F6]: "Er ging aufgrund der mündlichen Vereinbarung mit dem Drittbeklagten aus dem Jahr 2010 und dem E-Mail des Viertbeklagten vom 13.7.2012 mit der Formulierung „passt so und Geld ist unterwegs“ davon aus, dass sich die Dritt- und Viertbeklagten sowie diesen zuzurechnende Gesellschaften an den Text laut der Vereinbarung über die „Erfolgsfee“ gebunden fühlen."
[E6]: "Der Geschäftsführer der Klägerin konnte aufgrund des unvollständigen Entwurfs sowie mangels ausdrücklicher Zustimmung des Dritt- und Viertbeklagten nicht davon ausgehen, dass sich die Dritt- und Viertbeklagten sowie die diesen zuzurechnenden Gesellschaften an den Text laut der Vereinbarung über die „Erfolgsfee“ gebunden fühlen. Die E-Mail des Viertbeklagten vom 13.7.2012 mit der Formulierung „passt so und Geld ist unterwegs“ bezieht sich ausschließlich auf den angehängten Darlehensvertrag."
[F7]: "In diesem erwähnte der Geschäftsführer der Klägerin auch den im Zusammenhang mit J* bzw K* zu Gunsten der Klägerin vereinbarten Carry, woraufhin der Dritt- und der Viertbeklagte vorgaben, sie wüssten gar nicht, wovon der Geschäftsführer der Klägerin spreche."
[E7]: "In diesem hat der Geschäftsführer der Klägerin auch einen Carry zu seinen Gunsten angesprochen, woraufhin der Dritt- und der Viertbeklagte ihm gegenüber äußerten, dass es keinen Carry gibt, er aber die L*-Besserung übernehmen kann."
[F8]: "Die Klägerin und ihr Geschäftsführer hätten ihre jahrelangen Leistungen auch nicht erbracht, wenn nicht bereits im Jahr 2010 der Carry vereinbart worden wäre."
[E8]: "Die Klägerin und ihr Geschäftsführer haben ihre Leistungen gegen Entgelt erbracht und hat der Geschäftsführer der Klägerin die Leistungen letztlich für sich selbst erbracht, zumal er über die N* auch selbst mittelbar an K* beteiligt war und somit beim Verkauf von der von ihm und der Klägerin geleisteten Tätigkeit profitierte."
[F9]: "Dem Geschäftsführer der Klägerin war bewusst, dass es schwierig sein würde, den bloß mündlich vereinbarten Carry zu beweisen und durchzusetzen, sodass er bereit war, mit den Dritt- und Viertbeklagten zu verhandeln."
[E9]: "Zumal der Geschäftsführer der Klägerin in Aussicht stellte, kurz davor zu sein, unabhängige Dritte als J*-Investoren zu einer sehr hohen K*-(Bewertung) von bis zu EUR 45 Million zu einem Investment zu bewegen und er behauptete, eine Option für die J*, zu sehr günstigen Konditionen weitere K* Anteile zu erwerben, ausverhandelt zu haben, erklärten sich der Dritt- und Viertbeklagte bereit, über einen bis dato nicht vereinbarten Carry zu verhandeln."
[F10]: "Mit E-Mail vom 18.6.2019 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Drittbeklagten sein Verständnis des seinerzeit vereinbarten Carrys dahingehend mit, dass es sich um einen 20% carried interest handle bei einer 15% hurdle rate. Die 15%-ige (statt in Wahrheit 10%-ige) hurdle führte der Geschäftsführer der Klägerin deshalb an, weil er sich falsch erinnerte."
[E10]: "Mit E-Mail vom 18.6.2019 legte der Geschäftsführer der Klägerin dem Drittbeklagten sein Verständnis einer Incentivierungsvereinbarung dahingehend dar, dass es sich um einen 20% carried interest handle bei einer 15% hurdle rate. Dabei zeigt die von dem Geschäftsführer der Klägerin angeführte 15%-ige hurdle, dass eine Einigung hinsichtlich eines Carrys zugunsten der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestand."
[F11]: "Der Geschäftsführer der Klägerin war mit diesem Vorschlag, der deutlich schlechter war als die im Jahr 2010 getroffene mündliche Vereinbarung nicht einverstanden."
[E11]: "Der Geschäftsführer der Klägerin war mit diesem Vorschlag, der schlechter war als die im Jahr 2010 von dem Geschäftsführer der Klägerin erfolglos geforderte Vereinbarung, nicht einverstanden."
[F12]: "Das Thema des Carrys für die Klägerin blieb bei dieser Vereinbarung weiterhin ausgeklammert. Es gab keinen übereinstimmenden Parteiwillen dahingehend, dass der Klägerin kein Carry mehr zustehen sollte."
