Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Tscherner und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Mimler Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Kosten (EUR 4.181,90), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 22.11.2024, ** 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 3.5.2024 EUR 69.365,23 samt Zinsen. Mit Schriftsatz vom 19.8.2024 (ON 8) schränkte sie ihr Begehren auf Zinsen und Kosten ein.
Mit Urteil vom 21.10.2024 (ON 13) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.181,90 an Verfahrenskosten, entschied aber irrtümlich (vgl AV ON 15 vom 18.11.2024; Zurückweisungsbeschluss ON 16 vom 22.11.2024) nicht über das Zinsenbegehren.
Da die Klägerin das Unterbleiben der Entscheidung über das Zinsenbegehren hingenommen und weder eine Ergänzung beantragte (§ 423 ZPO) noch Berufung (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO; dazu vgl aber RS0041490 [T3]) erhob, ist der Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RS0041490).
Das Erstgericht stellte der Beklagten das (Kosten)Urteil am 22.10.2024 zu.
Am 18.11.2024 erhob die Beklagte dagegen Berufung (ON 14), in der sie sich inhaltlich gegen die Kostenentscheidung wendet, indem sie argumentiert, das Erstgericht hätte bei Beurteilung der Frage, zu wessen Nachteil sich der Umstand auswirkt, dass das Klagebegehren um das Hauptbegehren eingeschränkt wurde, nicht § 273 ZPO anwenden dürfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die „als Kostenrekurs zu wertende Berufung“ als verspätet zurück.
Dagegen wendet sich der Rekurs der Beklagten (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und die Berufung der Beklagten zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Entscheidung des Erstgerichts über das Kostenersatzbegehren ist gleichgültig ob sie in Urteils oder Beschlussform erfolgte nach ständiger Rechtsprechung nur mit Kostenrekurs anfechtbar (vgl § 55 ZPO; RS0036080; 8 ObA 68/14d [Pkt 3.]; zuletzt 9 Ob 73/22h [6]). Dies gilt auch für den Fall der Einschränkung des Klagebegehrens auf Prozesskosten, worüber nach einheitlicher Rechtsprechung mit Urteil zu entscheiden ist. Eine gegen ein solches Kostenurteil eingebrachte „Berufung“ ist als Kostenrekurs zu behandeln (9 Ob 73/22h [6]). Die Frist für die Einbringung des Kostenrekurses beträgt 14 Tage.
Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist; es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen, als der gegen die Endentscheidung selbst (RS0044190; RS0044963; 1 Ob 625/95 ua; zuletzt 4 Ob 15/17k; 9 Ob 73/22h). Dass das Erstgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nicht nur Kostennormen angewendet, sondern auch den hypothetischen Verfahrensverlauf beurteilt und geprüft hat, wer das Verfahren gewonnen hätte, wenn das Klagebegehren nicht um das Hauptbegehren eingeschränkt worden wäre, wirkt sich daher auf die Folge, dass die erstgerichtliche Kostenentscheidung nur mittels binnen 14 Tagen einzubringenden Rekurses bekämpft werden konnte, nicht aus.
Dem Rekurs war daher der Erfolg verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. In einem Verfahren über einen Kostenrekurs wird das zweitinstanzliche Gericht als Rekursgericht tätig, sodass § 528 zur Anwendung gelangt. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig ist, erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, die in welcher Form auch immer über die Kosten absprechen. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung sind daher stets und ausnahmslos unanfechtbar (RS0044233; 9 Ob 73/22h ua).
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