Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* B*, geb. am **, **, wider die beklagte Partei C* B* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 132.523,44 s.A., hier: wegen Verfahrenshilfe, über die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3.12.2024, D*-32, und vom 6.1.2025, D*-40, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Dem Kläger wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu E* vom 4.9.2023 zunächst die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Darlehensklage gegen die Beklagte bewilligt.
Daraufhin brachte er, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, die Darlehensklage vom 18.1.2024 ein und begehrte von der Beklagten die Rückzahlung der ihr aufgrund der Darlehensvereinbarung vom 24.2.2004 (Beilage ./B) in der Zeit von 1.3.2024 (richtig wohl: 1.3.2004) bis 3.2.2020 geleisteten und in Beilage ./A einzeln aufgeschlüsselten Zahlungen von in Summe EUR 132.523,44 sA.
Die Beklagte erhob Rekurs gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Oberlandesgericht Wien gab dem Rekurs mit Beschluss vom 23.4.2024 zu 10 R 10/24z Folge und wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtskräftig) ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Prozessführung gegen die Beklagte offenbar aussichtslos sei, weil die Darlehensvereinbarung vom 24.2.2024 bereits im Scheidungsverfahren der Streitteile zu F* des Bezirksgerichts Donaustadt als Fälschung des Klägers beurteilt worden sei. Es bestünden daher erhebliche Bedenken gegen den Erfolg des angestrebten Prozesses. Eine Partei, die keine Verfahrenshilfe genieße, würde bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Führung des Verfahrens mangels Erfolgsaussicht absehen.
In der vorbereitenden Tagsatzung vom 22.11.2024 erschien der Kläger trotz Belehrung in der Ladung über die im Verfahren herrschende absolute Anwaltspflicht und die Säumnisfolgen ohne anwaltliche Vertretung und beantragte erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dazu brachte er vor, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert habe. Es sei gelungen, seit der Strafanzeige vom 6.9.2022 neue Beweise zu erlangen, die dem Gericht noch vorgelegt werden würden. Deswegen sei das Klagsvorbringen nun erfolgsversprechend und die Verfahrenshilfe keinesfalls abzuweisen.
Die Beklagte sprach sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus.
Auf Antrag der anwaltlich vertretenen Beklagten erging gemäß § 396 Abs 2 ZPO ein (negatives) klagsabweisendes Versäumungsurteil, das dem Kläger gem. § 35 ZustG am 5.12.2024 elektronisch zugestellt wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.12.2024 (ON 32) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 22.11.2024 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur dann erfolgreich wiederholt werden könne, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse – insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Erfolgsaussichten - geändert hätten und dies auch dargelegt werde. Ein neuer Antrag sei nur dann zulässig, wenn er ein vom bisherigen abweichendes Vorbringen enthalte und nicht von vornherein für eine Bewilligung ungeeignet sei. Andernfalls sei er ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Der Kläger habe nicht vorgebracht, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage seit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23.4.2024 konkret geändert habe, sondern dies nur unsubstantiiert behauptet. Es sei seinem Antrag nicht zu entnehmen, weshalb die Prozessführung nicht mehr offenbar aussichtslos und eine vom Scheidungsverfahren abweichende Beurteilung der Darlehensvereinbarung naheliegend sei. Der Kläger habe demnach lediglich eine Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts angestrebt. Dem zweiten Verfahrenshilfeantrag stehe daher das Prozesshindernis der Einmaligkeit entgegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 34) aus den Rekursgründen der „Akt-, Beweis-, Feststellungs-, Rechts- und Verfahrensrüge“ mit dem Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne einer Bewilligung des Verfahrenshilfeantrags.
