Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Zwettler-Scheruga in der beim A* zu AZ B* anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dkfm C* , **, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. D* , geb. am **, Pensionist, **, wegen EUR 10.000 (hier wegen Verfahrenshilfe), über die Rekurse der beklagten Partei gegen die im Ablehnungsverfahren gefassten Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. August 2024, GZ: E*-10, und vom 8.10.2024, GZ: E*-15, den
Beschluss:
1. Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
2. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Beklagte wurde in dem zu B* des A* geführten Verfahren auf Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von EUR 10.000 geklagt. Das Verfahren führte die Richterin Mag. a F*. Nach der Urteilsfällung lehnte der Beklagte die Verhandlungsrichterin als befangen ab. Die Vorsteherin des A* wies diesen Antrag zurück (G*).
Daraufhin lehnte der Beklagte die Vorsteherin des A* ab. Nach der Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien über diesen Ablehnungsantrag (GZ: H*) folgten weitere Ablehnungsanträge des Beklagten einerseits abermals gegen die Verhandlungsrichterin, andererseits gegen die mit der Entscheidung über seine Anträge jeweils befassten Mitglieder der Ablehnungssenate des Landesgerichtes für ZRS Wien (GZ: I*; J*; K*).
Mit Beschluss vom 9.1.2024, GZ: E*-2, wies der Ablehnungssenat des Landesgerichtes für ZRS Wien den in einem Rekurs des Beklagten (gegen die zu AZ K* ergangene Entscheidung eines anderen Ablehnungssenates) enthaltenen Ablehnungsantrag zurück. Begründend führte der Ablehnungssenat aus, dass über die Ablehnungsanträge gegen die Richterinnen Mag. a L* und Mag. a M* bereits im Verfahren K* entschieden worden sei, sodass eine neuerliche Entscheidung darüber unzulässig sei. Zu den ohnehin nur hilfsweise gegen die jeweils weiteren Senatsmitglieder in den Rechtssachen J* sowie K* erhobenen Ablehnungsanträgen verwies der Ablehnungssenat darauf, dass sich einerseits aus dem Rekurs nicht ergebe, woraus der Beklagte die Befangenheit ableite, andererseits die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung keinen Ablehnungsgrund darstelle, sondern mit einem Rechtsmittel bekämpft werden müsse, welches der Beklagte nicht erhoben habe.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte am 29.1.2024 Rekurs (ON 3).
Dazu trug der Ablehnungssenat des Landesgerichtes für ZRS Wien mit Beschluss vom 20.2.2024 (ON 4) dem Beklagten die Verbesserung durch a) die Angabe, welches Entscheidungsorgan aus welchen Gründen abgelehnt werde, und b) die Einbringung des Rekurses durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen auf.
Als Reaktion darauf beantragte der Beklagte mit Eingabe vom 29.7.2024 (ON 9 Postaufgabe) die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes, „ damit der Zugang zum Recht und dem Rechtsweg gewährleistet sei und dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag entsprochen werden könne “.
Mit Beschluss vom 26.8.2024 (ON 10) wies der Ablehnungssenat des Landesgerichtes für ZRS Wien die im Rekurs (ON 3) enthaltenen Ablehnungsanträge zurück (Punkt 1.) und den Antrag des Beklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 9) ab (Punkt 2.) . Begründend zu Punkt 2. verwies der Ablehnungssenat auf die Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rekurses, weil der Beklagte bereits zum dritten Mal die Richterinnen Mag. a L* und Mag. a M* abgelehnt habe und demnach ein Antrag auf neuerliche Entscheidung über denselben Rechtsschutzantrag unzulässig sei. Die weiteren Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs (ON 3), wonach die bisherigen Zustellungen an ihn infolge offenbar bestehender Anwaltspflicht nicht wirksam erfolgt seien, würden nicht die Richtigkeit der bekämpften Entscheidung vom 9.1.2024 (ON 2) berühren, weshalb auch diese Ausführungen zur Bekämpfung des Beschlusses vom 9.1.2024 aussichtslos seien.