[E12]: "Das Thema des Carrys für die Klägerin blieb bei dieser Vereinbarung unberücksichtigt. Es gab keinen übereinstimmenden Parteiwillen dahingehend, dass der Klägerin ein Carry zustehen sollte."
[F13]: „Ein Verzicht auf den Carry wurde vom Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang jedoch nicht erklärt.“
[E13]: „Ein Carry zugunsten der Klägerin wurde vom Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang jedoch nicht erwähnt.“
[F14]: „Der Carry zugunsten der Klägerin blieb aber auch bei diesen Tabellen und der Einigung über die Erlösverteilung ausgeklammert. Es gab keinen übereinstimmenden Parteiwillen dahingehend, dass der Klägerin kein Carry mehr zustehen sollte.“
[E14]: „Ein Carry zugunsten der Klägerin blieb aber auch bei diesen Tabellen und der Einigung über die Erlösverteilung unberücksichtigt. Es gab keinen übereinstimmenden Parteiwillen dahingehend, dass der Klägerin ein Carry zustehen sollte.“
[F15]: "Insgesamt erwarb die Erstbeklagte bzw zuvor die M*, die ihre Beteiligung aber bereits im Jahr 2011 an die Erstbeklagte weitergab, im Laufe der Zeit (über die J*) folgende Anteile an K* und erzielte damit folgende Verkaufserlöse in Euro:
[E15]: "Insgesamt erwarb die Erstbeklagte bzw zuvor die M*, die ihre Beteiligung aber bereits im Jahr 2011 an die Erstbeklagte weitergab, im Laufe der Zeit (über die M*) 453.786 Anteile an K*. Es kann nicht festgestellt werden, welche Verkaufserlöse in Euro die Erstbeklagte damit lukrierte und es konnte auch nicht festgestellt werden, welcher Mindestverzinsungsbetrag von diesen Erlösen einer Besserung zugrunde zu legen wäre.“
[F16]: "Am 27.5.2024 vor Schluss der mündlichen Verhandlung trat die L*, vertreten durch Dr. O*, ihre Forderung aus der „L*-Besserung“ an die Klägerin zum Inkasso ab."
[E16]: „Es kann nicht festgestellt werden, ob die L*, vertreten durch Dr. O*, ihre Forderung aus der L*-Besserung an die Klägerin zum Inkasso abgetreten hat.“
2.2.1. Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass das Zivilprozessrecht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt ist (§ 272 Abs 1 ZPO). Der erkennende Richter ist bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 ZPO Rz 1). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, eminente Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 272 E 35; RS0043175). Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek , aaO § 467 ZPO E 40/4 – 40/5).
2.2.2. Solche erheblichen Zweifel ergeben sich aus den Erwägungen der Erstbeklagten nicht. Das Erstgericht hat die aufgenommenen Beweise sehr sorgfältig abgewogen, seine ausführliche Begründung steht mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang. Die Beweisrüge enthält keine überzeugenden Argumente, warum die vom Erstgericht dargelegten Gründe für seine Beweiswürdigung zwingend unrichtig seien müssten. Zunächst ist daher auf die umfassende und sehr gut nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO).
2.3. Ergänzend ist den Ausführungen der Erstbeklagten zu entgegnen:
2.3.1. Einen Großteil der bekämpften Feststellungen gründete das Erstgericht auf die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, der den „mit Abstand überzeugendsten Eindruck“ hinterlassen habe, zumal seine Angaben durchwegs klar, stringent, ehrlich und nicht konstruiert gewesen seien (vgl ON 44, S. 27f), wobei es sich in Bezug auf konkrete Feststellungen noch tiefergehend mit der Glaubwürdigkeit seiner einzelnen Aussagen auseinandersetzte.
2.3.2. Dem setzt die Erstbeklagte keine stichhaltigen Argumente entgegen, aus welchem Grund den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin richtigerweise kein Glauben zu schenken gewesen wäre. Die von ihr ins Treffen geführten – vermeintlichen – Widersprüche stellen großteils aus dem Zusammenhang gerissene Fragmente seiner Aussagen dar und vermengen Parteienvorbringen mit den Angaben im Zuge der Vernehmung. So war etwa die vorangegangene „Zustimmung“ entgegen der Darstellung der Erstbeklagten im Kontext der Beilagen ./I und ./J sowie der Einbeziehung des Viertbeklagten zu verstehen (vgl ON 28.2, S. 9) und begründet keineswegs einen Widerspruch, welcher der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin abträglich gewesen sein hätte müssen.
