Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Jänner 2025, GZ ** 11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* verbüßt (nunmehr) in der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 1.5) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden ab 16. März 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab 16. Jänner 2026 vorliegen (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als (damals) zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 11) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Nach Verkündung des Beschlusses am 28. Jänner 2025 erbat sich der Strafgefangene drei Tage Bedenkzeit (ON 11).
Am 31. Jänner 2025 teilte ein Mitarbeiter des sozialen Dienstes der Justizanstalt Graz-Karlau dem Erstgericht telefonisch mit, dass er für den Strafgefangenen Beschwerde anmeldet. Auf das Erfordernis der schriftlichen Anmeldung der Beschwerde wurde ausdrücklich hingewiesen (vgl KV und Ergänzung dazu ON 1.5). Nach vorangegangener Urgenz beim sozialen Dienst der Justizanstalt (ON 1.7) langte beim Landesgericht Korneuburg am 18. Februar 2025 eine mit 12. Februar 2025 datierte schriftliche Beschwerdeanmeldung ein (ON 12).
Gemäß § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Verkündung anzumelden. Das Verstreichenlassen der dreitägigen Frist zur Beschwerdeanmeldung zieht die Rechtskraft des verkündeten Beschlusses hinsichtlich der anwesenden Parteien nach sich. Für sie besteht daneben nicht zusätzlich die allgemeine 14-tägige Beschwerdefrist nach § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ( Pieber in Höpfel/Ratz,WK² StVG § 152a Rz 13).
Rechtsmittel können gemäß § 84 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden. Mündlich kann ein Rechtsmittel nur unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung angemeldet werden. Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dafür vorgesehenen Frist außerhalb der zur Entscheidung führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung (vgl RIS-Justiz RS0132571 und Murschetz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 84 Rz 11 und 13).
Die mündliche Beschwerdeanmeldung entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorgaben und die mit Schreiben vom 12. Februar 2025 schriftlich nachgeholte Beschwerdeanmeldung erweist sich als verspätet, weswegen die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
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