Nach der Zustellung dieses Beschlusses vom 26.8.2024 (E*-10) beantragte der Beklagte mit Eingabe vom 20.9.2024 (ON 11) neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes für die Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 26.8.2024 (ON 10), wobei er sich offenkundig durch dessen Punkt 2. (Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe) beschwert erachtete.
Diesen Verfahrenshilfeantrag (ON 11) wies der Ablehnungssenat des Landesgerichtes für ZRS Wien mit Beschluss vom 8.10.2024 (ON 15) mit der Begründung ab, dass es gemäß § 72 Abs 3 ZPO – unabhängig von etwaigen Erfolgsaussichten – zur Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe.
Mit seinem gegen diesen Beschluss wiederum erhobenen und nun gegenständlichen Rekurs vom 18.11.2024 (ON 20) strebt der Beklagte die Abänderung dahingehend an, seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattzugeben.
Zeitgleich mit dem Verfahrenshilfeantrag vom 20.9.2024 (ON 11) langte eine weitere, als „Verbesserungsauftrag des Verfahrenshilfeantrages“ bezeichnete Eingabe des Beklagten ein (ON 12), worin er auf die Zustellung des Beschlusses vom 26.8.2024 (dieser wurde am 5.9.2024 abgefertigt) Bezug nahm und ausführte, er komme nun hiermit dem Verbesserungsauftrag, der vor Beschlussfassung (gemeint am 26.8.2024) abzuwarten gewesen wäre, durch Vorlage des Formulars (Anm: ZPForm1) nach. Der Beklagte beantragte die „Aufhebung des Beschlusses vom 26.8.2024 und Aufrechterhaltung des Rekurses“.
Der Ablehnungssenat des Landesgerichtes für ZRS Wien wertete diese als Verfahrenshilfeantrag bezeichnete Eingabe (ON 12 ) nach Ansicht des Rekursgerichtes zutreffend inhaltlich als Rekurs gegen die mit Beschluss vom 26.8.2024 (ON 10) erfolgte Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (Punkt 2.) (ON 16 und 17).
Verfahrengegenständlich im nunmehrigen Rekursverfahren sind daher
1. der Rekurs des Beklagten vom 20.9.2024 ( ON 12 ) gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ON 9 im Beschluss vom 26.8.2024 (ON 10; Punkt 2.) und
2. der Rekurs des Beklagten vom 18.11.2024 ( ON 20 ) gegen den Beschluss des Ablehnungssenates des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8.10.2024 (E*- 15 ), womit die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ON 11 erfolgte .
Der Kläger des Hauptverfahrens und der Revisor verzichteten jeweils auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung (siehe ON 16 bis 18 sowie ON 22 und ON 23).
Beide Rekurse sind nicht berechtigt .
Mit beiden Rekursen wendet sich der Beklagte inhaltlich gegen den seinen Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss vom 26.08.2024 (ON 10).
1. Zum Rekurs des Beklagten vom 20.9.2024 (ON 12) gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages im Beschluss vom 26.8.2024 (ON 10; Punkt 2.):
Wie bereits das Landesgericht für ZRS Wien zutreffend ausführte, darf die Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist.
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (RIS-Justiz RS0117144; RS0116448). Der Prozesserfolg muss, um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, zwar nicht gewiss sein, aber immerhin nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at] Rz 20).
Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss (im Gegensatz zur Mutwilligkeit, die vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus gegeben sein muss und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzt) objektiv beurteilt werden ( M. Bydlinski aaO Rz 20).
Ablehnungsgründe sind bereits im Ablehnungsantrag konkret und genau anzuführen (§ 22 Abs 1 Satz 2 JN; RS0045962). Bei Fehlen der Angabe von gesetzmäßigen Ablehnungsgründen ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, dessen es aber nicht bedarf, wenn die geltend gemachten Ablehnungsgründe für eine stattgebende Entscheidung nicht ausreichend sind (RS0045962 [T8] = 10 ObS 52/15t; vgl auch Mayr in Rechberger , ZPO 4 § 22 JN Rz 1). Wiederholte, auf bereits für ungerechtfertigt erkanntes Vorbringen gestützte Ablehnungsanträge sind unzulässig (RS0131343).
