Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt B*, C* , **, vertreten durch Rudeck Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen EUR 10.000,-- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 20.000,--), infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.11.2024, ** 53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 393 Abs 4 ZPO).
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, , nicht aber EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil ist ein Zwischenurteil über den Verjährungseinwand der beklagten Partei (gemäß § 393a ZPO).
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Die Klägerin litt seit Februar 2009 an wiederkehrenden Kopfschmerzen und Schwindel. Zudem traten plötzlich Doppelbilder auf. Sie suchte daher im Juni 2009 die Klinik D* (D*) auf, wo im Rahmen einer MRT ein Tumor in der hinteren Schädelgruppe festgestellt wurde. Am 22.6.2009 wurde die Klägerin operiert, wobei der Tumor bis auf Teile im Hirnstamm entfernt wurde. Es folgten weitere Operationen im D* am 5.7.2009 und endoskopische Ventrikulostomie am 13.7.2009 und die Implantation eines Shunts.
Die damals 13 jährige Klägerin war von 22.6. bis 17.7.2009 wegen eines Tumors im Gehirn in stationärer Behandlung im D*. Dr. E* entfernte am 22.6.2009 den Tumor mikrochirurgisch. Eine radikale Entfernung war wegen im Hirnstamm befindlicher Teile nicht möglich. Die Klägerin musste am 5.7.2009 zwecks endoskopische Ventrikulostomie und am 13.7.2009 zur Implantation eines Shunts operiert werden. Ab 17.7.2009 wurde sie im F* behandelt und wiederholt operiert. 2013 führte Dr. G* im F* eine Operation zur Entnahme einer Probe des erneut gewachsenen Tumors durch. Ab 2013 wurde die Klägerin einer Chemotherapie unterzogen.
2015 nahm sie bzw ihre Mutter Kontakt zur Patientenanwaltschaft auf, weil die Klägerin Bedenken über den ordnungsgemäßen Ablauf der Behandlungen hatte. Die Patientenanwaltschaft traf keine weiteren Veranlassungen. Der Klägerin bzw ihrer Mutter wurde mitgeteilt, dass vor Klagseinbringung ein Gutachten einzuholen sei. Die Klägerin und ihre Mutter waren daher der Meinung, dass sie ein solches beischaffen mussten. Sie versuchten daher von den im D* tätig gewordenen Ärzten schriftliche Bestätigungen zu erlangen, was abgelehnt wurde. Auch bei im Mai 2016 stattgefundenen Gesprächen in der Wahlarztordination von Dr. G* über die Art des Tumors und den Zustand der Klägerin wurde keine Beurteilung über die ersten Operationen abgegeben.
Im Zuge einer MRT Verlaufskontrolle im August 2019 wurde im Tumor Board die Indikation zur Resektion durch Neugradierung gestellt. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Operation im November 2019 verstärkten sich nach einem Gespräch mit Dr. M* die Bedenken der Klägerin über einen etwaigen Behandlungsfehler im Zuge der ersten Operationen. Ob dieser mitteilte, dass eine Klage auch ohne zuvor eingeholtem Gutachten eingebracht werden könnte, kann nicht festgestellt werden. Es fand keine Konkretisierung des „Behandlungsfehlers“ statt.
Die Klägerin war von 5. bis 15.11.2019 in stationärer Behandlung des F* B*. Am 6.11.2019 wurde die mikrochirurgische Tumorresektion von Dr. H* durchgeführt. Im September 2022 wies der Klagevertreter die Mutter darauf hin, dass eine Klagseinbringung auch ohne vorhergehendes Gutachten möglich sei. Daher wurde in der Folge Dr. I* kontaktiert, der erstmals konkrete Angaben zu einem Behandlungsfehler machte, der darin bestehe, dass der Tumor richtigerweise in kleinen Stücken hätte entfernt werden müssen. Diese Expertise lag bei der am 20.12.2022 eingebrachten Klage noch nicht vor.
Die Klägerin begehrt
- EUR 10.000,-- sA,
- die Feststellung, die beklagte Partei hafte für zukünftige Schäden, resultierend aus der Behandlung ab der stationären Aufnahme vom 22.6.2009 im D* samt Folgebehandlungen,
soweit für die Beurteilung des Verjährungseinwandes von Bedeutung, mit dem Vorbringen, durch die Operationen im D* [am 22.6, 5. und 13.7.2009] sei es zu Beeinträchtigungen der Sprech- und Merkfähigkeit sowie der Motorik, zu Schielen und Inkontinenz gekommen. Die Klägerin sei lange Zeit nicht fähig gewesen zu schlucken und sei nunmehr auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Ursache dafür liege in einem zu viel oder fehlerhaft entfernten (auch gesunden Nervenzell )Gewebe, weil nicht ausreichendes bildgebendes Material erstellt worden sei, um vom Krebs beeinträchtigte von gesunden Arealen zu unterscheiden. Weitere Behandlungsfehler werden „nicht ausgeschlossen“ [aber auch nicht konkretisiert].
Im Laufe der jahrelangen Behandlungen hätten verschiedene Ärzte die Vermutung geäußert, dass bei diesen Operationen Fehler unterlaufen seien. Hierüber seien jedoch trotz Ersuchens weder Konkretisierungen vorgenommen noch schriftliche Bestätigungen ausgestellt worden. Erst 2019 habe das Verhalten von Dr. J* über das Erscheinungsbild der Klägerin Anlass zur Überprüfung der gesundheitlichen Entwicklung gegeben. Auch dabei sei nicht konkretisiert worden, worin der Behandlungsfehler liege.
Die Klägerin habe daher keine ausreichende Kenntnis über den Kausalzusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und dem Schaden gehabt, sodass die Klagseinbringung im Dezember 2023 nicht verspätet gewesen sei. Erst die Konsultation des Klagevertreters [in einer anderen Causa] habe der Mutter der Klägerin Kenntnis verschafft, dass zu einer Geltendmachung des Anspruchs keine schriftliche Bestätigung eines Mediziners notwendig sei.
Der Arzt Dr. I* habe erstmals konkrete Angaben zu einem Behandlungsfehler gemacht, weshalb die Klägerin davor keine Möglichkeit gehabt habe, den Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen.
Allfällige Aufklärungsfehler sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die beklagte Partei wendet ua ein, das Klagebegehren sei verjährt, weil die Klägerin bzw ihre Mutter bereits im Jahr 2016 über den Behandlungsfehler informiert gewesen seien und die Verjährungsfrist daher spätestens im November 2019 zu laufen begonnen habe. Die Klägerin bzw deren Mutter hätten trotz Verdachts in den Jahren 2016 und 2019 keine zielführenden weiteren Schritte gesetzt.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil zur Verjährung entschied das Erstgericht, dass die Klagsforderungen nicht verjährt seien.
Das Erstgericht würdigte den festgestellten Sachverhalt - mit ausführlicher Zitierung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - dahingehend, dass der Schadenersatzanspruch gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähre, wobei die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kenne, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Die Kenntnis müsse dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers, in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergebe.
Um Klage erheben zu können, benötige die Geschädigte ua die Kenntnis vom maßgeblichen Kausalzusammenhang. Bloße Mutmaßungen würden mit der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Umstände nicht gleichgesetzt werden und genügen daher nicht. Auch die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermöge die Kenntnis nicht zu ersetzen. Maßgeblich sei, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen seien.
Die Geschädigte dürfe sich aber nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen zufällig Kenntnis zu erhalten. Wenn sie die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen könne, gelte die Kenntnisnahme schon als zu dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Erkundigungspflicht setze deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen die Anspruchsberechtigte schließen könne, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten worden seien. Sei die Geschädigte Laiin und setze die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und/oder - bei verschuldensabhängiger Haftung - der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginne die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge verschafft habe. Im Regelfall sei eine Laiin nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Ausnahmsweise könne aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich sei und der Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar sei, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit notwendig sein.
Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen sei, aber auch die Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht der Geschädigten, sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die bloß subjektive Überzeugung allein ermögliche noch nicht, unter Bedachtnahme auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 178 Abs 1 ZPO) ein konkretes Tatsachenvorbringen zu den relevanten Umständen zu erstatten. Die subjektive Meinung könne nicht mit der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Umstände gleichgesetzt werden. Im Fall der Arzthaftung werde mit der objektiv vertretbaren Annahme eines Behandlungsfehlers die Verjährung in Gang gesetzt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ergebnisse eines Schlichtungsverfahrens und eines ersten Privatgutachtens nicht für oder sogar gegen den Prozessstandpunkt der Geschädigten sprechen. Zweifel an der Beweisbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhalts können den Verjährungsbeginn allerdings nicht hinausschieben. Die Geschädigte dürfe nicht so lange zuwarten, bis sie den Prozess mit Sicherheit zu gewinnen glaube und sie alle Beweismittel gesammelt habe, die ihr Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren.
Die Klägerin möge Mutmaßungen über ein Fehlverhalten gehabt haben. Dies sei mit einer Kenntnis eines den Schaden auslösenden Ereignisses aber nicht gleichzusetzen. Sie habe als medizinische Laiin ohne entsprechendes Fachwissen keine Kenntnis über den Kausalzusammenhang herstellen können. Da die zwischenzeitigen „Beurteilungen“ der Sachlage durch verschiedene Ärzte lediglich Vermutungen einer Ursache für die trotz jahrelanger Behandlungen gebliebenen gesundheitlichen Einschränkungen darstellten, könne darin noch keine Kenntnis der für eine Anspruchsverfolgung erforderlichen Grundlagen erkannt werden.
Da sich bis zur Klagseinbringung die Verdachtsmomente für die Klägerin zwar verdichtet hätten, dennoch ein eindeutiger Nachweis eines Fehlverhaltens von Mitarbeitern der beklagten Partei und des Kausalzusammenhangs mit den verbliebenen Folgen nicht vorgelegen sei, könne eine Verjährung auch ausgehend von einer neuerlichen ärztlichen Meinung im November 2019 nicht ausgelöst werden.
Bei der Beurteilung der die Klägerin treffende Erkundigungspflicht sei zu berücksichtigen, dass sie bei den ersten Operationen noch minderjährig gewesen sei und aufgrund der von den Ärzten in den Raum gestellten Möglichkeit von Verbesserungen über Jahre auf solche vertraut habe und ihre Mutter überfordert gewesen sei. Hinzu komme die möglicherweise falsch verstandene Notwendigkeit eines Gutachtens vor Klagseinbringung, die die Klägerin und deren Mutter allein in Bestätigungen von Bedenken äußernden Ärzten erblickt hätten, diese aber nicht erhalten haben. Dass die Klägerin und ihre Mutter kein Sachverständigengutachten veranlasst haben, könne ihnen aufgrund des Kenntnisstandes und der finanziellen Belastungen nicht als Versäumnis angelastet werden. Auch zwischenzeitig wiederholte Operationen sowie eine längere Zeit andauernde Chemotherapie könnten nicht außer Acht gelassen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Begründungserleichterung
Die Grundsätze der Judikatur zur Verjährung von Behandlungsfehlern im Rahmen des Arzthaftungsrechts werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt und in der Berufung der beklagten Partei nicht bezweifelt, weshalb insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
2. Beginn der Verjährungsfrist
2.1. Behandlungsfehler
Im angefochtenen Urteil findet sich keine Feststellung zu einem allfälligen Behandlungsfehler, der der beklagten Partei zuzurechnen sei. Das Erstgericht stellte lediglich fest, dass Dr. I* die Meinung geäußert habe, ein Behandlungsfehler bestehe darin, dass der Tumor richtigerweise in kleinen Stücken hätte entfernt werden müssen. Die Feststellung stellt keinen Behandlungsfehler fest, sondern die Kundgabe einer Meinung des Dr. I*.
Die Klägerin blieb in der Klage bei der Behauptung eines Behandlungsfehlers, der der beklagten Partei zuzurechnen sei, allgemein und schloss auf einen Behandlungsfehler lediglich von Symptomen und Beeinträchtigungen, die nach den Operationen im D* am 22.6., 5. und 13.7.2009 erstmals aufgetreten seien.
Konkretisiert wurde der Vorwurf eines Behandlungsfehlers erst im Schriftsatz vom 11.7.2023 mit der Behauptung, die beklagte Partei habe nicht ausreichendes bildgebendes Material erstellt, um durch den Krebs beeinträchtigte Areale von gesunden Arealen zu unterscheiden, weshalb auch gesunde Nerven durch die Operation in Mitleidenschaft gezogen worden seien.
Über diesen behaupteten Behandlungsfehler finden sich im angefochtenen Urteil keine Feststellungen, weshalb derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der beklagten Partei ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.
Die Behauptungen der Klägerin lassen aber immerhin erkennen, dass das sorgfaltswidrige Verhalten der beklagten Partei in den ersten drei Operationen im Jahr 2009 zu sehen sei, wenn auch „aus advokatorischer Vorsicht“ Behandlungsfehler in Folgeoperationen „nicht auszuschließen“ seien, ohne diese in irgend einer Weise zu konkretisieren.
Der Verjährungseinwand der beklagten Partei kann mangels Feststellungen zum Behandlungsfehler nur fiktiv unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin geprüft [Behandlungsfehler wegen Verwendung nicht ausreichenden Bildmaterials im Zuge der Operation 2009] werden.
2.2. Kenntnis der Klägerin
Es mag wie in der Berufung ausgeführt zutreffen, dass die Klägerin bereits 2015 Kenntnis über ihre Beeinträchtigungen somit vom Schaden und vom Schädiger dem Spitalserhalter
Es bleibt daher zu beurteilen, ob sich die Klägerin zur Vermeidung der Verjährung ihres Zahlungs und Feststellungsanspruches Kenntnis verschaffen hätte müssen.
2.3. Obliegenheit der Einholung eines Privatgutachtens
Maßgeblich ist grundsätzlich, ob der Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren ( RIS Justiz RS0034547) . Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung der Tatsachen ersetzt grundsätzlich Bekanntheit nicht. Die auf Mutmaßungen basierende subjektive Überzeugung der Geschädigten reicht für den Beginn des Fristenlaufs nicht aus; auch ein anwaltliches Mahnschreiben erst recht ein Schreiben an die Patientenanwaltschaft kann auf Mutmaßungen basieren und zwingt nicht zur Annahme, dass in diesem Zeitpunkt die Einbringung einer Klage objektiv möglich und geboten wäre ( 6 Ob 212/13i) . Die Klägerin war daher entgegen den Ausführungen der Berufung nicht gehalten, die Klage 2015 einzubringen, bloß weil sie sich um die Auskunft der Patientenanwaltschaft bemüht hat. Ihre Unsicherheit über die Schadensursache wurde auch durch die Auskunft der Patientenanwaltschaft nicht beseitigt, zumal diese keine klärenden Veranlassungen traf, sondern mitteilte [bzw empfahl], dass vor der Klagseinbringung ein Gutachten einzuholen sei.
Der Klägerin könnte allenfalls entgegengehalten werden, dass sie Kenntnis von Umständen über der beklagten Partei zurechenbare Schadensursachen durch Erkundigung erlangen hätte können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Schadensursache ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung gebracht werden hätte können ( vgl RIS Justiz RS0034686; RS0034335; RS0034327) . Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin dafür ein Privatgutachten einholen hätte müssen und diese Obliegenheit nach der Rechtsprechung in Arzthaftungssachen regelmäßig verneint wird ( RIS Justiz RS0113727) . Dies gilt hier umso mehr, weil wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt die Klägerin zum Zeitpunkt der inkriminierten Eingriffe erst 13 Jahre alt war, sie Grund zur Hoffnung auf Symptomverbesserung durch nachfolgende Eingriffe 2009 bzw eine chemotherapeutische Behandlung hatte, ihr die behandelnde Ärztin und die Patientenanwaltschaft keine verwertbaren Auskünfte gaben und letztlich die Einholung von Privatgutachten mit erheblichen Kosten verbunden gewesen wäre.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b) ZPO, wobei das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, von der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin abzugehen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO, wobei das Berufungsgericht eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen hatte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden