Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. in Primus als Vorsitzende sowie den Richter MMMag. Frank und die Richterin Mag. a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterfertigung eines Übertragungsvertrags (Streitwert EUR 30.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.10.2024, GZ **-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren seit 29.7.2005 verheiratet. Sie ließen sich im Jahr 2015 einvernehmlich scheiden.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C* GmbH, FN **. Die Streitteile betrieben das Unternehmen während aufrechter Ehe gemeinsam, dies bis zum Ausscheiden der Beklagten als Geschäftsführerin am 4.11.2014.
Im Jahr 2011 gewährte die D* AG (idF Bank) der C* GmbH einen Kredit (Kontonummer E*, idF Konto E*). Gemäß der aus Beilage ./D ersichtlichen Pfandurkunde vom 29.4.2011 wurden zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetrag von EUR 286.000, „die der Bank gegen den [...] Kreditnehmer einzeln oder gemeinsam und dessen (deren) Gesamtrechtsnachfolger aus gewährten oder künftig einzeln oder gemeinsam zu gewährenden Krediten [...] erwachsen sind oder noch erwachsen werden“, die den Streitteilen gehörigen Anteile B-LNr 37 und 38 der Liegenschaft EZ **, GB **, BG Fünfhaus, (idF Liegenschaft F*) zum Pfand bestellt. Die Höchstbetragshypothek wurde ob diesen Liegenschaftsanteilen zu C-LNr 34a im Grundbuch einverleibt.
Mit dem aus Beilage ./F ersichtlichen Kreditvertrag vom 15.3.2013 gewährte die Bank der C* GmbH darüber hinaus einen revolvierend ausnutzbaren Kredit in Höhe von EUR 50.000 mit einer Laufzeit bis 31.3.2014 (Kontonummer G*, idF Konto G*). Gemäß Kreditvertrag wurde als Sicherheit ua die bestehende hinterlegte Pfandurkunde vom 29.4.2011 (Beilage ./D) herangezogen.
Der rechtswirksame Scheidungsvergleich vom 7.5.2015 zu ** des Bezirksgerichts Hietzing sah die wechselweise Übertragung von Liegenschaftsanteilen vor, insbesondere die Übertragung von Anteilen der Liegenschaft F* vom Kläger an die Beklagte sowie von Anteilen der Liegenschaft EZ ** KG ** (idF H*) von der Beklagten an den Kläger. Der Scheidungsvergleich lautete auszugsweise wie folgt (die für den Rechtsstreit erheblichen Passagen wurden unterstrichen hervorgehoben):
„4. Sonstige Liegenschaften, Übertragung, Aufsandung
Im Eigentum der Antragsteller stehen noch weitere Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile in Österreich, nämlich
4.1
je 270/10000 Anteile an der Liegenschaft EZ ** KG ** (Anteile Ehefrau BLNR 5, Anteile Ehemann BLNR 15); H*/** […]
4.4
je 81/4358 Anteile an der Liegenschaft EZ ** KG **, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W 3 Stg I untrennbar verbunden ist und die gem § 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002 verbunden sind (Anteile Ehefrau BLNR 37, Anteile Ehemann BLNR 38) F*
zu 4.1 […]
Die Ehefrau verpflichtet sich, ihr 270/10000 Anteile BLNR 5 an der EZ ** KG ** binnen 2 Wochen nach Aufforderung des Ehemannes, frühestens aber mit Ablauf des 30.4.2022, ohne weitere Gegenleistung an den Ehemann zu übertragen und alle dafür erforderlichen Unterschriften (grundbuchsfähig) zu leisten, insbesondere auch die erforderlich Aufsandungserklärung abzugeben.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn die zu 4.5 [gemeint: 4.4] festgehaltene Rückzahlungsverpflichtung des Ehemannes hinsichtlich des Pfandrechtes CLNR 34 auf den Anteilen BLNR 37 und 38 der EZ ** KG ** nicht fristgerecht erfüllt wird. […]
zu 4.4 […]
Der Ehemann A*, geb. **, überträgt seine 81/4358 Anteile BLNR 38 an der Liegenschaft EZ ** KG **, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W 3 Stg I untrennbar verbunden ist, an die Ehefrau Mag. B*, geb. **, und nimmt diese die Übertragung an.
