Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geb. am **, Angestellter, und 2. C* B* , geb. am **, Angestellte, beide wohnhaft in **, beide vertreten durch Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwältin in Melk, wider die beklagten Parteien 1. D* B* , geb. am **, Pensionist, und 2. E* B* , geb. am **, Pensionistin, beide wohnhaft in **, beide vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Dr. Harald G. Beber, Mag. Marco Studeny, Rechtsanwälte in Mistelbach, wegen EUR 188.500,-- s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 102.000,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21.10.2024, **-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert , dass es – unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile – insgesamt lautet:
„ 1. Die Klagebegehren,
a. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 188.500,-- samt 4% Zinsen seit 20.01.2022 zu zahlen;
in eventu
b. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 140.925,25 auf das Kreditkonto IBAN: F* und den Betrag von EUR 47.574,75 auf das Kreditkonto IBAN: G*, beide bei der H*, zu zahlen;
in eventu
c. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen Zug um Zug gegen Lastenfreistellung der Liegenschaft EZ ** KG ** EUR 188.000,-- samt 4 % Zinsen seit 20.01.2022 zu zahlen;
in eventu
d. es werde festgestellt, dass tatsächlich eine Wertsteigerung der Liegenschaft EZ ** KG ** durch die Investitionen der klagenden Parteien in Höhe von EUR 102.176,83 eingetreten sei,
werden abgewiesen .
2. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 44.586,39 (darin enthalten EUR 6.778,98 USt und EUR 3.912,50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 9.760,57 (darin enthalten EUR 5.265,90 Barauslagen und EUR 749,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist der Sohn der beiden Beklagten, die Zweitklägerin seine Ehefrau. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG **, mit dem darauf befindlichen Haus. Bei den Klägern entstand im Jahr 2017 der Wunsch nach einem Eigenheim. Im Gespräch mit den Beklagten schlug der Erstbeklagte vor, dass die Kläger den Dachboden im klagsgegenständlichen Haus ausbauen und dort wohnen könnten. Vor Beginn sowie im Zeitpunkt des Dachbodenausbaus waren sich alle Parteien einig, dass der Erstkläger die Liegenschaft in der Zukunft überschrieben bekommen und sich bewusst, dass der Ausbau im Hinblick darauf erfolgte, dass die Kläger zukünftig mit den Beklagten zusammen auf der Liegenschaft wohnen würden. Nicht festgestellt werden kann, ob die Übertragung der Liegenschaft zeitlich an den 60. Geburtstag des Erstbeklagten geknüpft wurde.
Zur Finanzierung des Dachbodenausbaus eröffneten die Kläger ein Baukonto, das sie schließlich auf Initiative ihrer Bank in einen Kredit umwandelten. Die Beklagten stimmten zu, ihre Liegenschaft als Sicherheit dafür mit einer Hypothek zu belasten.
In Folge verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Streitteilen. Die Beziehung zwischen den Parteien ist völlig zerrüttet und die Gesprächsbasis erodiert. Grundlagen der Höflichkeit, wie einander zu grüßen, wurden aufgegeben. Jede Begegnung der Parteien führt zu einer Auseinandersetzung.
Durch die Aufstockung und den Ausbau des Dachgeschoßes entstand eine Wertsteigerung der Liegenschaft, die im Dezember 2023 EUR 102.000,-- betrug. Die Beklagten erbrachten Hilfeleistungen auf der Baustelle, die mit EUR 29.225,-- zu bewerten sind. Der Einfluss des Pfandrechts auf den Verkehrswert konnte nicht festgestellt werden.