Der Revisor verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung. Die Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Mit Antrag vom 18.12.2024 (ON 35) beantragte der Kläger neuerlich Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung gegen das Versäumungsurteil; zugleich erhob er Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten vom 22.11.2024 und beantragte, den Kostenanspruch der Beklagten mit EUR 0,00 statt EUR 4.125,42 festzusetzen. Zur Begründung brachte er vor, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nunmehr „aufgrund der geänderten Sach- und Rechtslage erfolgsversprechend und keinesfalls aussichtslos oder mutwillig“ sei. Es seien die aktenkundigen nachgewiesenen Zahlungen in sechzehn Jahren von 2004 bis 2020, insbesondere jene fünf Jahre vor der Hochzeit im Jahr 2009, ignoriert worden und stattdessen die „verfassungswidrigen Feststellungen und Entscheidungen befangener Richterin Mag. G* im Ehescheidungsverfahren“ willkürlich übernommen und rechtswidrig entschieden worden, jedenfalls sei deren „befangene rechtswidrige willkürliche Feststellung und Entscheidung für das verfahrensgegenständliche Verfahren nicht präjudiziell“ . Der von der Beklagten gegen den ursprünglichen Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss eingebrachte Rekurs sei außerdem verspätet gewesen. Die Prozessführung sei nicht mehr offenbar aussichtslos, weil aufgrund der dargelegten Umstände eine vom Scheidungsverfahren abweichende Beurteilung der Darlehensvereinbarung naheliegend sei. Die „Einkommens- und Vermögensbekenntnisverhältnisse“ seien ordnungsgemäß vollständig offengelegt worden.
Die Beklagte sprach sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.1.2025 (ON 40) wies das Erstgericht den erneuten Verfahrenshilfeantrag vom 18.12.2024 mit dem Hinweis zurück, dass über weitere wiederholte Verfahrenshilfeanträge ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr meritorisch entschieden werde, sondern diese ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zum Akt genommen werden (Spruchpunkt 1.). Auch die Einwendungen des Klägers gegen das Kostenverzeichnis wies es zurück (Spruchpunkt 2.). Der Kläger habe keine tatsächlichen Umstände angeführt, die sich seit dem die Verfahrenshilfe abweisenden Beschluss geändert hätten. Er strebe wieder nur eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines nach wie vor unveränderten Sachverhalts an. Eine Befangenheit der Richterin im Scheidungsverfahren sei weder bescheinigt, noch handle es sich dabei um geänderte tatsächliche Umstände, zumal der Kläger bereits im Scheidungsverfahren erfolglos die Befangenheit der Richterin geltend gemacht habe. Da über die Kosten der Beklagten im Versäumungsurteil bereits abgesprochen worden sei, bleibe für Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis kein Raum.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 44) aus den Rekursgründen der „Akt-, Beweis-, Feststellungs-, Rechts- und Verfahrensrüge“ mit dem Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne einer Bewilligung des Verfahrenshilfeantrags.
Der Revisor verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung. Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Beide Rekurse sind nicht berechtigt .
Da sich sowohl die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge als auch die Ausführungen der beiden Rekurse weitgehend decken, werden sie zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt.
Der Kläger führt in seinen Rekursen im Wesentlichen Rechtsrügen aus, in denen er sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet, wonach er im Ergebnis jeweils nur eine rechtliche Neubeurteilung eines ansonsten unveränderten Sachverhalts anstrebe. Konkret beanstandet er, das Erstgericht hätte die sich aus den aktenkundigen Zahlungen von 2004 bis 2020 geänderte Beweislage ignoriert und stattdessen die „rechtswidrigen verfassungswidrigen Feststellungen und Entscheidungen“ der von ihm als befangen bezeichneten Richterin im Scheidungsverfahren der Streitteile „willkürlich übernommen“ . Diese seien jedoch nicht präjudiziell.
Richtig hat allerdings bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur dann wiederholt werden kann, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben ( Klauser/Kodek, JN–ZPO 18 § 65 ZPO E 12 mwN). Ein Verfahrenshilfeantrag, der – wie hier – nach (rechtskräftiger) Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist dann nicht zulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebt. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird, wozu insbesondere die finanziellen Verhältnisse oder die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten gehören (1 Ob 82/08b; RS0123516). Der Antrag muss daher ein Vorbringen enthalten, das vom bisherigen abweicht und nicht von vornherein als für eine Bewilligung ungeeignet erkennbar ist (9 Ob 42/24b).