Der Ehemann A*, geb. **, erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass ob der 81/4358 Anteile BLNR 38 an der Liegenschaft EZ ** KG **, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W 3 Stg I untrennbar verbunden ist, das Eigentumsrecht für die Ehefrau Mag. B*, geb. **, im Grundbuch einverleibt wird (Aufsandung).
Hinsichtlich des zu CLNR 34 a einverleibten Pfandrechtes wird festgehalten, dass damit ein Firmenkredit des Ehemannes besichert wurde und sich dieser daher verpflichtet, diesen bis längstens 31.12.2016 alleine zurückzuzahlen und die Ehefrau diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Gemäß den Angaben des Ehemannes beträgt die Aushaftung des zu Kontonummer E* bestehenden Kredites bei der D* AG derzeit rund EUR 69.000,00. Sollte das Pfandrecht nicht bis zum 31.12.2016 löschungsreif sein, entfällt die Verpflichtung der Ehefrau zur Übertragung des Anteils BLNR 5 an der Liegenschaft EZ ** KG ** an den Ehemann. “
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien übereinstimmende Vorstellungen davon hatten, unter welchen genauen Voraussetzungen die Beklagte zur Übertragung der Anteile der Liegenschaft H* verpflichtet sein sollte (bloße Rückzahlung des Kredites zu Konto E*bis 31.12.2016 oder Löschungsreife des Pfandrechts bis 31.12.2016).
Die Laufzeit des revolvierend ausnutzbaren Kredites Konto G* lief ursprünglich bis 31.3.2014. Die Laufzeit wurde danach über gemeinsame Initiative der Bank und der C* GmbH bzw. des Klägers durch Zusatzvereinbarungen wiederholt jährlich verlängert. Im Februar 2017 wollte die Beklagte zunächst eine Lastenfreistellung der Liegenschaftsanteile F* erreichen, weshalb sie Kontakt zur Bank aufnahm. Der zuständige Bankmitarbeiter drängte sie jedoch zu einer weiteren Verlängerung des revolvierend ausnutzbaren Kredites Konto G*, um im Interesse der C* GmbH bzw. des Klägers die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Liquidität zu sichern. Die Laufzeit wurde zuletzt bis zumindest Ende 2017 verlängert. Die Vereinbarungen zur Verlängerung wurden jeweils von der Bank aufgesetzt, beiden Parteien zur Unterfertigung übermittelt und von diesen unterschrieben retourniert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach Zurücklegung ihrer Geschäftsführertätigkeit mit 4.11.2014 noch Einblick in die Konten der C* GmbH hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihr die konkreten Außenstände der Konten bekannt waren.
Das Konto G* wies zum 31.12.2016 einen Negativsaldo von -EUR 7.819,82 auf, zum 1.1.2017 einen Negativsaldo von EUR 819,82.