Die Kläger begehrten wie aus dem Spruch ersichtlich und brachten zusammengefasst vor, aufgrund des Verhaltens der Beklagten sei ihnen ein weiteres Zusammenleben unzumutbar. Die Kläger hätten den Ausbau des Dachgeschosses im Vertrauen auf die dauerhafte Bewohnung der von ihnen errichteten Wohnung im Dachgeschoss sowie die Zusicherung der Eigentumsübertragung der Liegenschaft mit dem 60. Lebensjahr des Erstbeklagten an die Kläger durchgeführt. Nun seien sie veranlasst aus der Dachgeschosswohnung ausziehen zu müssen. Sie würden die Wohnung mit Leistung der Klagsforderung räumen. Gestützt auf das Bereicherungs- und das Schadenersatzrecht stehe den Klägern der Ersatz der Wertsteigerung der Liegenschaft durch die Investitionen der Kläger zu. Weder die Pfandbelastung der Liegenschaft noch die Eigenleistungen der Beklagten seien im Zuge des Nachteilsausgleiches zu berücksichtigen. Sollten das Haupt- und die ersten beiden Eventualbegehren abgewiesen werden, hätten die Kläger ein Interesse an der Feststellung der Werterhöhung, weil sie die Investitionen vorgenommen und bezahlt hätten und solange sie nicht die Liegenschaft oder eine Ablöse bekämen, einen Titel über das Bestehen des Anspruches zu dessen Geltendmachung in einem allfälligen Verlassenschaftsverfahren oder bei einem Verkauf der Liegenschaft benötigen.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Mängelrüge
1.1. Die Berufungswerber sehen den Grundsatz der Waffengleichheit und ihr rechtliches Gehör verletzt, weil ihnen das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen DI I* MBA nicht zugestellt worden sei und sie von diesem erst Kenntnis erlangt hätten, als die Kläger zwei Tage vor der abschließenden Tagsatzung einen Schriftsatz eingebracht haben.
1.2. Die Erstrichterin hat den Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des Gutachtens zur Tagsatzung am 10.04.2024 geladen (ON 44). Ungeachtet dessen hat der Sachverständige am 12.03.2024 ein schriftliches Ergänzungsgutachten eingebracht, dessen Zustellung (an beide Parteien) durch die Erstrichterin noch am selben Tag verfügt wurde (ON 46). Entgegen der richterlichen Verfügung wurde das Ergänzungsgutachten aber lediglich der Klagevertreterin zugestellt. Die Beklagten hatten jedoch in der Tagsatzung vom 10.04.2024 die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und sich zu seinen Ausführungen zu äußern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Soweit die Beklagten auch eine – als Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzufassende (vgl 3 Ob 125/09t; 10 ObS 435/89) – verkürzte Vorbereitungsfrist rügen, legen sie schon nicht dar, welche weiteren Fragen sie bei einer längeren Vorbereitungszeit an den Sachverständigen gestellt hätten, womit sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigen können.
1.3. Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin begründet sein, dass den Beklagten keine Äußerungsmöglichkeit zur nach Schluss der Verhandlung (gemäß § 193 Abs 3 ZPO) vorgelegten Beilage ./AT eingeräumt worden sei. Diese Urkunde wurde den Beklagten jedoch durch das Erstgericht am 03.05.2024 zugestellt, sodass es ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich zu der Urkunde vor der Fällung des Urteils zu äußern.
