Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Februar 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt seit 28.6.2023, seit der Vollzugsortänderung am 14.5.2024 in der Justizanstalt **, die mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu ** am 21.9.2023 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs einer bedingten Entlassung zu verbüßende restliche Freiheitsstrafe von vier Monaten. Diese erging zu einer Verurteilung des Landesgerichts Korneuburg vom 28.4.2021 zu **, mit der A* wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg zu ** vom 2.6.2021 nach dem Vollzug von acht Monaten Freiheitsstrafe am 25.7.2021 bedingt entlassen wurde.
Insgesamt steht somit eine Strafzeit von zwei Jahren und vier Monaten in Vollzug. Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 27.10.2025. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 28.8.2024, zwei Drittel wurden am 17.1.2025 vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit zurück, wies dazu auf die zuletzt durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10.12.2024 ergangene Entscheidung, mit der der Antrag des A* gemäß § 133a StVG abgewiesen wurde hin und darauf, dass nur eine - hier nicht vorliegende - wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben würde (ON 8).
Die dagegen bei Bekanntgabe des Beschlusses erhobene (AS 1 in ON 9), verspätet schriftlich eingebrachte Beschwerde (letzter Tag der Frist 18.3.2025, Poststempel vom 20.3.2025), in der im Übrigen auch nur Argumente gegen die am 25.3.2025 rechtskräftige Ablehnung der bedingten Entlassung vorgebracht wurden, ist nicht berechtigt.
Schon das Erstgericht wies darauf hin, dass bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.12.2024 zu * nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen, nämlich, dass zu erwarten sei, dass der Verurteilte der Ausreiseverpflichtung nachkommen werde, zumal er nach seiner ersten Verurteilung in Österreich am 28.4.2021 und bedingter Entlassung am 25.7.2021 entgegen des gegen ihn bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Jahr 2023 neuerlich nach Österreich einreiste und hier neuerlich schwere Straftaten, nämlich die zu ** des Landesgerichts Korneuburg zur Verurteilung gelangten Vergehen des schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit beging, abgewiesen wurde.
Seit dieser Entscheidung sind erst knapp mehr als drei Monate vergangen, dieser Zeitablauf kann jedoch mit Blick auf die beschriebene Voraussetzung der hier nicht vorliegende Bereitschaft, während des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht dennoch neuerlich einzureisen, keine Wirkung entfalten. Andere wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, die trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben würden (vgl PieberWK² StVG § 133a Rz 26/1), liegen nicht vor.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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