Mit Löschungserklärung vom 18.1.2018 erklärte die Bank ihre ausdrückliche Einwilligung, dass die Höchstbetragshypothek vollständig gelöscht werde. Die Löschung wurde im September 2019 grundbücherlich vollzogen
Der Kläger begehrte, die Beklagte auf Grundlage der in Punkt 4.1. des rechtskräftigen Scheidungsvergleichs getroffenen Vereinbarung zu verpflichten, ihm das alleinige lastenfreie Eigentum durch einverleibungsfähige Übertragung ihrer Anteile BLNR 5 an der Liegenschaft H* mittels Unterfertigung des Übertragungsvertrages (Beilage ./K; vgl ON 57.3 S 2) zu verschaffen. Er brachte dazu, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, vor, er habe die im Scheidungsvergleich unter Punkt 4.4. für die begehrte Eigentumsübertragung vereinbarte Bedingung der Begleichung des aushaftenden Kredits zur Kontonummer E* bis zum 31.12.2016 erfüllt. Das Kreditkonto habe bereits zum Stichtag 5.6.2016 keinen aushaftenden Saldo mehr aufgewiesen. Für den Kreditvertrag G* vom 15.3.2013 (Beilage ./F) sei keine weitere Pfandbestellungsurkunde grundbücherlich eingetragen oder errichtet worden, sondern eine Widmung auf die bestehende Pfandurkunde Beilage./D erfolgt. Die Laufzeit des Kredites habe am 31.3.2014 geendet. Die Beklagte habe von der Kreditverbindlichkeit G* nicht nur gewusst, sondern auch die bis 2017 erfolgte Kreditverlängerung jedes Jahr mitunterfertigt. Die Krediturkunde zum Konto G* sei von den Parteien gewollt und bewusst nicht in die Scheidungsvereinbarung aufgenommen worden, jedenfalls sei eine solche Aufnahme nicht vom Parteiwillen umfasst gewesen. Dem Kläger sei bei Abschluss des Scheidungsvergleichs auch nicht bewusst gewesen, dass für das eingetragene Pfandrecht noch eine Widmung zum Konto G* zugunsten der Bank bestanden habe. Die Rückzahlungsverpflichtung des Pkt. 4.4 beziehe sich einzig und allein auf die Rückzahlung des Kredites E*.
Die Beklagte wandte ein, die zu Punkt 4.4. des Scheidungsvergleichs vereinbarte Bedingung sei nicht eingetreten. Das angeführte Pfandrecht zu C-LNr 34a sei nicht bis 31.12.2016 löschungsreif gewesen, sondern habe in einem Teilbetrag von EUR 65.000 auch ab 1.1.2017 fortbestanden und zur Besicherung des Kreditrahmens des Einzelunternehmens der Klägers gedient. Da der Kläger die vereinbarte Bedingung nicht erfüllt habe, sei die Beklagte auch nicht zur Unterfertigung des Übertragungsvertrags laut Klage verpflichtet. Die Bedingung für die Übertragung der Liegenschaftsanteile an der H* von der Beklagten an den Kläger sei nicht die Zurückzahlung eines Kredits gewesen, sondern das Nichtbestehen einer Belastung ab 1.1.2017. Diesbezügliche Unklarheiten gingen zu Lasten des Klägers, dessen Rechtsvertreter den Scheidungsvergleich verfasst habe. Die Wohnung sei ab 1.1.2017 nicht lastenfrei gestellt worden, da sie weiterhin der Besicherung der Bank gedient habe. Die Bank habe auf den Fortbestand des Pfandrechtes auch nach dem 31.12.2016 bestanden und im Jahr 2017 eine Löschung ausdrücklich abgelehnt, weshalb das Pfandrecht mangels Zustimmung der Bank als Pfandgläubigerin nicht löschungsreif gewesen sei. Zwischen den beiden Parteien und der Bank sei auch eindeutig geregelt, dass das Pfandrecht der Besicherung beider Kredite (Konto E* und G*) der C* GmbH dienen solle.