2. Aktenwidrigkeit
2.1. Die Berufungswerber rügen folgende Feststellung als aktenwidrig:
„ Die Wertsteigerung der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Bewertung durch den Sachverständigen im Dezember 2023 betrug EUR 102.000,00. “
Statt dessen streben sie die Ersatzfeststellung an:
„ Die Wertsteigerung der Liegenschaft ohne Berücksichtigung der Geldlast zum Zeitpunkt der Bewertung durch den Sachverständigen im Dezember 2023 betrug EUR 102.000,00. “
2.2. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf der Grundlage eines anderen als des tatsächlichen Akteninhaltes zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers getroffen werden (RS0043375). Eine unrichtige Feststellung oder eine unvollständige Feststellung kann nie den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit begründen (RW0000979). Die Berufung rügt eine bloße Unvollständigkeit („
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und brachten – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - vor, es liege kein unleidliches Verhalten der Beklagten vor. Solch ein Verhalten sei hauptsächlich auf Seiten der Kläger selbst zu suchen, die Beklagten hätten keinen Anlass gegeben, dass die Liegenschaft von den Klägern verlassen werden müsste. Eine zeitlich fixierte Eigentumsübertragung sei den Klägern niemals zugesagt worden. Die Beklagten seien aufgrund der Belastung der Liegenschaft mit einem Pfandrecht, das einzig dem Zweck der Kläger diene, nicht bereichert. Zudem hätten die Beklagten Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstockung des Hauses erbracht, was auf einen Anspruch der Kläger anzurechnen sei. Das zweite Eventualbegehren (Zug um Zug) sei unzulässig, weil es die Kläger damit in der Hand hätten, wann sie die Lastenfreistellung durchführen würden. Die Wertsteigerung sei aber per 20.12.2023 berechnet, was zu einem unsachgemäßen Ergebnis führen würde, wenn die Kläger beispielsweise erst in 10 Jahren die Lastenfreistellung vornehmen würden. Das Urteil würde derart an eine Bedingung geknüpft werden, was unzulässig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren (Spruchpunkt 1.) und das erste Eventualbegehren (Spruchpunkt 2.) rechtskräftig ab und gab dem zweiten Eventualbegehren (Spruchpunkt 3.) teilweise statt, indem es die Beklagten zur Zahlung von EUR 102.000,-- Zug um Zug gegen Lastenfreistellung der Liegenschaft verurteilte. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 86.000,-- Zug um Zug gegen Lastenfreistellung wies es unbekämpft ab. Weiters verpflichtete es die Beklagten zur Zahlung von EUR 40.106,86 (darin enthalten EUR 5.439,21 an USt und EUR 7.471,60 an Barauslagen) an Verfahrenskosten. Es traf die auf den Urteilsseiten 2 bis 7 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich erwog das Erstgericht zusammengefasst, der von den Klägern herangezogene § 1435 ABGB analog werde nach gesicherter Rechtsprechung als Grundlage für die Anerkennung eines Bereichungsanspruchs (condictio causa data causa non secuta) wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs bejaht (RS0033952). Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstrecke sich auf all jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht werde, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringe, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten könne oder nicht verpflichten wolle. Die Rechtsprechung mache den Kondiktionsanspruch nicht davon abhängig, dass eine „fixe“ Zusage des Bereicherten vorliege; die Voraussetzungen des § 1435 ABGB werden auch dann bejaht, wenn eine Zuwendung nur in Aussicht gestellt werde. Alle Parteien seien sich im Klaren gewesen, dass der Dachbodenausbau im Hinblick darauf erfolgte, dass alle Generationen gemeinsam im Haus wohnen würden. Die Erwartung des gemeinsamen Zusammenlebens sei jedoch durch die von den Beklagten verschuldete Unzumutbarkeit des Zusammenlebens zerstört worden. Die Kläger hätten den Erfolg, also das gemeinsame Zusammenleben, nicht durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, da das Fehlverhalten von den Beklagten ausgegangen sei. Die Beklagten hätten für den erlangten Vorteil ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich nach dem verschafften Nutzen richte, der in der Wertsteigerung der von den Klägern vorgenommenen und noch im Haus verbliebenen Investitionen liege, die nach den Feststellungen EUR 102.000,-- betrage. Da die Beklagten ein Verhalten gesetzt hätten, das das Zusammenleben unzumutbar gemacht habe und den Erfolg somit durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt hätten, stehe ihnen für ihre Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Dachausbau kein Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB zu. Auch der aushaftende Kredit sei bei der Wertsteigerung nicht zu berücksichtigen, sodass diese den Klägern im vollen Ausmaß zukomme. Zu beachten sei die hier vorliegende Sonderkonstellation, nämlich dass Kreditschuldner die Kläger seien, während die Beklagten die Sachhaftung tragen würden.