Eine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände vermochte der Kläger – wie das Erstgericht völlig richtig ausgeführt hat – nicht darzulegen. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 10 R 10/24z, die infolge Unzulässigkeit von Revisionsrekursen gem. § 528 Abs 2 Z 4 ZPO in Verfahrenshilfesachen mit ihrer Zustellung am 15.5.2024 in Rechtskraft erwuchs. Darin wurde die Ablehnung der Gewährung von Verfahrenshilfe mit der offenbaren Aussichtslosigkeit der vom Kläger beabsichtigten Prozessführung begründet und dazu näher ausgeführt, dass der Kläger die Klage gegen die Beklagte auf eine im Scheidungsverfahren der Streitteile als Fälschung beurteilte Darlehensvereinbarung stützen wolle. Da es ihm bereits im Scheidungsverfahren möglich gewesen wäre, sämtliche Beweismittel zum Nachweis seiner Forderung vorzulegen, sei nicht zu erwarten, dass er den Prozess nun gewinnen werde. Jedenfalls würde eine nicht Verfahrenshilfe genießende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände – so auch des Ergebnisses des Vorprozesses – von der Führung des Verfahrens mangels Erfolgsaussicht absehen. Entscheidungswesentliches Kriterium der Beurteilung der offenbaren Aussichtslosigkeit der vom Kläger angestrebten Darlehensklage war für das Rekursgericht damit die Frage, ob es sich bei der vom Kläger vorgelegten Darlehensvereinbarung (Beilage ./B) um eine Fälschung handelt. Gerade zu dieser Frage macht der Kläger aber keine in der Rekursentscheidung 10 R 10/24z noch nicht berücksichtigte Umstände geltend. Seine Argumentation, die Sach- und Rechtslage habe sich geändert, bleibt in dieser Allgemeinheit ohnehin völlig unbestimmt. Auch in seinen Rekursausführungen gelingt es dem Kläger nicht, neue Beweismittel anzuführen, die sich zur Widerlegung der Richtigkeit der Beurteilung der Darlehensvereinbarung durch die Richterin im Scheidungsverfahren eignen oder zumindest begründete Zweifel daran wecken könnten. Mit seinem Verweis auf die aktenkundigen Zahlungen von 2004 bis 2020 zeigt er ebenfalls keine neue, nicht bereits vom Rekursgericht zu 10 R 10/24z beurteilte Beweislage auf. Das Rekursgericht stellte den Zahlungsfluss selbst nicht in Frage, die Beklagte hatte die Zahlungen selbst auch nicht bestritten. Sie hat sie aber als übliche finanzielle Unterstützung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft und Ehe dargestellt, zu deren Rückzahlung sie sich keinesfalls verpflichtet habe. Zudem bestritt sie stets die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Darlehensvereinbarung. Folgerichtig gründete sich die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zu 10 R 10/24z allein darauf, dass der Kläger eine im Scheidungsverfahren als Fälschung beurteilte schriftliche Darlehensvereinbarung als Nachweis für die Vereinbarung einer Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der (unstrittig) im Rahmen einer Lebensgemeinschaft und Ehe geleisteten Zahlungen heranziehen wollte.
Inwiefern sich an diesen maßgeblichen Umständen etwas geändert haben soll, konnte der Kläger nicht aufzeigen. Er legte insbesondere nicht dar, worin die von ihm behauptete maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände im Tatsachenbereich nach dem Zeitpunkt der Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrags gelegen haben soll. Auch die nunmehr vorgelegten Überweisungsbelege belegen mangels Angabe eines Zahlungsgrundes nur die Leistung der Zahlungen selbst, sagen jedoch nichts über eine den Zahlungen zugrundeliegende Darlehensvereinbarung aus.
Auf das für das Rekursgericht zu 10 R 10/24z entscheidende Argument, die vom Kläger vorgelegte Darlehensvereinbarung sei nach Ansicht der Scheidungsrichterin eine Fälschung, geht der Kläger weder in seinen wiederholten Verfahrenshilfeanträgen noch in den Rekursen ein. Gründe, die gegen die von der Scheidungsrichterin vorgenommenen Beurteilung der Darlehensvereinbarung als Fälschung sprechen, nennt er nicht.
In Wahrheit versucht der Kläger demnach, die vom Rekursgericht zu 10 R 10/24z dargelegte Rechtsansicht zu bekämpfen. Gerade einem solchen Versuch steht aber die Bindungswirkung einer die Verfahrenshilfe ablehnenden rechtskräftigen Entscheidung entgegen.
Die Argumentation des Klägers, die Beurteilung der Scheidungsrichterin sei nicht präjudiziell, ist zwar richtig, aber ebenfalls nicht zielführend. Davon, dass die beweiswürdigenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Scheidungsurteils Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfalten, ist das Rekursgericht zu 10 R 10/24z ohnehin nicht ausgegangen. Entscheidend für die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags war nicht die Annahme einer bindenden Entscheidung über die Frage der Echtheit der Darlehensvereinbarung, sondern die aufgrund der Bedenken der Scheidungsrichterin entstandenen erheblichen Zweifel an den Erfolgsaussichten einer auf die Urkunde gestützten Darlehensklage.
Daran vermag auch die unsubstantiierte und im übrigen durch nichts bescheinigte Behauptung des Klägers, die Scheidungsrichterin sei befangen gewesen, nichts zu ändern. Der Kläger hat die Befangenheit der Richterin bereits in der Berufung gegen das Scheidungsurteil erfolglos geltend gemacht. Damit ist aber über die Befangenheit der Richterin bereits rechtskräftig abgesprochen, sodass allein die Behauptung ihrer Befangenheit keine Änderung der maßgeblichen Umstände in Ansehung der Erfolgsaussichten der Darlehensklage zur Folge haben kann.
Soweit sich der Kläger im Rekurs ON 34 (dort Punkte 7.1. und 7.2.) gegen die Richtigkeit der Feststellungen wendet, mit welchen das Erstgericht die Begründung des Rekursgerichts zu 10 R 10/24z referiert, und ersatzweise festgestellt haben will, die Prozessführung gegen die Beklagte sei nicht aussichtslos, weil die Darlehensvereinbarung „nicht gefälscht“ sei und die Zahlungen von 2004 bis 2020 nachgewiesen worden seien, muss seine Rüge schon deshalb erfolglos bleiben, weil sich die Feststellung nur auf die Wiedergabe der Entscheidungsbegründung bezieht und sich der Rekursentscheidung 10 R 10/24z die vom Kläger angestrebte Beurteilung gerade nicht entnehmen lässt.
Auch aus der Bezugnahme auf die Bestimmung des § 68 Abs 4 ZPO, wonach der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet bleibt, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen, ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass das Rekursgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe weder entzogen noch sie für erloschen erklärt, sondern sie den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hat, trat die Rechtskraft dieses Beschlusses – wie bereits ausgeführt – mit seiner Zustellung am 15.5.2024 und damit lange vor Fällung des Versäumungsurteils vom 22.11.2024 ein.
Unbeachtlich haben auch die weiteren Ausführungen des Rekurswerbers (ON 34 und ON 44 jeweils Punkt 6.) zur Verspätung des Rekurses der Beklagten gegen den (ursprünglichen) Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss zu bleiben, versucht der Kläger doch auch damit nur die Richtigkeit der rechtskräftigen Rekursentscheidung 10 R 10/24z zu bekämpfen.
Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die die Verfahrenshilfe abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu 10 R 10/24z der vom Kläger angestrebten neuerlichen Entscheidung entgegensteht und der herangezogene Zurückweisungsgrund der rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesache vorliegt.
Soweit der Rekurswerber auch die Zurückweisung seiner Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis beanstandet, weil er bei der Tagsatzung vom 22.11.2024 seine Postulationsunfähigkeit rechtswidrig angenommen worden sei, ist das Erstgericht entgegen der Auffassung des Rekurswerbers infolge rechtskräftiger Abweisung des Verfahrenshilfeantrags und aufgrund des im Verfahren herrschenden absoluten Anwaltszwangs zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger ohne anwaltliche Vertretung keine rechtswirksamen Prozesshandlungen setzen kann. Damit konnte der Kläger aber auch keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis des Beklagtenvertreters erheben. Dass derartige Einwendungen nach Ergehen eines Versäumungsurteils (samt Kostenentscheidung) außerdem verspätet wären, hat das Erstgericht ebenfalls bereits ausgeführt. Eine Kostenrüge hätte daher nur mit einem Kostenrekurs oder einer Berufung im Kostenpunkt geltend gemacht können, die aber ebenfalls der anwaltlichen Unterfertigung bedurften. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts nicht allein mit möglichen Erfolgsaussichten eines Kostenrekurses gerechtfertigt werden könnte, weil sich dadurch nichts an der fehlenden Erfolgsaussicht der Prozessführung selbst ändern würde.
Den Rekursen war somit ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 72 Abs 3 3. Satz ZPO findet im Verfahren über Rekurse in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe kein Kostenersatz statt. Ein Ersatz der von der Beklagten verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung kommt daher nicht in Frage.
Revisionsrekurse in Verfahrenshilfesachen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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