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 1 bis 4 und 7 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Streitteile hätten im Scheidungsvergleich den Anspruch des Klägers bzw. die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der der Beklagten gehörigen Anteile der Liegenschaft H* von einer Bedingung abhängig gemacht. Da ein übereinstimmender Parteiwille dahingehend, ob die Bedingung (nur) auf die Rückzahlung des in der Scheidungsvereinbarung explizit erwähnten Kredites Konto E* durch den Kläger abstelle oder auf die Löschungsreife des Pfandrechts, nicht habe festgestellt werden können, sei gemäß §§ 914 ff ABGB primär der Wortlaut der Vereinbarung und im Sinne der Vertrauenstheorie jenes Verständnis maßgeblich, das ihr ein redlicher Empfänger unter Berücksichtigung aller Umstände habe beimessen müssen. Bei verständiger Würdigung der sichtlich in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Punkte 4.1 und 4.4 ergebe sich, dass die angesprochene Rückzahlungsverpflichtung des Klägers die Löschungsreife des Pfandrechts bewirken hätte sollen und damit die Rückzahlung des Kredites Nr. E* (bloß) Mittel zum Zweck der Lastenfreistellung der Anteile der Liegenschaft F* gewesen sei. Hätte die Rückzahlungsverpflichtung des Kredites Nr. E* zur alleinigen Bedingung erhoben werden sollen, wäre es gar nicht erforderlich gewesen, explizit auf die Löschungsreife des Pfandrechts abzustellen. Im Ergebnis könne es daher nicht (bloß) auf die Rückzahlung des Kredites Nr. E* ankommen, vielmehr sei der Scheidungsvergleich dahingehend auszulegen, dass die Herstellung der Löschungsreife des Pfandrechts bis 31.12.2016 zur maßgeblichen Bedingung erhoben worden sei. Auch bei Annahme einer Vertragslücke durch die unterbliebene Berücksichtigung des Kredites Nr. G* komme man zu diesem Ergebnis, da auf den hypothetischen Parteiwillen und weiters darauf abzustellen sei, wie vernünftige und redliche Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks die Regelung getroffen hätten. Zur Erreichung des Zwecks der Lastenfreistellung der betreffenden Liegenschaft wäre auch die Glattstellung des mitbesicherten Kredits Nr. G* zu berücksichtigen gewesen. Zudem gehe eine Unklarheit aus der Formulierung des Scheidungsvergleichs gemäß § 915 ABGB zu Lasten des Klägers, dessen Rechtsvertreter die Vereinbarung formuliert habe. Die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Anteile der Liegenschaft H* sei nach diesem Auslegungsergebnis von der (vollständigen) Herstellung der Löschungsreife des Pfandrechts bis 31.12.2016 abhängig gemacht worden. Die weitere Ausnützung des Kreditrahmens zu Konto Nr. G* nach dem 31.12.2016 und die dabei herbeigeführten (teils beträchtlichen) Außenstände seien der Löschungsreife des Pfandrechts entgegen gestanden. Mangels Eintritts der im Scheidungsvergleich vereinbarten Bedingung sei die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der klagsgegenständlichen Liegenschaftsanteile entfallen. Aus der Zustimmung der Beklagten zu Verlängerungen der Laufzeit des Kreditvertrages zu Konto G* auch über den 31.12.2016 hinaus sei nicht auf eine (schlüssige) Erklärung der Beklagten zu schließen, von der im Scheidungsvergleich vereinbarten Bedingung (Löschungsreife des Pfandrechts bis 31.12.2016) absehen zu wollen, zumal sie dazu im Februar 2017 nur mehr über Drängen der Bank bereit gewesen sei. § 863 ABGB lege bei schlüssigen Willenserklärungen einen strengen Maßstab an, für den Empfänger dürfe kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden bestehen. Ein Rechtsfolgewillen zu einer Modifikation des Scheidungsvergleichs könne daraus bei objektiver Betrachtung nicht - schon gar nicht zweifelsfrei - abgeleitet werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Rechtsrüge:
1. Der „allenfalls“ gerügte sekundäre Feststellungsmangel zum Inhalt des Scheidungsvergleichs (S 2f der Berufung) besteht nicht, da das Erstgericht alle in der Berufung als fehlend zitierten Passagen aus dem Vergleich festgestellt hat (US 3 und 4). Im Übrigen könnten für die Beurteilung des Falls maßgebliche Passagen des Scheidungsvergleichs, der unstrittig Grundlage der hier zu beurteilenden Vereinbarung ist, auch dann noch in zweiter Instanz für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden, wenn sie vom Erstgericht nicht festgestellt worden wären (vgl RIS-Justiz RS0121557).
