Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dr. A* , **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6.11.2024, GZ **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Verwiesen wird auf die Vorverfahren des Rekursgerichts 14 R 127/22g (zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), 14 R 47/24w (zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien), 14 R 117/24i (zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) und 13 R 131/24s (zu ** des Landesgerichts St. Pölten).
Die Antragstellerin beantragte am 18.3.2018 bei der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) ihre Eintragung in die Ärzteliste .
Mit Bescheid vom 29.8.2018 stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer fest, dass die Antragstellerin die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebene gesundheitliche Eignung nicht erfülle, und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen könne.
Mit Erkenntnis vom 15.3.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab, und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig. Es erteilte der Antragstellerin die Rechtsmittelbelehrung, dass sie gegen seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben könne.
Die Antragstellerin erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel.
Mit Beschluss vom 1.8.2018 zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe durch die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer für ein Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG bewilligt.
Mit Umbestellungsbeschluss vom 31.5.2021 wurde der Rechtsanwalt MMag. B* zum Verfahrenshelfer der Antragstellerin bestellt. Er richtete ein mit 4.10.2021 datiertes Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur, dass der Antragstellerin die Eintragung in die Ärzteliste, die sie mit Antrag vom 18.3.2018 beantragt habe, mit Entscheidung (der Österreichischen Ärztekammer) vom 29.8.2018 mangels gesundheitlicher Eignung verweigert worden sei; das Bundesverwaltungsgericht habe eine dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen; eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nicht erhoben worden. Da die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gehandelt habe, hafte die Republik Österreich; durch diese Nichteintragung (Unterlassung der Eintragung) sei der Antragstellerin ein Verdienstentgang entstanden, und entstehe laufend weiter.
Am 3.3.2022 beantragte die Antragstellerin zu * * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich als jenen Rechtsträger, dem das Handeln der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich zuzurechnen ist (§ 117c Abs 1 Z 6 Ärztegesetz). Die Entscheidungen über ihren Antrag vom 18.3.2018 auf Eintragung in die Ärzteliste seien unvertretbar rechtswidrig gewesen. Dadurch sei ihr ein Verdienstentgang von EUR 9.800,-- entstanden, und sie sei weiters durch Vertretungskosten und frustrierte Prüfungsgebühren geschädigt. Zudem würden ihr auch künftige Schäden drohen. Ein weiteres Rechtsmittel sei aus rein finanziellen Gründen unterblieben; sie habe keine Verfahrenshilfe gehabt (siehe Oberlandesgericht Wien 14 R 127/22g vom 4.8.2022).
Dieser Verfahrenshilfeantrag vom 3.3.2022 wurde – in Rechtskraft erwachsen – wegen Verletzung der amtshaftungsrechtlichen Rettungspflicht abgewiesen (siehe Oberlandesgericht Wien 14 R 127/22g vom 4.8.2022).
Beim Landesgericht St. Pölten führte die Antragstellerin zu * * als dortige Klägerin einen Prozess gegen den von der Österreichischen Ärztekammer (im Jahr 2018) beigezogen gewesenen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. C* wegen Schadenersatz und Feststellung seiner Haftung für sämtliche Schäden, die ihr im Zusammenhang mit der aufgrund seines Gutachtens von der Österreichischen Ärztekammer (im Jahr 2018) unterlassenen Eintragung in die Ärzteliste entstanden seien. Diese Klage wurde – in Rechtskraft erwachsen (siehe Landesgericht St. Pölten ** und Oberlandesgericht Wien 15 R 88/22d) – mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, das Gutachten Dris C* sei lege artis erstattet worden (siehe Landesgericht St. Pölten ** und Oberlandesgericht Wien 15 R 88/22d; zuletzt Oberlandesgericht Wien 14 R 47/24w vom 21.5.2024).
Am 4.3.2024 beantragte die Antragstellerin zu * * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage „gegen die Österreichische Ärztekammer“ wegen Verdienstentgang „und weiterer existenzieller Schadensfolgen“ (in noch unbezifferter Höhe). Sie brachte dazu vor, das im Auftrag der Ärztekammer im Verfahren über ihren Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste eingeholte Sachverständigengutachten des „Falschgutachters C*“ sei falsch gewesen. Er habe im Auftrag der Ärztekammer eine „frei erfundene Falschdiagnose“ erstellt, um ihre Eintragung in die Ärzteliste zu verhindern. Zudem warf sie der Richterin des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht grobe Fahrlässigkeit vor. Eine außerordentliche Revision (an den Verwaltungsgerichtshof) habe sie damals aus Kostengründen nicht eingebracht, weil der damalige Verfahrenshelfer dafür nicht bestellt gewesen sei.
Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde – in Rechtskraft erwachsen – teils abgewiesen, und teils (wegen entschiedener Verfahrenshilfesache) zurückgewiesen (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ** und Oberlandesgericht Wien 14 R 47/24w vom 21.5.2024).