Gründe dafür, weshalb die bekämpfte Entscheidung vom 26.8.2024 korrekturbedürftig wäre, zeigt der Rekurs vom 20.9.2024 (ON 12) nicht auf. Demgegenüber ist der Ablehnungssenat aus den in seiner Begründung des bekämpften Beschlusses ausführlich dargelegten Gründen zutreffend von der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ausgegangen.
Nur aus Gründen der Vollständigkeit ist noch darauf zu verweisen, dass der Kläger mit seinem Antrag (ON 9) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung seines Rekurses (ON 3) begehrte. Dieser Rekurs ON 3 richtete sich gegen den die Ablehnungsanträge zurückweisenden Beschluss des Ablehnungssenates vom 09.01.2024 (ON 2).
Zutreffend ging der Ablehnungssenat bei seiner Entscheidung vom 26.8.2024 (ON 10) über den Verfahrenshilfeantrag ON 9 von der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus. Denn bei den gegen die Richterinnen Mag.
Ein Rekurs gegen den Beschluss vom 9.1.2024 (ON 2), zu dessen Einbringung der Verfahrenshilfeantrag ON 9 gestellt und welcher mit dem hiermit bekämpften Beschluss abgewiesen wurde, ist daher tatsächlich schon von vornherein aussichtslos.
Der Rekurs des Beklagten vom 20.9.2024 (ON 12) ist daher nicht berechtigt.
2. Zum Rekurs des Beklagten vom 18.11.2024 (ON 20) gegen den Beschluss des Ablehnungssenates des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8.10.2024 (E*-15):
Der Beklagte führt in seinem Rekurs aus, die Verfahrenshilfe sei ihm zu bewilligen, weil der beabsichtigte Rekurs aussichtsreich sei. Sein rechtliches Gehör sei nämlich dadurch verletzt worden, dass ihm im ersten Ablehnungsverfahren der Beschluss über die Abweisung seines Antrags in erster Instanz nicht zugestellt habe werden können und trotz bestehender anwaltlicher Vertretung im Akt hinterlegt worden sei. Dieser unheilbare Zustellmangel und die Verletzung des rechtlichen Gehörs wirke im gesamten Rechtsweg nach und könne nicht geheilt werden.
Damit bezieht sich der Beklagte offenkundig, wie schon in seinem Rekurs vom 29.1.2024 (ON 3), abermals auf einen allfälligen Zustellmangel in einem früheren Verfahren, nicht aber etwa auf eine mangelhafte Zustellung im gegenständlichen, zu E* des Landesgerichtes für ZRS Wien geführten, Ablehnungsverfahren.
Da der Verfahrenshilfeantrag vom 20.9.2024 (ON 11) zur Einbringung eines Rekurses gegen den Punkt 2. des Beschlusses vom 26.8.2024 (ON 10) gestellt wurde, ist auf die obigen Ausführungen des Rekursgerichtes zur Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (konkret Rekurserhebung gegen den den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluss vom 26.8.2024) zu verweisen.
Im Ergebnis (der Ablehnungssenat hat seine abweisende Entscheidung vom 8.10.2024 mit der gemäß § 72 Abs 3 ZPO nicht notwendigen anwaltlichen Vertretung begründet) hat der Ablehnungssenat des Landesgerichtes für ZRS Wien in Anbetracht der vorliegenden „Ablehnungskaskade“ (vgl RS0042028 [T7, T24]), womit der Beklagte wiederholt und ohne konkrete Befangenheitsgründe darzulegen, sohin rechtsmissbräuchlich, die jeweiligen an den Entscheidungen mitwirkenden Richter:innen ablehnt, völlig zutreffend seine Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Beiden Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden