Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, Masseverwalter Dr. Peter Zens, Rechtsanwalt in Wien, über die Rekurse der Gläubiger 1. C* , geboren am **, **, 2. D* , geboren am **, **, 3. E*, geboren am **, ** und 4. F* , geboren am **, **, alle vertreten durch den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen in G*, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.1.2025, H*-30, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit den Rekurswerbern Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 16.1.2025 in Höhe von jeweils EUR 60,-- (inkl. 20 % Ust) auferlegt werden, ersatzlos behoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Beschluss vom **.2024 eröffnete das Erstgericht zu H* den Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN ** ( Schuldnerin ) und bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Zens zum Masseverwalter. Für die Anmeldung der Insolvenzforderungen der Gläubiger wurde eine Frist bis zum 23.10.2024 gesetzt und die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 6.11.2024 anberaumt.
In seinem Erstbericht vom 23.9.2024 beantragte der der Masseverwalter die sofortige Schließung des Unternehmens und stellte ua in Aussicht, die Dienstnehmeransprüche abrechnen zu lassen. Er führte aus, dass die Schuldnerin Teil der „A*-Gruppe“ sei, der neben der insolventen Muttergesellschaft ua auch die insolvente A* GmbH und 50 weitere Gesellschaften, zum Teil Projektgesellschaften, angehörten. Die Schuldnerin sei die Verwaltungsgesellschaft der Gruppe, verfüge über die Dienstverhältnisse und sämtliche zweiseitigen Verträge. Von der Schuldnerin seien 18 Vollzeit-Dienstverhältnisse bei der ÖGK gemeldet. Die ÖGK führe wegen Beitragsrückständen seit September 2023 Exekution und würden sich die Forderungen auf über EUR 164.000,-- belaufen. Des Weiteren sei ein Rückstand beim Finanzamt in Höhe von rund EUR 500.000,-- bekannt. Es bestünden nicht unbeträchtliche Forderungen an Konzerngesellschaften.
Die Schließung des schuldnerischen Unternehmes wurde gemäß § 115 Abs 1 IO mit Beschluss vom 24.9.2024 bewilligt.
Der Masseverwalter zeigte am 2.10.2024 die Masseunzulänglichkeit an.
In seinem zweiten Bericht vom 30.10.2024 wies der Masseverwalter darauf hin, dass die Dienstnehmeransprüche abzuklären seien. Er führte aus, dass die Dienstnehmer der Schuldnerin berechtigt seien, gemäß § 25 IO auszutreten, was einige bereits zum 27.9.2024, die meisten zum 1.10.2024 getan hätten. Die Abrechnungen der Dienstnehmer seien von der Steuerberatungskanzlei Dkfm. I* erstellt worden, doch hätten sich Ungereimtheiten bei den Anmeldungen der Dienstnehmer ergeben, wodurch Berichtigungen der Forderungsanmeldungen vorzunehmen seien. Die Forderungsanmeldungen sämtlicher Dienstnehmer blieben daher vorläufig bestritten.
Mit jeweils am 31.10.2024 im ERV eingebrachten Schriftsätzen wurden folgende Forderungen angemeldet:
In der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 16.1.2025 (ON 28) wurden unter anderem die Forderungen der Rekurswerber geprüft und alle (vorläufig) mit der Begründung bestritten, dass keine Titel vorliegen würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die dem Masseverwalter für die nachträgliche Prüfungstagsatzung am 16.1.2025 erwachsenen Kosten mit insgesamt EUR 420,-- und verpflichtete - neben anderen Gläubigern - die Rekurswerber zum Kostenersatz in Höhe von jeweils EUR 60,--.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Rekurse der Gläubiger 1 bis 4 mit dem jeweiligen Antrag, ihn dahin abzuändern, dass ihnen die Kosten für die nachträgliche Prüfungstagsatzung nicht auferlegt werden.
Der Masseverwalter erstattete keine Rekursbeantwortung.
Die Rekurse sind berechtigt .
1.Gemäß § 107 Abs 2 IO hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, für die mit der Ladung und der Erklärung des Insolvenzverwalters verbundenen Kosten diesem EUR 50,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungsatzung zu bescheinigen.
2. Nicht jeder Umstand, der den Gläubiger die Anmeldefrist versäumen lässt, führt zum Entfall seiner Kostenersatzpflicht, sondern es sind nur diejenigen Insolvenzgläubiger vom Kostenersatz befreit, die infolge nicht in ihrer Person liegender Gründe ihre Ansprüche nicht fristgerecht geltend machen können. Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiel dafür zeitaufwändige Forderungsberechnungen, die Beischaffung dafür erforderlicher Urkunden und insbesondere die nachträgliche Entstehung oder Fälligkeit von Insolvenzforderungen ( Jelinekin KLS² § 107 IO Rz 16 ff; Konecny in Konecny/Schubert , InsG, § 107 KO Rz 13; OLG Wien 28 R 158/04t, 28 R 209/11b uva).
3.Im konkreten Fall brachten die Rekurswerber bereits in ihrer Anmeldung vor, dass die Dienstverhältnisse durch vorzeitigen Austritt nach § 25 IO geendet hätten, der Masseverwalter aber keine Lohnabrechnung erstellt habe und sich die für die Geltendmachung der Forderung notwendigen Unterlagen in den Händen des Masseverwalters befänden.
Diesem Vorbringen trat der Masseverwalter inhaltlich nicht entgegen.
Mit Rücksicht auf den Inhalt der Berichte des Masseverwalters vom 24.9.2024 und 30.10.2023, die jeweils eine Abklärung bzw. Abrechnung der Dienstnehmeransprüche in Aussicht stellten, haben die Rekurswerber ihr Vorbringen, dass ihnen eine rechtzeitige und betraglich korrekte Anmeldung nicht möglich gewesen sei, nicht nur schlüssig dargelegt sondern auch bescheinigt, obwohl sie erst mit den Rekursen die an den Masseverwalter gerichteten Austrittsschreiben und die Lohnkontoauszüge (jeweils vom 17.9.2024) vorlegten, aus denen sich jeweils nur eine Abrechnung bis inklusive August 2024 ergibt.
Die Rekurswerber wurde daher zu Unrecht zum Kostenersatz verpflichtet, weshalb ihren Rekursen Folge zu geben war.
4.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf iVm § 528 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO.
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