2. Aus der Feststellung des Erstgerichts, wonach der Kredit zum Konto E* am 6.5.2016 vollständig zurückgezahlt war (US 9), will der Kläger ableiten, dass die Hypothek am 6.5.2016 forderungsentkleidet war und damit die den Klagsgegenstand bildende Verpflichtung der Beklagten auf Übertragung der Liegenschaftsanteile eingetreten ist.
2.1. Zutreffend ging das Erstgericht infolge der Negativfeststellung zum Parteiwillen (US 8) bei der Auslegung von Punkt 4.1. iVm 4.4. des Scheidungsvergleichs vom objektiven Erklärungswert nach der redlichen Verkehrssitte aus (vgl RS0017811). Dazu sind die Umstände der Erklärung heranzuziehen und im Konfliktfall unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RS0014160 [T1, T21]).
Die Auslegung des Erstgerichts, wonach die Herstellung der Löschungsreife des Pfandrechts bis 31.12.2016 zur maßgeblichen Bedingung erhoben und gerade nicht nur auf die Rückzahlung des Kredites Nr. E* abgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger führt in der Berufung auch keinerlei die Rechtsansicht des Erstgerichts widerlegende Argumente aus.
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollte das „Pfandrecht“ bis zum 31.12.2016 „löschungsreif“ sein. Eine Einschränkung auf eine Rückzahlung nur eines der beiden mit dem Pfand besicherten Kredite kann auch im weiteren Wortlaut nicht gesehen werden, zumal dazu lediglich auf „Angaben des Ehemannes“ Bezug genommen wurde. Bereits damit wird für einen redlichen Erklärungsempfänger zum Ausdruck gebracht, dass es sich lediglich um einseitige Informationen einer der Vertragsparteien zu den mit dem Pfandrecht besicherten Kreditforderungen handeln kann. Die Berücksichtigung dessen, was redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, führt zum gleichen Ergebnis. Näheres Vorbringen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagte die weitere Belastung der Liegenschaft mit einem Pfandrecht für den Geschäftskredit des Klägers mit der Kredit Nr. G* auf sich nehmen hätte sollen, wurde in erster Instanz nicht einmal erstattet. Mangels Vorliegens jeglicher weiterer Anhaltspunkte wäre es nicht nachvollziehbar, warum Parteien bei einer Regelung über die Aufteilung der Vermögenswerte in einem Scheidungsvergleich eine derartige Einschränkung vereinbaren sollten. Schließlich ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass der Rechtsansicht des Klägers auch die hier zu seinen Lasten greifende Unklarheitenregel entgegensteht.
2.2. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Feststellung zum Konto E* ist daher nicht entscheidungsrelevant, sondern vielmehr jene zu den Außenständen am Kreditkonto G* am 31.12.2016 bzw 1.1.2017 (US 9). Dieser festgestellte Negativsaldo stand der Löschungsreife des Pfandrechts entgegen.
3. Mit den Ausführungen, wonach die Beklagte die verspäteten Tilgungshandlungen „am Kreditkonto angenommen“ hätte (Berufung S 4), entfernt sich der Kläger unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Denn es konnte gerade nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach 4.11.2014 noch Einblick in die (Kredit-)Konten der C* GmbH hatte.
Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und entzieht sich daher in diesem Umfang einer weiteren Behandlung (RS0041585, RS0043603, RS0043312 [T12]).
4. Der Kläger vermeint, durch „Annahme der Löschungserklärung und Einverleibung der Löschung des Pfandrechts im Grundbuch der Beklagten“ sei seine Leistung spätestens im Jahr 2019 erbracht und von der Beklagten auch angenommen worden.
