Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseoder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 5. Februar 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems a.d. Donau eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 16. Oktober 2024, AZ **, wegen des Vergehens des teils im Versuchsstadium verbliebenen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten mit errechnetem Strafende am 10. Jänner 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 10. April 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 10. Juli 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseoder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG zum Hälfte Stichtag unter Hinweis auf die Schwere der verurteilten Tat und generalpräventive Erfordernisse ab.
Dagegen richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 10), zu ON 11 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er moniert, sein schlechter Gesundheitszustand sei stärker zu gewichten als generalpräventive Aspekte. Abgesehen davon könne die Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung bei einem ausländischen Staatsangehörigen mit Ausreiseverpflichtung und Aufenthaltsverbot von einem inländischen Gericht mangels Zuständigkeit für nicht österreichisches Staatsgebiet nicht als Grund releviert werden.
Sein reumütiges Geständnis und die bereits geleistete Wiedergutmachung würden seinen festen Willen, künftig keine Straftat mehr zu begehen, untermauern.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2).
Gegen den Strafgefangenen liegt zur Zahl ** des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 erlassenes, mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot vor, wobei sich der Strafgefangene in seinem Antrag bereit erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (ON 2).
Ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs 2 StVG lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zum frühestmöglichen Zeitpunkt schon aus generalpräventiven Gründen ab.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil liegen vier, im Zeitraum zwischen 11. September 2023 und 24. Mai 2024 begangene Einschleichdiebstähle in Gasthäuser und Pensionen mit einem EUR 5.000, übersteigenden Beutewert zugrunde.
In dieser mehrfach qualifizierten Tathandlung mit auffällig hohem Gesinnungs , Handlungs und Erfolgsunwert manifestiert sich im Wege einer Gesamtbewertung eine als auffallend zu beurteilende Unwerthöhe (Schwere der Tat).
Derartige gegen fremdes Vermögen gerichtete Delinquenz durch Kriminaltouristen begründet einen besonders hohen sozialen Störwert, weshalb es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzugs auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus bedarf, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.
Diesen generalpräventiven Erfordernissen können die spezialpräventiven Argumente des Beschwerdeführers wie dessen Gesundheitszustand, Geständnis und „geleistete Wiedergutmachung“ (tatsächlich Sicherstellung der Beute) nichts Stichhaltiges entgegensetzen und verkennt er dabei, dass im Rahmen des § 133a Abs 2 StVG neben der Schwere der Tat ausschließlich generalpräventive Erwägungen (Entgegenwirkung der Begehung strafbarer Handlungen durch andere) Berücksichtigung finden.
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