Mit am 8.3.2024 - ursprünglich beim Landesgericht Salzburg zu ** eingelangtem - weiterem Antrag begehrte die Antragsstellerin sodann erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, die Österreichische Ärztekammer habe am 1.3.2024 ihren Dienstantritt als Ärztin im Landeskrankenhaus D* rechtswidrig verhindert. Sechs Wochen lang seien alle Unterlagen für den Dienstantritt eingebracht gewesen, und die Österreichische Ärztekammer habe immer wieder auf Nachfrage der E* Ärztekammer die ÖÄK-Freigabe kurzfristig innerhalb von wenigen Tagen in Aussicht gestellt. Die E* Ärztekammer habe den Dienstantritt längst freigegeben gehabt. In der Österreichischen Ärztekammer sei aber auch zehn Tage vor Dienstbeginn die Bestätigung zum Dienstantritt nicht ausgestellt worden. Die Antragsstellerin habe schon vor neun Jahren extrem negative Erfahrungen mit der Österreichischen Ärztekammer gehabt, als bereits ein Dienstantritt im Landeskrankenhaus F* am 1.5.2017 verhindert worden sei.
Jetzt gehe es um eine dringend benötigte Rechtsvertretung, die die Antragstellerin unmöglich bezahlen könne.
Die ihr Recht auf Dienstausübung als Ärztin verhindernde Vorgangsweise der korrupten Funktionäre der Österreichischen Ärztekammer sei schwer missbräuchlich und werde ausgeübt, um persönliche Rache zu üben.
Das Landesgericht Salzburg überwies den Antrag dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien , welches das Verfahren zu * * weiterführte.
Dieser Verfahrenshilfeantrag vom 8.3.2024 wurde – in Rechtskraft erwachsen – abgewiesen (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ** und Oberlandesgericht Wien 14 R 117/24i vom 14.11.2024).
Mit Beschluss vom 7.10.2024 (ON 5) überwies das Landesgericht St. Pölten eine beim Landesgericht St. Pölten zu ** in Ansehung einer von der Antragstellerin am 26.8.2024 in Deutschland zur Post gegebenen, und am 4.9.2024 beim Landesgericht St. Pölten eingelangten Eingabe wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines Fehlverhaltens der Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (ON 1) geführte Verfahrenshilfesache der Antragstellerin an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien , bei welchem die Rechtssache unter dem Aktenzeichen * * weitergeführt wurde.
Das Landesgericht St. Pölten hatte der Antragstellerin mit Beschluss vom 12.9.2024 (ON 3) einen Verbesserungsauftrag erteilt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erteilte der Antragstellerin mit Beschluss vom 16.10.2024 (ON 7) - unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21.5.2024, 14 R 47/24w - einen weiteren Verbesserungsauftrag (ON 7), anzugeben, ob der von ihr beabsichtigte Prozess aus neuen Tatsachen abgeleitet werde, und dazu anzugeben, auf welche neuen rechtswidrigen Handlungen sie ihr Begehren stützen wolle.
Die Antragstellerin brachte daraufhin die am 6.11.2024 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingelangte Eingabe ON 11 ein, in der sie stark zusammengefasst im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Fehlurteils der Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (vom 15.3.2021; siehe 14 R 127/22g und 14 R 117/24i, Anmerkung des Rekursgerichts ) verweigere die österreichische Ärztekammer ihr neuerlich einen Dienstantritt, nämlich diesmal am 1.3.2024 im Landeskrankenhaus D*.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.11.2024 (ON 9) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe bereits am 3.3.2022 und am 4.3.2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage wegen der Verweigerung ihrer Eintragung in die Ärzteliste beantragt, weil sie dadurch einen Verdienstentgang erlitten habe und ihr Vertretungskosten und frustrierte Prüfungsgebühren entstanden seien.
Diese Verfahrenshilfeanträge seien aber bereits mit den in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu ** und ** - sowie 14 R 127/22g und 14 R 47/24w des Oberlandesgerichts Wien - als wegen Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG (offenbar) aussichtslos, bzw. als wegen entschiedener Rechtssache unzulässig bereits abschlägig entschieden worden.
Die Antragstellerin begehre nun unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelentscheidung 14 R 47/24w des Oberlandesgerichts Wien, der sie offenbar eine Anspruchsberechtigung entnehme, neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Sie stütze sich neuerlich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, zu welchem aber schon in den Vorverfahren festgehalten worden sei, dass ein Amtshaftungsanspruch mangels der Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis wegen der Verletzung der Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG ausscheide. Sie gründe ihren Anspruch daher bloß auf einen neuen Schaden, aber auf dieselbe Anspruchsgrundlage wie in den Vorverfahren. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher (nach § 63 Abs 1 ZPO) wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin erkennbar mit dem Abänderungsantrag, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Begründung des Erstgerichts ist völlig zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
2. Ebenso verwiesen wird auf die Ausführungen des Rekursgerichts in den Vorverfahren 14 R 127/22g, 14 R 47/24w und 14 R 117/24i.
3. Insbesondere im Beschluss 14 R 127/22g vom 4.8.2022 legte das Rekursgericht bereits ausführlich dar, dass die Erhebung einer auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.3.2021 gegründeten Amtshaftungsklage wegen der unterbliebenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof - und der dadurch erfolgten Verletzung der von § 2 Abs 2 AHG geforderten amtshaftungsrechtlichen Rettungspflicht - im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO offenbar aussichtslos wäre. Das Erstgericht hat daher zutreffend entschieden.
4. Dem unberechtigten Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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