Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wessely und Mag. Nigl, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 16.819,03 sA und Feststellung (EUR 3.000,-; Gesamtstreitwert EUR 19.819,03), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 19.819,03) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.12.2024, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 an USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,-, nicht aber EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin bewohnt im Haus **, die Wohnung Top ** der Stiege **. In dem zu dieser Stiege gehörigen Kellerbereich befindet sich die von der Klägerin zum Üben bzw Proben, aber auch zum Unterricht genützte Musikschulräumlichkeit.
Am 20.2.2023 wandte sich die Klägerin nach Passieren des durch die Deckenleuchte ausgeleuchteten Bereichs vor ihrer Musikschule nach links, um den im allgemeinen Gangbereich gleich links neben der Ecke befindlichen Wechsel-/Kippschalter zu betätigen. Dieser hatte trotz mehrmaliger Versuche allerdings nicht angesprochen, sodass es im ganzen Keller komplett dunkel war. Auch das durch Bewegungsmelder gesteuerte Ganglicht vor der Musikschule hatte sich zwischenzeitig abgeschaltet. Ein Handy hatte die Klägerin damals nicht mit sich getragen. Sie verlor in ihrer dann aufgetretenen Panik die Orientierung. In diesem Zustand kam ihr auch nicht die Idee, sich wieder Richtung Musikschule zu wenden und damit die durch Bewegungsmelder gesteuerte Beleuchtung im dortigen Gangbereich in Betrieb zu setzen. Vielmehr bewegte sie sich in Richtung des Ausgangs des Kellers, „stürmte los“ und rannte dabei an eine Mauer oder eine Mauerecke. Aufgrund dieses Kontaktes ihres linken Knies mit der Mauer, möglicherweise bereits aufgrund der dadurch entstandenen Verletzungen, ging sie zu Boden.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 16.819,03 sA (Schmerzengeld, Heilungskosten und Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche derzeit nicht bekannten sowie nicht vorhersehbaren Schäden und Ansprüche aus dem Vorfall vom 20.2.2023.
Der Beklagte habe die beiden Lichtschalter in den allgemein zugänglichen Kellergang-räumlichkeiten manipuliert, wodurch die Schalter funktionslos geworden seien. Es habe absolute Dunkelheit in den vollkommen fensterlosen Kellergängen geherrscht. Die Klägerin habe sich bei dem Sturz zufolge der absoluten Finsternis erheblich verletzt. Ein Ausheilungszustand sei noch nicht eingetreten, es könnten noch Folgeoperationen notwendig werden, ebenso Therapie- und Rehabilitationsmaßnahmen. Spät- und Dauerfolgen könnten keinesfalls ausgeschlossen werden. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, den monierten Lichtschalter nicht manipuliert zu haben. Am 18.2.2023 habe das Licht funktioniert, beim Lichtschalter habe aber die Abdeckung gefehlt, sodass der Beklagte ein Foto gemacht habe, um es der Hausverwaltung zu melden. Am 19. oder 20.2.2023 habe der Beklagte festgestellt, dass das Licht nicht mehr funktioniere. Als es am 21.2.2023 noch immer nicht funktioniert habe, habe er sich den Lichtschalter näher angesehen und festgestellt, dass ein Draht herausgezogen gewesen sei. Er habe diesen Draht wieder in den Schalter gesteckt, woraufhin das Licht wieder funktioniert habe. Da die Abdeckung immer noch gefehlt habe, habe er den Schalter mit schwarzem Tapeband verklebt, ein Foto gemacht und den Schaden der Hausverwaltung gemeldet.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Dabei ging es von den auf den Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, der Klägerin sei trotz der sie treffenden Beweislast der Beweis eines rechtswidrigen und schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten, welches zu den bei der Klägerin eingetretenen Verletzungsfolgen aus dem gegenständlichen Unfall geführt habe, nicht gelungen. Dazu zähle zum einen die dem Beklagten vorgeworfene Manipulation des Lichtschalters, zum anderen jedoch auch der Ablauf des Unfallgeschehens. Dieses sei eher dem Verhalten der Klägerin und ihrer Reaktion zuzuordnen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit einem primär auf Abänderung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung und eventualiter auf Aufhebung gerichteten Berufungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Beweis- und Tatsachenrüge
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Tatsachenfeststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung er begehrt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40; A.Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, welchen davon mehr Glaubwürdigkeit zukommt (RS0043175). Gerade in Fällen, in denen das Erstgericht keine sicheren objektiven Beweisergebnisse zur Verfügung hat, sondern Aussagen von Beweispersonen zu würdigen hat, kommt dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von den vernommenen Beweispersonen gewinnt, besondere Bedeutung zu. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RS0041830; vgl auch Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 ZPO Rz 1). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecn y 3 § 272 ZPO Rz 4ff). Dies gelingt der Berufung nicht.
