Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, den Richter Mag. Böhm und die Richterin Mag. Tscherner in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* gmbh, FN **, **, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems a.d. Donau, 2. C* Baugesellschaft m.b.H., FN **, vertreten durch Mag. Stephan Potz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 136.167,93, über den Kostenrekurs der Zweitbeklagten (Rekursinteresse EUR 1.706,40) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3.1.2025, ** 87, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert; er lautet unter Einbeziehung des unangefochtenen Spruchpunkts 2.:
„ 1. Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit EUR 19.353,08 (darin enthalten EUR 2.894,50 USt und EUR 1.986,75 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 27.522,24 bestimmten Prozesskosten (darin EUR 2.890,72 USt und EUR 10.177,90 an saldierten Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht hatte im Endurteil die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorbehalten (ON 65), nach Rechtskraft der Entscheidung mit dem angefochtenen Beschluss (Punkt 1.) die Kostenentscheidung nachgeholt und den Kläger zum vollen Kostenersatz gegenüber der Zweitbeklagten iHv EUR 19.163,67 (darin EUR 2.862,82 USt und EUR 1.986,75 Barauslagen) verpflichtet (§ 41 ZPO).
Von den von der Zweitbeklagten verzeichneten Kosten hat das Erstgericht die Streitgenossenzuschläge und, aufgrund der Einwendungen des Klägers, der Schriftsatz befinde sich nicht im Akt, die Kosten für den Schriftsatz vom 6.5.2022 gestrichen.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Kostenrekurs der Zweitbeklagten mit dem Antrag, ihr weitere Prozesskosten von EUR 1.706,40 brutto (inkl EUR 284,40 USt) für den Schriftsatz vom 6.5.2022 zuzusprechen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
Mit dem SV Bestellungsbeschluss (ON 32) vom 22.2.2022 hat das Erstgericht den Parteien den Auftrag erteilt, allfällige Pläne und sonstige Unterlagen dem bestellten Gerichtssachverständigen im direkten Weg und auf geeignete Weise über dessen Aufforderung zu übermitteln.
Aus dem Gutachten ON 39 vom 4.6.2022, das den Parteien zugestellt und in der Verhandlung vom 31.5.2023, ON 59, verlesen wurde, ergibt sich, dass die Zweitbeklagte einem entsprechenden Auftrag des Sachverständigen nachgekommen ist; im Gutachten sind die übermittelten Urkunden aufgelistet und im Anhang D ist der Schriftsatz der Zweitbeklagten vom 5.5.2022, mit dem sie die Urkunden über Aufforderung übermittelt hat, abgedruckt.
Damit ist die Zweitbeklagte einerseits einem Gerichtsauftrag auf Übermittlung von Urkunden direkt an den Sachverständigen nachgekommen, der diese als Hilfsorgan des Gerichts (vgl RS0026316) entgegengenommen und dem Gutachten zugrunde gelegt hat. Spätestens mit Übermittlung des Gutachtens an das Gericht und die Parteien und Darstellung des Gutachtens in der Tagsatzung wurde der Schriftsatz dem Gericht und den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Einer Honorierung dieses aufgetragenen Schriftsatzes steht daher nichts entgegen.
Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kommt jedoch eine Honorierung nach TP 3A nicht in Betracht; es handelt sich nicht um einen vorbereitenden Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO, sondern um eine aufgetragene Urkundenvorlage im Sinn des TP 1 RATG (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.59). Für den Schriftsatz gebühren ihr EUR 190,08 brutto (darin EUR 31,68 USt; ein Streitgenossenzuschlag wurde nicht verzeichnet [ON 59.4]; Bemessungsgrundlage im zweiten Verfahrensabschnitt beträgt EUR 156.277,03 [Klagseinschränkung ON 23]). Die Kostenentscheidung war entsprechend zu korrigieren.
Im Rekursverfahren dringt die Zweitbeklagte von den geltend gemachten EUR 1.706,40 an Mehrkosten mit rund 11% durch; der Kläger ist als geringfügig unterlegen im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO anzusehen, und die Zweitbeklagte hat ihm die Rekurskosten auf Basis der von ihm obsiegten EUR 1.516,32 zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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