Inwiefern die Beklagte die Löschungserklärung der Bank und den grundbücherlichen Vollzug der Pfandrechtslöschung hätte ablehnen müssen, erschließt sich für das Berufungsgericht nicht. Der Kläger war aufgrund von Punkt 4.4. des Scheidungsvergleichs bedingungsfrei verpflichtet, der Beklagten seine Anteile an der Liegenschaft F* zu übertragen sowie die Löschungsreife des ob dieser Liegenschaft zu CLNR 34a eingetragenen Pfandrechts bis 31.12.2016 zu erwirken. Bereits aufgrund dieser Vereinbarung durfte die Beklagte die Löschungserklärung der Bank vom 18.1.2018 „annehmen“ und die Löschung des Pfandrechts grundbücherlich vollziehen lassen. Die verspätet (nämlich erst nach dem mit 31.12.2016 vereinbarten Zeitpunkt) bewirkte Lastenfreistellung durch den Kläger kann in Anbetracht dieser Vereinbarung nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, die Löschungserklärung der Bank abzulehnen.
Das Unterbleiben der Lastenfreistellung bis 31.12.2016 hatte vereinbarungsgemäß den Wegfall der Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihrer Anteile an der Liegenschaft H* an den Kläger zu Folge. Nicht vereinbart (und mangels entsprechenden Parteienvorbringens auch nicht festgestellt) wurde, dass bei fruchtlosem Verstreichen der vereinbarten Frist der Kläger von seiner Verpflichtung einer (verspäteten) Lastenfreistellung entbunden sein sollte. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers liegt in der Löschung des Pfandrechts durch die Beklagte daher auch keine „Annahme der verspäteten Leistung“.
5. Der Berufungswerber rügt als sekundären Verfahrensmangel das Fehlen von Feststellungen dazu, dass der Beklagten bei der (festgestellten) Verlängerung der Laufzeit des Kredits bis Ende 2017 die Löschungsreife bzw die Übermittlung der Löschungserklärung nicht so wichtig gewesen sei und sie auch mit einer verspäteten Leistung einverstanden gewesen wäre.
5.1. Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RS0043418; RS0043460), während die Auslegung einer festgestellten Willenserklärung bzw eines festgestellten Verhaltens eine Rechts- und keine Tatfrage darstellt (vgl RS0017882; RS0044358 [T7, T32]; RS0109021 [T5, T6]).
Soweit der Kläger Ausführungen zum subjektiven Willen der Klägerin bei Verlängerung der Kreditlaufzeit vermisst, ist er darauf zu verweisen, dass Feststellungsmängel voraussetzen, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein – hier jedoch fehlendes - entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317 [T2]). Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
5.2. Der Kläger sieht in der Einwilligung der Beklagten, das Pfandrecht zur Besicherung der aushaftenden Kreditbeträge bis Ende 2017 zu verlängern, eine neue Vereinbarung zwischen den Parteien, die der im Scheidungsvergleich vereinbarten Löschungsreife bis zum 31.12.2016 derogiere.
Zur Rechtsfrage der Auslegung der (festgestellten) Zustimmung der Beklagten zur Verlängerung des Kredites mit der Endziffer G* kann auf die im Ergebnis zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden, wonach es dadurch nicht zu einer (schlüssigen) Vertragsänderung gekommen ist.
Die Zustimmung zur Verlängerung der Laufzeit des Kredits erteilte die Beklagte nach den Feststellungen jeweils auf Initiative bzw zuletzt auf Drängen der Bank als Pfandgläubigerin. Auch der Kläger unterschrieb laut Sachverhalt jeweils nur die von der Bank aufgesetzte Verlängerungsvereinbarung. Eine direkte Korrespondenz zwischen den Parteien, die auf eine Zustimmung (auch) des Klägers zu einer von ihm in der Berufung behaupteten Vertragsänderung schließen lassen könnte, steht dagegen nicht fest. Entsprechendes Vorbringen dazu hat er in erster Instanz auch nicht erstattet. Seine (eigene) Zustimmung zu einer derartigen Vertragsänderung hat der Kläger daher weder behauptet noch wurde eine solche festgestellt.
Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten als (an den Kläger gerichtete) Willenserklärung ansähe, mangelt es an der von § 863 ABGB geforderten Zweifelsfreiheit, zumal die Beklagte ihre Rechtsstellung verschlechtert hätte und nach der Rechtsprechung bei der Annahme eines konkludenten Verzichts besondere Vorsicht geboten ist (vgl nur RS0014190).
6. Unter Zugrundelegung der Erwägungen in Punkt 4. und 5. können die Ausführungen in der Berufung zur Vertragswirksamkeit im Fall der „Annahme einer verspäteten Leistung“ bei einem (vermeintlichen) Fixgeschäft zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn weder kam es zu einer „Annahme“ durch die Beklagte noch wurde der Leistungszeitpunkt (31.12.2016) einvernehmlich verlängert. Aus den gleichen Gründen geht eine Berufung auf die vom Kläger ins Treffen geführten Bestimmungen zur Erfüllung des Vertrags, zum Vertrauen auf die Leistung und zu Treu und Glauben ins Leere.
6.1. Unabhängig davon liegt hier aber ohnehin kein Fixgeschäft vor. Die Vereinbarung zu Punkt 4.1. des Scheidungsvergleichs, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihrer Anteile an der Liegenschaft EZ ** KG ** (frühestens mit Ablauf des 30.4.2022) an den Kläger, wurde vielmehr unter einer auflösenden Bedingung und zwar der Nicht-erwirkung der Löschungsreife des Pfandrechts an der Liegenschaft EZ ** KG ** bis zum 31.12.2026 durch den Kläger geschlossen.
Der Charakter eines Fixgeschäfts ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung, dass für den Fall der Nichterfüllung zu einer bestimmten Zeit der Vertragsrücktritt erklärt wird, sondern auch daraus, dass der dem Schuldner bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, der Gläubiger habe an der verspäteten Erfüllung kein Interesse mehr (RS0018381 [T3]). Das Geschäft steht von vornherein unter der Bedingung rechtzeitiger Erfüllung, weshalb es keiner Rücktrittserklärung bedarf; der Vertrag fällt mit Verstreichen der Erfüllungsfrist von selbst dahin (RS0018399).
6.2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie bereits zu Punkt 4. ausgeführt ist die Verpflichtung des Klägers zur Lastenfreistellung durch Verstreichen des vereinbarten Termins nicht weggefallen. Darüber hinaus fehlt jegliches Vorbringen in erster Instanz zu den Tatbestandsmerkmalen eines Fixgeschäftes, insbesondere zu einem Leistungszweck, der ein mangelndes Interesse der Beklagten an einer verspäteten Erfüllung für den Kläger erkennbar gemacht hätte.
Zwar können neue rechtliche Gesichtspunkte ohne Verletzung des Neuerungsverbots vorgetragen werden, dies aber nur, soweit dabei die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (RS0016473 [T10, T12]). Das erstmals in der Berufung erstattete (Tatsachen)Vorbringen zum Fixgeschäft verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO und hat unberücksichtigt zu bleiben.
7. Die in der Berufung als fehlend monierte Feststellung, ob am 31.12.201 7 die Hypothek forderungsentkleidet war oder nicht, wurde entgegen der Behauptung des Berufungswerbers vom Erstgericht getroffen: Nach dem Sachverhalt wies das hier entscheidungswesentliche hypothekarisch besicherte Kreditkonto G* zum Ende des Jahres 2017 einen Negativsaldo von EUR 66.308,08 auf (US 9).
Angesichts der vom Kläger nicht erfüllten Bedingung der Herstellung der Löschungsreife des Pfandrechts bis zum 31.12.2016 ist die Frage, welchen Saldo die hypothekarisch besicherten Kreditkonten nach diesem Zeitpunkt aufwiesen, aber ohnehin nicht entscheidungsrelevant (vgl RS0053317).
Auch die vom Kläger für seinen Rechtsstandpunkt herangezogene Feststellung des Erstgerichts, wonach die Bank die Löschungserklärung am 18.1.2018 ausstellte, ist damit nicht von Relevanz, da es nur darauf ankommt, ob die Hypothek mit Ablauf des 31.12.2016 forderungsentkleidet war.
8. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
10. Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Klägers auf Seite 3 der Klage.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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