2.3.3. Auch in Bezug darauf, dass ein als Abgeltung für Managementleistungen vereinbarter Carry für den Geschäftsführer der Klägerin damals neu gewesen sei, kann angesichts der schlüssigen Argumentation des Erstgerichts (vgl ON 44, S. 28) kein Widerspruch erkannt werden. Der vom Erstgericht hervorgestrichene Unterschied zwischen der „L*-Besserung“ und dem klagsgegenständlichen Carry war schon vor dem Hintergrund der abweichenden Funktionen nachvollziehbar: Während die „L*-Besserung“ einem allfälligen Ausgleich für einen günstigen Preis des Anteilserwerbs dienen sollte, stellte der Carry eine Abgeltung für Managementleistungen der Klägerin dar (insb ON 44, S. 31f). Insofern war die vom Erstgericht vorgenommene differenzierte Betrachtungsweise schlüssig, weshalb die festgestellte mangelnde Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin eines Carrys in dieser Ausgestaltung unbedenklich erscheint.
2.3.4. Darüber hinaus lässt die Berufungswerberin außer Acht, dass das Erstgericht den Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin nicht in jeglicher Hinsicht gefolgt ist, sondern vielmehr auch vereinzelte Ungenauigkeiten und Erinnerungslücken ins Kalkül zog. Es erachtete seine Schilderungen „eher“ glaubhaft als jene der Dritt- und Viertbeklagten und folgte ihnen „in weiten Teilen“ (ON 44, S. 28). Gleichzeitig hielt es etwa im Zusammenhang mit dem E-Mail vom 18.6.2019 (./2 5) und der Vereinbarung (./J) die falschen bzw fehlenden Erinnerungen des Geschäftsführers der Klägerin fest (ON 44, S. 36). Dass das Erstgericht dessen Angaben dennoch für überzeugend (und insbesondere glaubwürdiger als jene der Dritt- und Viertbeklagten) erachtete, begründete es ausführlich und gut nachvollziehbar. Demgegenüber gelingt es der Erstbeklagten nicht, an diesen beweiswürdigenden Erwägungen Bedenken aufkommen zu lassen.
2.4.1. Soweit sie sich zur Begründung der angestrebten Ersatzfeststellungen auf Aussagen der Dritt- und Viertbeklagten stützt, legt die Erstbeklagte nicht dar, aus welchen Gründen deren Angaben eher Glauben geschenkt hätte werden müssen, als jenen des Geschäftsführers der Klägerin. Mit ihren floskelhaften Behauptungen, deren Aussagen seien „augenscheinlich glaubhafter“, „überzeugend“ bzw „unmissverständlich“ gewesen, bringt sie eine höhere Überzeugungskraft ebenso wenig zum Ausdruck wie mit ihren Verweisen auf Übereinstimmungen in den Angaben der Dritt- und Viertbeklagten. Demgegenüber hielt das Erstgericht nämlich unter Anführung konkreter Beispiele fest, dass sich die Dritt- und Viertbeklagten Schutzbehauptungen, Ausflüchten und Mutmaßungen bedienten (vgl ON 44, S. 28 und insb S. 33ff). Dies vermochte die Erstbeklagte mit ihrer Argumentation nicht zu entkräften.
2.4.2. Auch die von ihr herangezogenen Urkunden waren nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen, zumal sich dieses ausführlich mit dem Beweiswert der einzelnen Beilagen auseinandersetzte (vgl insb ON 44, S. 32ff). Die von der Erstbeklagten zur Begründung der begehrten Ersatzfeststellungen zu F1 und F2 herangezogenen Beilagen ./E, ./F und ./3-7 standen in Hinblick auf die bereits oben [siehe Punkt 2.3.3.] erwähnte Differenzierung nicht in Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen Carry, sondern betrafen vielmehr die davon gesondert zu beurteilende „L*-Besserung“. Von wem der Vorschlag eines Carrys gekommen sei und ob der Geschäftsführer der Klägerin einen solchen bereits früher schon einmal vereinbart habe, ist im Übrigen rechtlich nicht relevant, da hiermit keine Auswirkungen auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage verbunden wären, ob zwischen den Verfahrensparteien eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.
2.4.3. In ihren weitwendigen Ausführungen zur Feststellung F3 führt die Erstbeklagte auch keine überzeugenden Anhaltspunkte an, weshalb anhand der diesbezüglich erwähnten Urkunden anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen wären. Dass ein Carry in manchen Korrespondenzen nicht erwähnt wurde, berücksichtigte bereits das Erstgericht (ON 44, S. 30f). Der unbedenklichen Würdigung des Erstgerichts, wonach aufgrund der damals engen Freundschaft und des damit einhergehenden Vertrauensverhältnisses von einer rein mündlichen Vereinbarung ausgegangen werden konnte (ON 44, S. 30ff) - wobei dies nicht zuletzt auch durch die Umsetzung des ebenfalls lange Zeit nicht unterschriebenen Darlehensvertrags (./K) erhärtet wird - setzt die Erstbeklagte keine überzeugenden Argumente entgegen. Dass die Klägerin selbst – und nicht etwa deren Geschäftsführer persönlich – berechtigt werden sollte, war schon anhand der Ausgestaltung des Carrys anzunehmen und wurde vom Erstgericht wiederum nachvollziehbar (unter anderem) mit dem Einsatz von Mitarbeitern der Klägerin, der (nur) auf den ersten Blick missverständlich erscheinenden Verwendung der Formulierung „ich“ und den in den Geschäftsräumen der Gesellschaft erfolgten Besprechungen begründet (ON 44, S. 29). Der Berufung lassen sich keine Argumente entnehmen, welche die Richtigkeit dieser Erwägungen in Frage stellen würden.