1.1 Die Klägerin bekämpft die beiden Negativfeststellungen
a) „Es konnte aber nicht festgestellt werden, ob, gegebenenfalls was der Beklagte an diesem Schalter etwaig verändert hat.“
und begehrt an deren Stelle die Feststellung:
„ Der Beklagte hat ganz offensichtlich vor oder am 20.02.2023 am gegenständlichen Schalter an der Ecke unmittelbar vor der Abzweigung zur Musikschule etwas manipuliert.“
b) „Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vor bzw am 20.2.2023 den/die Wechsel-/Kippschalter im Eingangsbereich zum Keller bzw vor dem Zugang zur Musikschule bearbeitet oder manipuliert hätte.“
und begehrt an deren Stelle die Feststellung:
„ Der Beklagte hat vor bzw am 20.02.2023 den/die Wechsel-/Kippschalter im Eingangsbereich zum Keller bzw dem Zugang zur Musikschule bearbeitet oder manipuliert, wobei er wusste oder zumindest wissen hätte müssen, dass dadurch der Schalter außer Funktion gesetzt werden könnte. “
1.2 Die Klägerin führt dazu aus, ausgehend von einem Funktionieren des Schalters am 16.2.2023 und von dessen Nichtfunktionieren am 20.2.2023 müsse zwischen diesen beiden Tagen ein Ereignis eingetreten sein, welches dazu geführt habe, dass der Schalter defekt geworden sei und sich das Licht nicht mehr einschalten habe lassen. Gehe man davon aus, dass das Lösen eines Kabels (was einzig und allein als Ursache des Nichtfunktionierens festgestellt worden sei) nur durch eine bewusste, von außen kommende Handlung oder sonstige mechanische Einwirkung verursacht werden habe können, und lege man weiters die Beobachtung des Zeugen Dr. C* zugrunde, so sei nach allen Gesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung nur der Schluss zulässig, dass der Beklagte unter Verwendung eines Schraubenziehers den Schalter manipuliert habe. Die Ansicht des Erstgerichts, Bauarbeiter, die am 16.2.2023 die Türe entfernt hätten, könnten im Zuge dieser Arbeiten den Schalter beschädigt haben, überzeuge nicht. Einerseits handle es sich dabei um eine bloße Vermutung, andererseits ergebe sich aus der Aussage der Klägerin, dass der Schalter am 16.2.2023 noch funktioniert habe, als die Bauarbeiter den Keller mit Sicherheit bereits verlassen gehabt hätten. Es könne daher gar nicht anders gewesen sein, als dass der Beklagte am 16.2.2023, möglicherweise zu einem Zeitpunkt, als die Bauarbeiter nicht mehr im Keller anwesend gewesen seien, mit einem Schraubenzieher den gegenständlichen Schalter manipuliert habe. Dies sei zwingend daraus abzuleiten, dass der Beklagte an diesem Tag mit einem Schraubenzieher in der Hand unmittelbar bei diesem Schalter beobachtet und auch eindeutig identifiziert worden sei (Aussage Zeuge Dr. C*, US 8, 25. Zeile).
Die Aussage des Beklagten, er habe erst am 21.2.2023 den Schalter repariert, sei eine Schutzbehauptung. Der Beklagte habe aus dem von der Staatsanwaltschaft Wien abgeführten Ermittlungsverfahren gewusst, dass er von der Klägerin verdächtigt werde, den gegenständlichen Schalter manipuliert zu haben. Aus diesem Akt seien ihm die Folgen des Sturzes ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, dass, wenn er für diese Verletzungsfolgen verantwortlich gemacht werde, erhebliche und nicht überschaubare finanzielle Nachteile auf ihn zukommen könnten. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Beklagte es mit der Angabe des konkreten Datums seiner zugestandenen Manipulation/Reparatur am Schalter nicht ganz genau genommen und den 21.2.2023 angegeben habe.
1.3 Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den gewonnenen Beweisergebnissen nachvollziehbar und überzeugend darlegte, wie und warum es zu seinen (Negativ)Feststellungen gelangte, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 500a ZPO).
Das Erstgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung besonders gewissenhaft und eingehend sowohl mit den Beweisergebnissen aus den Einvernahmen als auch mit den vorgelegten Urkunden auseinander. Es legte insbesondere im Einzelnen deutlich und nachvollziehbar dar, warum es weder einerseits den Schilderungen des Beklagten noch jenen des Zeugen Dr. C* folgte, sondern die Negativfeststellungen traf. Diese sind nicht zu beanstanden.
Das Beweisverfahren muss nicht zwangsläufig zu einer hinreichenden Überzeugung des Entscheidungsorgans über die strittigen Tatsachen führen. Es ist möglich – und kommt in der Praxis immer wieder vor – dass der Sachverhalt teilweise unklar bleibt und keine positiven Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, sodass eine sogenannte Non-liquet-Situation vorliegt. Das Gericht muss dann Negativfeststellungen treffen. In einem solchen Fall kommen die Regelungen über die Beweislast zur Anwendung (RS0039903; Nigl , Arzthaftung 5 Rz 458).
Im Übrigen ist der Klägerin insbesondere auch die unbekämpfte Feststellung, dass am 17.2.2023 beim Verlassen ihrer Musikschule der zu betätigende Schalter – im Eingangsbereich zur Musikschule - und damit auch das Licht noch funktionierten, entgegenzuhalten. Diese beruht auf ihren eigenen Angaben (vgl ON 13.1, S 7 unten). Hinzukommt, dass es sich um einen für alle Bewohner zugänglichen Kellerbereich handelt, in dem es – wie der Beklagte angab (ON 13.1, S 14) – auch schon zu Einbrüchen und Beschädigungen kam.
1.4 Der Klägerin ist es mit ihrer Berufung nicht gelungen, erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts beim Berufungsgericht zu erwecken. Ihre Ausführungen beruhen lediglich auf Vermutungen, nicht aber auf konkreten Beweisergebnissen.
Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung (nur) darauf zu prüfen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 482 Rz 3). Die Argumente der Klägerin vermögen keine - für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlichen - erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
2.1 Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung:
„Der Beklagte hat am 21.2.2023, nach Wahrnehmung der fehlenden Abdeckung am Schalter neben dem Eingang zum Keller und dem dort herausragenden Draht, diesen wieder in die vorhandene Klemme geschoben und als Ersatz der fehlenden Abdeckung ein Powertape darüber gegeben, sodass dann der Schalter, an dem der Kippmechanismus noch vorhanden war, wieder funktioniert hatte.“
und begehrt an deren Stelle die Feststellung:
„Der Beklagte hat am 20.2.2023 bewusst die Abdeckung des Schalters abgenommen und durch Herausziehen zumindest eines der im Schalter befindlichen blauen, also stromführenden, Kabel aus der Klemme diesen absichtlich oder auch unabsichtlich außer Funktion gesetzt. “
2.2 Die bekämpfte Feststellung (21.2.2023) schließt von der zeitlichen Abfolge her an die begehrte Ersatzfeststellung (20.2.2023) an. Die bekämpfte Feststellung und die Ersatzfeststellung können somit – indem sie auf zwei unterschiedliche Tage abstellen - nebeneinander bestehen. Da die Ersatzfeststellung die bekämpfte Feststellung aber ausschließen muss (idS etwa OLG Wien 13 R 132/16a; 13 R 107/13w ua), ist die Beweisrüge hier nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die begehrte Ersatzfeststellung ist im Übrigen zu unbestimmt, stellt sie doch nur auf einen „Schalter“ ab, ohne zu konkretisieren, ob nun jener in der weiteren Liftumgebung oder im Eingangsbereich zur Musikschule gemeint ist.
3. Der Tatsachenrüge der Klägerin kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen daher als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Zur Rechtsrüge
Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge ausführt, dass das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, hätte es die begehrten Ersatzfeststellungen getroffen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Damit ist die Rechtsrüge hier aber nicht gesetzmäßig ausgeführt. In Wahrheit liegt in einem solchen Fall dann keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (vgl stRsp; RS0043312; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 16).
Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet auf § 502 Abs 1 ZPO, wobei das Berufungsgericht keine Rechtsfrage zu lösen hatte (vgl RS0008998 [T2]).
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