Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Dezember 2024, GZ ** 43, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Mit dem auch einen Schuldund Freispruch eines weiteren Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. Oktober 2024, rechtskräftig seit 29. Oktober 2024, wurde A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 145, 147 Abs 1 Z 1 StGB und zweier weiterer Vergehen zu einer gemäß § 43a Abs 2 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu je 4 Euro verurteilt (ON 31.4; ON 34). Die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe in Höhe von 1.440 Euro wurde dem Verurteilten am 15. November 2024 elektronisch zugestellt (Zustellnachweis bei ON 36).
Mit Beschluss vom 6. November 2024 bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu tragenden Kosten des Verfahrens mit insgesamt 7.652 Euro, darin enthalten ein Pauschalkostenbeitrag von 300 Euro und Sachverständigen sowie Dolmetschergebühren in der Höhe von 7.352 Euro (ON 34). Diese, eine vierzehntägige Zahlungsfrist enthaltende Entscheidung wurde A* am 29. November 2024 elektronisch zugestellt (Zustellnachweis bei ON 34).
Am 1. Dezember 2024 beantragte der Verurteilte, ihm für die Geldstrafe in Höhe von 1.440 Euro und die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.652 Euro jeweils Ratenzahlung zu bewilligen, wobei er eine Zahlung von jeweils 50 Euro monatlich, beginnend mit 5. Dezember 2024, anbot (ON 41).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht dem Verurteilten die Entrichtung der Geldstrafe von 1.440 Euro zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens von 7.652 (insgesamt 9.092 Euro) in 60 Raten á 151,53, fällig jeweils am 15. des Monats, beginnend mit 15. Jänner 2025. Gemäß § 409a Abs 4 StPO wurde Terminverlust für den Fall der Nichtzahlung zweier Raten angedroht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die zufolge Zusammenfassung der Geldstrafe und der Verfahrenskosten einheitlich gewährte Ratenzahlung ausspricht. Die im Gesetz keine Deckung findende Vorgehensweise des Erstgerichts sei in Anbetracht der unterschiedlichen Arten der zu entrichtenden Beträge und der unterschiedlichen Zeiträume, für die eine Ratenzahlung gewährt werden kann, unzulässig. Die bei Terminverlust eintretenden Rechtsfolgen seien nicht klar zuordbar und würden sich bei Zahlungsverzug innerhalb der ersten zehn Monate auf beide ausständige Beträge beziehen. Auch sei der betreffend der Geldstrafe gemäß § 490a Abs 2 Z 2 StPO offenstehende Zeitraum von zwei Jahren nicht ausgeschöpft worden.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die Gewährung eines Zahlungsaufschubs betreffend Geldstrafen im § 409a StPO geregelt ist. Über Beschwerden gegen derartige Entscheidungen entscheidet das Oberlandesgericht als Senat von drei Richtern. Auch eine allfällige Stundung von Verfahrenskosten (§ 1 Z 4 GEG) fällt in analoger Anwendung des § 409a Abs 1 StPO in die Entscheidungskompetenz der Gerichte ( Lendl in Fuchs/RatzWK StPO § 391 Rz 15; 18 Bs 121/24m des Oberlandesgerichts Wien; 8 Bs 307/22s des Oberlandesgerichts Graz). Die Entscheidung über dagegen gerichtete Beschwerden kommt hingegen dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu (§ 33 Abs 2 StPO).
Nach § 409a Abs 1 StPO ist ein Zahlungsaufschub und die Zahlung in Teilbeträgen nur dann zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Zur Beurteilung des Vorliegens einer unbilligen Härtesituation ist die wirtschaftliche Lage des Zahlungspflichtigen zu erheben, wobei auch die Vermögenssubstanz und Verbindlichkeiten des Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen sind. Inwiefern hierbei von den im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen ausgegangen werden kann, hängt in erster Linie von deren zeitlichen Nähe ab. Allfällige Neuerungen sind in die Prüfung einzubeziehen. Die für jede Sanktion/Zahlung gesondert zu beurteilende höchstzulässige Aufschubfrist beginnt nach Ablauf der vierzehntägigen Zahlungsfrist zu laufen ( Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 409a Rz 4, 7 und 10).
Aus den in der Beschwerde zutreffend dargelegten Gründen ist die vom Erstgericht ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Zusammenfassung der vom Verurteilten geschuldeten, ihrer Art nach – gerade mit Blick auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung – völlig unterschiedlichen Zahlungen (Geldstrafe und Kosten) und die Gewährung einer Ratenzahlung für den Gesamtbetrag rechtlich verfehlt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Im weiteren Verfahren wird die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Verurteilenden zu erheben und auf deren Basis neuerlich und gesondert für die noch aushaftende Geldstrafe und die zu tragenden Verfahrenskosten über die Anträge auf Ratenzahlung zu entscheiden sein.
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