2.4.4. Soweit die Erstbeklagte die Feststellungen F4 bis F14 bekämpft, wendet sie sich im Kern stets gegen die Annahme des Erstgerichts, der Carry sei mündlich vereinbart worden. In diesem Zusammenhang kann auf die obigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin und jener der Dritt- und Viertbeklagten sowie den bezughabenden Urkunden verwiesen werden, zumal die Argumentation der Erstbeklagten in diesem Zusammenhang über weite Strecken redundant ist. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die von der Erstbeklagten vermisste schriftliche Dokumentation über die erfolgte Vereinbarung eines Carrys entgegen ihren Behauptungen aus zahlreichen Beilagen (vgl insb ./I sowie ./AO bis ./AT) ableiten lässt.
2.4.5. Inwiefern der mündlich vereinbarte Carry nachträglich schriftlich fixiert werden sollte (vgl F5), ist rechtlich irrelevant, zumal die damit verbundenen Verpflichtungen davon nicht tangiert werden. Schon aus diesem Grund ist auch auf die in diesem Zusammenhang gerügte – und aufgrund der zur Begründung der bekämpften Feststellung vorgenommenen Schlussfolgerungen und Wertungen des Erstgerichts tatsächlich nicht bestehende (vgl RS0043347) – Aktenwidrigkeit nicht näher einzugehen.
2.4.6. Der zu den Feststellungen F6 und F7 sowie F9 bis F14 erfolgten Beweiswürdigung des Erstgerichts hält die Erstbeklagte neuerlich keine stichhaltigen Argumente entgegen. Wiederum setzt sie die mangelnde Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin und den höheren Überzeugungsgrad der Aussagen der Dritt- und Viertbeklagten voraus, ohne tragfähige Gründe hierfür anzuführen, welche die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts erschüttern könnten. Die darüber hinaus ins Treffen geführten Urkunden wurden – wenngleich nicht im Sinne der Erstbeklagten – vom Erstgericht in unbedenklicher Weise gewürdigt (vgl etwa ON 44, S. 34ff).
2.4.7. Soweit die Erstbeklagte bei der Bekämpfung der Feststellung F8 der Ansicht ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Leistungen letztlich für sich selbst erbracht habe und diese umfassend vergütet worden seien, setzte sich bereits das Erstgericht ausführlich mit der Frage auseinander, inwieweit die Klägerin bzw ihr Geschäftsführer profitiert und ein angemessenes Entgelt erhalten habe (ON 44, S. 35ff). Dass die neben dem Carry an die Klägerin geflossenen Vergütungen „andere Leistungen“ abgolten und der Höhe nach keineswegs adäquat waren (ON 44, S. 36), begegnet keinen Bedenken. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass das Erstgericht – unbekämpft – feststellte, dass die Klägerin „dafür“ (Anm.: für ihre Managementleistungen) „zunächst keine entsprechende Entlohnung“ erhalten sollte (ON 44, S. 11). Dass die Klägerin somit für ihre Leistungen umfassend vergütet worden sei und daher auch ohne Vereinbarung eines Carrys Leistungen erbracht hätte, lässt sich damit nicht in Einklang bringen.
2.4.8. Zur weiters bekämpften Feststellung F15 kann auf die bereits im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge erfolgten Ausführungen zur unsubstantiierten Bestreitung verwiesen werden.
2.4.9. Dass die Feststellung F16 zur Zession auf die vorgezeigte SMS-Konversation zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und Dr. O* beruht, begründete das Erstgericht wiederum in unbedenklicher Weise (ON 44, S. 48). Inwieweit es sich dabei um technische Manipulationen gehandelt haben sollte, zeigt die Berufung nicht auf, zumal sie diesbezüglich rein spekulativ argumentiert. Dass aus der – von einem früheren Zeitpunkt stammenden – Beilage ./AY noch keine Zession ableitbar gewesen sei, begründet schon angesichts der zeitlichen Chronologie keine Zweifel an der bekämpften Feststellung.
2.5. Die Beweisrüge zeigt somit nicht auf, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Die Feststellungen des Erstgerichts waren daher vom Berufungsgericht zu übernehmen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt versagt auch die Rechtsrüge :
3.1.1. Zunächst wendet sich die Erstbeklagte gegen die Auffassung, dass der Carry mit Abschluss des Verkaufsvorgangs und Verteilung des Erlöses an die Gesellschafter fällig werde und sohin der Beginn des Zinsenlaufs mit 1.12.2020 anzusetzen sei.
3.1.2. Dabei übersieht sie, dass der Beginn des Zinsenlaufs nie substantiiert bestritten wurde, weshalb dieser als zugestanden zu werten war (vgl RS0039927, RS0039941). In Ermangelung eines solchen Bestreitungsvorbringens war das Erstgericht auch nicht gehalten, Feststellungen zum genauen Zeitpunkt der Verteilung des Erlöses aus dem K*-Verkauf an die Gesellschafter zu treffen, weshalb auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt. Der Einwand zum Beginn des Zinsenlaufs ist daher unberechtigt.
3.2.1. Weiters vertritt die Erstbeklagte die Ansicht, der Carry würde sich nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorhandenen 110.000 J*-Anteile beziehen, nicht hingegen auf das Investment im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile.
3.2.2. Dem ist der festgestellte Sachverhalt zu entgegnen, wonach die Klägerin „erst im Verkaufsfall der K* – nach Abzug einer Mindestverzinsung von 10% pro Jahr (sogenannte „Hurdle“) – 20% des Gewinns erhalten sollte, den die vom Drittbeklagten für das Investment eingesetzten Gesellschaften wie die M* und die Erstbeklagte mit dem (über die J* mittelbaren) Investment in K* erzielt haben“ (ON 44, S. 11f). Eine Einschränkung der Vereinbarung auf die Anzahl der damals gehaltenen Anteile wurde gerade nicht festgestellt. Vielmehr stellte die Vereinbarung auf den Gewinn aus dem Investment der beteiligten Gesellschaften im Verkaufsfall ab, ohne eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs vorzunehmen.
3.2.3. Entgegen der Auffassung der Erstbeklagten war im Zuge der Auslegung der Vereinbarung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung primär der Abgeltung für Managementleistungen der Klägerin diente (vgl ON 44, S. 10f), wobei die (auch zukünftige) Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin sogar zur Bedingung für den Einstieg des Dritt- und Viertbeklagten gemacht wurde (ON 44, S. 11). Bei wirtschaftlicher Betrachtung zielten die Leistungen der Klägerin darauf ab, die positive Entwicklung des gesamten Investments der beteiligten Gesellschaften zu fördern.
3.2.4. Dass weitere Anteile erworben wurden, indiziert eine positive Entwicklung des Investments, für welche die Leistungen der Klägerin zumindest mitverantwortlich waren. Würde die Klägerin nur für die ursprünglich gehaltenen Anteile einen Carry erhalten, hätte die positive Entwicklung durch ihre Tätigkeit zwar dazu geführt, dass die beteiligten Gesellschaften – naturgemäß in Erwartung weiterer Gewinne – zusätzliche Anteile gekauft hätten, ohne dass sich dies auf die Abgeltung für die Managementleistungen der Klägerin ausgewirkt hätte, die aber zur positiven Entwicklung sämtlicher Anteile gleichermaßen beitragen hätte.
3.2.5. Da ein durch einen späteren Anteilserwerb erzielter Gewinn ebenso mit der Tätigkeit der Klägerin in Verbindung stünde, erschiene es abwegig, wenn die Klägerin zwar maßgeblich zur positiven Entwicklung des Investments beiträgt, jedoch am Gewinn aus weiteren Investments nicht partizipieren sollte. Nicht zuletzt auch aufgrund des Erfordernisses der fortwährenden Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin war vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche involvierten Gesellschaften gleichermaßen und auch zukunftsgerichtet von den Leistungen der Klägerin profitieren sollten.
3.2.6. Es erschiene daher nicht sachgerecht, die Klägerin am Gewinn aus einem künftigen Anteilserwerb nicht teilhaben zu lassen, obwohl sie für diesen ebenso wie für jenen aus den ursprünglich gehaltenen Anteilen mitverantwortlich war. Demnach war davon auszugehen, dass die mit dem Carry verbundene Abgeltung der Klägerin für ihre Managementleistungen an den insgesamten Gewinn geknüpft werden sollte, den die beteiligten Gesellschaften aus ihrem Investment in die K* erzielen.
3.2.7. In diesem Zusammenhang lag auch der von der Erstbeklagten monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor, wonach das Investment „konkret die 110.000 Anteile“ dargestellt habe. Einerseits traf das Erstgericht Feststellungen zum Inhalt der Vereinbarung, wenngleich diese nicht im Sinne der Erstbeklagten waren. Andererseits wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, dass sich die Vereinbarung eines Carrys nur auf 110.000 Anteile bezogen hätte (vgl RS0053317).
3.3.1. Weiters moniert die Erstbeklagte, dass für den von ihr zu leistenden Carry nach Ansicht des Erstgerichts 20 % USt anfalle. Dem vereinbarten Carry seien vielmehr keine Leistungen der Klägerin gegenübergestanden, die nicht bereits auf andere Weise abgegolten worden seien.
3.3.2. Auch in diesem Zusammenhang lässt die Erstbeklagte die Feststellungen des Erstgerichts außer Betracht, welche die umfangreichen (Management-) Leistungen der Klägerin behandelten, die sie für die Gesellschafter der J* – zu denen auch die Erst- und Zweitbeklagten zählten – erbrachte (vgl ON 44, S. 10f). Demzufolge wies bereits das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend darauf hin, dass die Klägerin für den Carry Leistungen erbrachte und als Unternehmerin im Inland gegen Entgelt ausführte. Abweichend davon waren lediglich die 110.000 Stück („L*-Besserung“) zu betrachten, denen als bloße Kaufpreisbesserung angesichts der vom Carry abweichenden Ausgestaltung keine Leistung der Klägerin gegenüberstand.
3.3.3. Soweit die Erstbeklagte die weiteren von der Klägerin erhaltenen Vergütungen ins Treffen führt, ist sie auf die Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen, wonach die Klägerin für den vom Carry umfassten Leistungen „keine entsprechende Entlohnung“ erhielt (ON 44, S. 11). Mit den von der Erstbeklagten angesprochenen Vergütungen wurden vielmehr andere Leistungen abgegolten, die – wie vom Erstgericht ausführlich dargelegt (vgl ON 44, S. 21 und 36ff) – von den Managementleistungen zu trennen sind.
3.3.4. Der erstmals in der Berufung erhobene Einwand, wonach die Erstbeklagte als reine Holdinggesellschaft nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, verstößt zudem gegen das Neuerungsverbot und war schon aus diesem Grund unbeachtlich.
3.4.1. Schließlich rügt die Erstbeklagte die Feststellung zur Abtretung der Forderung aus der „L*-Besserung“ an die Klägerin zum Inkasso als überschießend, da es dazu an Parteienvorbringen mangle.
3.4.2. Überschießende Feststellungen sind solche, die im Parteivorbringen keine Deckung finden (RS0037972). Werden der Entscheidung „überschießende Feststellungen“ zu Grunde gelegt, so verstößt die Tatsacheninstanz damit nicht gegen Verfahrensvorschriften, sondern beurteilt die Sache rechtlich unrichtig (RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0040318 [T2, T4]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist aber nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt wörtlich mit den Parteibehauptungen deckt, sondern es ist zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (vgl RS0040318; 5 Ob 24/20w).
3.4.3. In der Tagsatzung vom 27.5.2024 (ON 41.5, S. 37) brachte die Klägerin vor, das Klagebegehren hinsichtlich der der L* zugesagten Besserung auch auf die Abtretung zum Inkasso an die Klägerin zu stützen, und verwies zum Beweis hierfür auf die bereits abgelegte Parteienvernehmung des Geschäftsführers der Klägerin.
3.4.4. Auch wenn die Klägerin keine darüber hinausgehenden Tatsachenbehauptungen aufstellte, machte sie – nicht zuletzt angesichts des bisherigen wechselseitigen Prozessvorbringens – hinreichend deutlich, dass ihr die aus der „L*-Besserung“ entspringende Forderung zum Inkasso abgetreten worden und dies sohin anspruchsbegründend sei. Insofern blieb die zitierte Feststellung des Erstgerichts innerhalb des vorgetragenen Klagegrundes. Nähere Behauptungen zum Zeitpunkt und dem Umfang der erfolgten Zession sowie den daran beteiligten Organen waren entgegen der Ansicht der Berufungswerberin nicht erforderlich, weil der Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen nicht zu eng gesehen werden darf; ganz präzises Vorbringen ist insoweit nicht zu fordern (2 Ob 17/03v). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (RS0042828, RS0037972 [T15]).
4. Aus diesen Erwägungen war der Berufung der Erstbeklagten der Erfolg zu versagen.
II. Zur Berufung der Klägerin:
1.1. Die Klägerin releviert in ihrer Rechtsrüge zunächst, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts besondere Umstände vorliegen würden, die eine persönliche Haftung des Drittbeklagten für die Schuld der Erstbeklagten rechtfertigen würden.
1.2. Dazu ist zunächst auf die von der Klägerin unbekämpft gebliebenen Feststellungen zu verweisen, wonach nach dem übereinstimmenden Willen des Drittbeklagten und des Geschäftsführers der Klägerin der Carry von der Gesellschaft zu bezahlen sein sollte, die der Drittbeklagte für das Investment einsetzt und die bei einem Verkauf von K* den Erlös erhält, sodass der Drittbeklagte auch als Geschäftsführer der M* und der Erstbeklagten auftrat. Sich selbst als natürliche Person wollte der Drittbeklagte hingegen nicht verpflichten (ON 44, S. 12).
1.3. Nach dem festgestellten Parteiwillen sollte demnach (lediglich) die vom Drittbeklagten eingesetzte Gesellschaft, nicht jedoch der Drittbeklagte selbst zur Zahlung verpflichtet werden. Eine Haftung des Drittbeklagten scheidet insofern aus.
1.4. Nach der Rsp kann es zu einer eigenen Haftung eines Vertreters kommen, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat, oder bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden (vgl RS0019726). Das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt, reicht hierzu nicht aus. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflussmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung, vor allem aber in einer Zahlungszusage liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen (3 Ob 519/89).
1.5. Bereits das Erstgericht hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass der Umstand, dass der Drittbeklagte die Besserung „verhandelt und vereinbart“ habe und wirtschaftlicher Eigentümer der Erstbeklagten sei, für dessen persönliche Haftung ebenso wenig ausreicht wie das hohe Vertrauensverhältnis und die vom Drittbeklagten gemachten Zusicherungen, die im Übrigen nicht im behaupteten Ausmaß festgestellt wurden.
1.6. Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus (RS0019726 [T18]). Die von der Klägerin ins Treffen geführte enge und langjährige Freundschaft und das damit verbundene Vertrauen begründen somit keinen Anspruch gegenüber dem Drittbeklagten.
1.7. Dem Erstgericht war auch darin beizupflichten, dass es auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Haftung des Gesellschafters bzw wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten hinauslaufen würde, wenn darauf abgestellt werden würde, dass der Drittbeklagte letztlich wirtschaftlich vom Erfolg der Gesellschaften profitierte.
1.8. Soweit die Klägerin unter Verweis auf bestimmte Formulierungen vermeintliche Unterschiede zwischen den beteiligten Gesellschaften und natürlichen Personen hervorzuheben versucht, überzeugt die Berufung nicht. So verwies schon das Erstgericht darauf, dass etwa der Geschäftsführer der Klägerin mit der Formulierung „ich“ stets die Klägerin gemeint habe und auch mit den in den Urkunden verwendeten Abkürzungen für Personen „deren“ Gesellschaften bezeichnet werden sollten (ON 44, S. 29). Da die Willensbildung innerhalb einer Gesellschaft zwangsläufig durch ihre Organe erfolgt und die Gesellschaften insofern selbst nichts „wollen“ können, ist auch aus der Argumentation der Klägerin nichts gewonnen, wonach sich die Feststellungen das Erstgericht auf den Willen des Dritt- und Viertbeklagten bezogen hätten. Dass tatsächlich alle Vereinbarungen „mit Fokus auf die natürlichen Personen“ verhandelt und geschlossen worden seien, wurde im Übrigen nicht festgestellt. Auch dass die Gesellschaften „als Vehikel zum Halten der Beteiligung“ mitunter austauschbar gewesen wären, ändert nichts an der ausdrücklichen Feststellung, wonach der Carry von der Gesellschaft (und somit nicht von einer natürlichen Person) bezahlt werden sollte, die der Drittbeklagte für das Investment einsetzt (ON 44, S. 12).
1.9. Auch aus der von der Klägerin herangezogenen Beilage ./J ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine persönliche Haftung des Drittbeklagten, zumal diese Vereinbarung schon nach ihrem Wortlaut lediglich mit der Erstbeklagten geschlossen werden sollte. Die von der Klägerin zitierte Feststellung, wonach der Geschäftsführer der Klägerin davon ausgegangen sei, dass sich die Dritt- und Viertbeklagten sowie die diesen zuzurechnenden Gesellschaften an den Text laut der Vereinbarung über die „Erfolgsfee“ (./J) gebunden fühlen (ON 44, S. 16f), begründet im Übrigen entgegen ihrer Ansicht keine Vereinbarung, die auch den Drittbeklagten verpflichten sollte. Im Kontext mit den zuvor getroffenen Feststellungen (ON 44, S. 12) stellt sie vielmehr darauf ab, dass die mündliche Vereinbarung im Jahr 2010 zwar mit dem Drittbeklagten – als Vertreter der Erstbeklagten – getroffen wurde, dieser aber nicht selbst als natürliche Person verpflichtet werden sollte, und der Geschäftsführer der Klägerin aufgrund des E-Mails vom 13.7.2012 davon ausging, dass sich (unter anderem) der Drittbeklagte an den Text der – in weiterer Folge nicht unterzeichneten – Beilage ./J gebunden fühlen würde. Eine Bindung an die – den Klagsanspruch tatsächlich begründende – mündliche Vereinbarung aus dem Jahr 2010 lässt sich aus der in Hinblick auf die Beilage ./J festgestellten Annahme des Geschäftsführers der Klägerin hingegen nicht ableiten.
1.10. Das Erstgericht erachtete sohin zu Recht die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Drittbeklagten als nicht erfüllt, weshalb das Klagebegehren ihm gegenüber abzuweisen war.
2.1. Darüber hinaus richtet sich die Rechtsrüge der Klägerin gegen die Ablehnung der Haftung der Zweitbeklagten. Diese hafte nach Ansicht der Klägerin, weil sie „im Wissen um die Vereinbarung [des Carrys] die Anteile von der Erstbeklagten übernommen“ habe.
2.2. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass die Dritt- und Viertbeklagten (insbesondere mangels Organfunktion bzw Vertretungsbefugnis) die Zweitbeklagte nicht zur Leistung des Carrys verpflichten konnten. Soweit sie eine Haftung der Zweitbeklagten aus einer Übernahme von Anteilen der Erstbeklagten ableiten möchte, lässt die Klägerin außer Acht, dass das Erstgericht – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausdrücklich festgehalten wurde (ON 44, S. 52) – gar nicht feststellte, dass die Zweitbeklagte jemals Anteile direkt von der Erstbeklagten übernommen hätte. Da sie diesem Umstand in ihrer Berufung nichts entgegensetzt, ist eine auf eine Anteilsübernahme gestützte Haftung der Zweitbeklagten schon mangels entsprechender Feststellungen nicht begründbar.
2.3. Selbst unter der Annahme einer solchen Übernahme der Anteile der Erstbeklagten ist dem Erstgericht beizupflichten, dass aus der Rechtsordnung ein damit verbundener (automatischer) Übergang der Verpflichtung zur Leistung eines Carrys ohne gesonderte Vereinbarung nicht ableitbar ist. Entsprechende Anhaltspunkte für eine derartige Überbindung der Zahlungspflicht ergeben sich auch nicht aus den Feststellungen. Vielmehr traf das Erstgericht die auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigende Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass der Viertbeklagte oder sonst jemand für die Zweitbeklagte eine Verpflichtung zur Leistung eines Carrys abgab (ON 44, S. 12).
2.4. Die Klägerin bringt nicht zur Darstellung, auf welcher Rechtsgrundlage ein automatischer Übergang einer Zahlungspflicht ohne gesonderte Vereinbarung beruhen sollte, der eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der (vom Drittbeklagten eingesetzten) Erstbeklagten über von der Klägerin zu erbringende Managementleistungen zugrunde liegen würde. Derartiges wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass der Geschäftsführer der Klägerin „nichts dagegen“ hatte, dass durch den Erwerb der Anteile neben der Erstbeklagten auch die Zweitbeklagte Gesellschafterin der J* wurde (ON 44, S. 17), und die Klägerin in diesem Zusammenhang „keine Gegenleistung“ erhalten habe, zumal es einer entsprechenden Zustimmung der Klägerin gar nicht bedurft hätte, da diese unstrittig keine Gesellschafterin der J* war.
2.5. An dieser Beurteilung würden auch die von der Klägerin begehrten ergänzenden Feststellungen nichts ändern, wonach die Zweitbeklagte Anteile an der J* übernommen habe, die „eigentlich“ der Erstbeklagten zugestanden wären, und dass die Zustimmung des Geschäftsführers der Klägerin zum Anteilserwerb durch die Zweitbeklagte ohne Gegenleistung erfolgt sei. Mangels rechtlicher Relevanz liegen daher die monierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
2.6. Da das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte aus den angeführten Gründen abzuweisen war, war auf den in ihrer Berufungsbeantwortung gerügten sekundären Feststellungsmangel nicht einzugehen.
Ausgehend davon war auch der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO. In ihrer Berufungsbeantwortung ging die Klägerin von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage (nämlich ihrem eigenen Berufungsinteresse) aus, weshalb ihr Kostenverzeichnis entsprechend zu korrigieren war. Der Zweitbeklagten wiederum gebührt für ihre Berufungsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag, da ihre Rechtsvertreter im Berufungsverfahren (mangels Beteiligung des Viertbeklagten) weder mehrere Personen vertraten noch mehreren Personen gegenüberstanden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren im Berufungsverfahren nicht zu lösen.
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