Das Hauptbegehren sei daher abzuweisen, da die Beklagten andernfalls sowohl durch den Zuspruch in Höhe von EUR 102.000,-- als auch durch die weiter auf ihrer Liegenschaft lastende Hypothek belastet wären. Aus demselben Grund sei auch das erste Eventualbegehren abzuweisen. Demgegenüber werde das Risiko der Inanspruchnahme der Beklagten durch einen Zuspruch gegen Lastenfreistellung beseitigt, der ohnehin für die Kläger nicht zu einer Schmälerung des Zuspruches, sondern bloß zu einer Umschichtung ihres Vermögens bzw. ihrer Schulden führe.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus erheben die Beklagten auch eine Berufung im Kostenpunkt mit dem Antrag, den Kostenersatzbetrag auf EUR 38.558,22 zu reduzieren.
Die Kläger beantragen, der Berufung weder in der Hauptsache, noch im Kostenpunkt Folge zu geben.
3. Rechtsrüge:
3.1. Die Berufungswerber führen ins Treffen, die Negativfeststellung zur Auswirkung des Pfandrechtes gehe zu Lasten der Kläger, womit keine Werterhöhung feststehe. Weiters wenden sie sich dagegen, dass ihre Eigenleistungen nicht berücksichtigt worden seien und sind der Meinung, aufgrund der Belastung der Liegenschaft seien sie nicht bereichert. Zuletzt relevieren sie, dass kein Anwendungsfall einer Zug um Zug-Abwicklung vorliege.
3.2. Die Regelung des § 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen waren (RS0033952 [T9]). Nach ständiger Rechtsprechung steht einem Lebensgefährten oder Ehegatten bei Auflösung der Beziehung ein Bereicherungsanspruch hinsichtlich jener Investitionen zu, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Partner erbracht wurden (RS0033695; Mader in Schwimann/Kodek ABGB 3 § 1435 Rz 12, 15). Auch Leistungen zwischen Eltern und Kindern, die im Hinblick auf eine künftige unentgeltliche Wohnmöglichkeit erbracht wurden, können bei Nichteintritt des Zwecks kondiziert werden ( Mader aaO Rz 20; 6 Ob 29/06t; vgl auch: RS0033695 [T10]).
3.3. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erfolgten die Investitionen der Kläger deshalb, weil sie in Zukunft im ausgebauten Dachgeschoß leben wollten. Zwar ist das Verhältnis zwischen den Streitteilen zerrüttet und kam das Erstgericht zu dem Schluss, dass den Klägern ein weiteres Zusammenleben nicht zumutbar sei. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien wohnen die Kläger aber nach wie vor auf der Liegenschaft (vgl auch die noch in der Berufungsbeantwortung angegebene Adresse der Kläger). Die Kläger wollen die Wohnung nach ihrem eigenen Vorbringen auch erst (und offenbar nur) dann verlassen, wenn sie einen finanziellen Ausgleich für ihre Investitionen erlangt haben (S 3 in ON 1). Voraussetzung für einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB analog ist, dass der angestrebte Zweck vereitelt wurde. Dies ist im Regelfall bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft zu bejahen, erstreckt sich der Kondiktionsanspruch doch nur auf einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen des Bereicherten (vgl zB RS0033921). Eine Zweckverfehlung wurde auch dann bejaht, wenn die Klägerin nicht in die mit ihren Mitteln renovierte Wohneinheit eingezogen ist (6 Ob 29/06t) und könnte grundsätzlich daher dann bejaht werden, wenn die ursprünglich angestrebte und auch tatsächlich gelebte Wohngemeinschaft aufgelöst wurde. Es mag zwar sein, dass sich das Zusammenleben zwischen den Streitteilen schwierig gestaltet, bis zum Schluss der Verhandlung liegt aber weder eine Zweckvereitelung vor, noch sind die Beklagten bereichert: Der in Aussicht genommene Zweck, nämlich das Bewohnen des ausgebauten Dachgeschosses, ist nach wie vor erfüllt, mag das Zusammenleben auch nicht den Vorstellungen der Kläger entsprechen. Dies führt spiegelbildlich auch dazu, dass zum Schluss der Verhandlung (ungeachtet der Frage, zu wessen Lasten die Negativfeststellung zum Pfandrecht geht) auch keine Bereicherung der Beklagten vorliegt. Eine durch die Baumaßnahmen der Kläger eingetretene Wertsteigerung kommt den Beklagten zum relevanten Zeitpunkt (dem Schluss der Verhandlung) nämlich gar nicht zu Gute, weil die Kläger (entsprechend der Übereinkunft der Parteien) nach wie vor in der von ihnen geschaffenen Wohneinheit wohnen, die Beklagten diese also weder selbst, noch etwa durch eine Vermietung nutzen können. Schon mangels Auflösung der Wohngemeinschaft liegen die Voraussetzungen für einen Kondiktionsanspruch somit nicht vor. Auf die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob das Zug um Zug-Begehren überhaupt zulässig ist, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.
3.4. Die Kläger können ihr Zahlungsbegehren auch nicht auf einen Schadenersatzanspruch stützen, weil die von ihnen behauptete Zusage der Übertragung der Liegenschaft zum 60. Geburtstag des Erstbeklagten (vgl S 4 in ON 13) nicht festgestellt werden konnte.
3.5. Auch das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren ist nicht berechtigt. Die Feststellungsklage soll vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der Kläger vorausgesetzt wird (RS0039007). Der Mangel des rechtlichen Interesses bei Feststellungsklagen ist von Amts wegen und auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (RS0038939). Wie bereits dargelegt (vgl 3.2.) liegen die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch schon mangels Zweckverfehlung und Bereicherung nicht vor, womit die Kläger auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Werterhöhung haben, auf deren Ersatz sie ohnehin keinen Anspruch haben. Selbst wenn man – wie die Kläger in ihrer Berufungsbeantwortung - den Standpunkt vertreten würde, dass die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch vorliegen, wäre daraus für sie nichts gewonnen: Nach ständiger Rechtsprechung verdrängt die Möglichkeit der Leistungsklage bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage, sodass in diesem Fall kein Feststellungsinteresse anzunehmen ist (RS0038849 [T15; T16]). Die Kläger haben im Verfahren eine Leistungsklage erhoben, weil ihre Investitionen abgeschlossen sind und sie diese auch bewerten können. Bei der Bewertung der Investitionen sind nach der Rechtsprechung auch das in Geld zu bewertende Risiko der beklagten Liegenschaftseigentümer für die Übernahme der Sachhaftung zu berücksichtigen (6 Ob 580/91, 6 Ob 508/92). Auf die in der Berufung aufgeworfene Frage, zu wessen Lasten die Negativfeststellung zur Auswirkung des Pfandrechtes auf den Liegenschaftswert geht, wie auf den in diesem Zusammenhang (bloß hilfsweise) geltend gemachten Verfahrensmangel, muss nicht eingegangen werden, weil die Kläger die Abweisung des unbedingten Zahlungsbegehrens nicht bekämpft haben. Da die Kläger mit diesem Begehren – nach ihrem eigenen Standpunkt - aber die zum Schluss der Verhandlung vorhandene Wertsteigerung mittels Leistungsklage geltend machen hätten können (und geltend gemacht haben), haben sie kein rechtliches Interesse an der Feststellung der eingetretenen Werterhöhung zu diesem Zeitpunkt.
Das Urteil war daher im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern.
4. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO. Die Kläger erhoben keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten, amtswegige Korrekturen waren nicht vorzunehmen. Ein Eingehen auf die Berufung im Kostenpunkt ist daher entbehrlich.
5. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantwor ten waren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden