Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* , über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Jänner 2025, GZ ** 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über sie mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Juli 2024, rechtskräftig seit 23. Dezember 2024, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Juni 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. März 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* – mangels Antrags und Erforderlichkeit zu Recht ohne Anhörung (vgl § 152a Abs 1 StVG) - zum Hälftestichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Zustellung erhobene, in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde der Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.
Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, sprechen gegenständlich sowohl Aspekte der Spezial- als auch der Generalprävention gegen eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Der Verurteilung liegen gewerbsmäßig begangene Betrugshandlungen mit einer Gesamtschadenssumme von rund EUR 293.000,-- ,sohin einem Betrag, der nur sehr knapp unter der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegt, zugrunde. In dieser, sich über einen mehrjährigen Tatzeitraum erstreckenden Vielzahl an einzelnen Angriffen, die unter Ausnützung der Vertrauensseligkeit und Gutgläubigkeit der Opfer erfolgten, welche an eine aufrichtige Beziehung mit A* bzw an eine gemeinsame Zukunft glaubten, wobei die Opfer teils hohe finanzielle Verpflichtungen auf sich nahmen, um die vermeintlich in einer großen Notlage befindliche Täterin monetär zu unterstützen, offenbart sich eine hohe kriminelle Energie und eine deutliche Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere dem Eigentum Dritter, wobei die Strafgefangene im Laufe des Tatzeitraums ihr doloses Engagement und den auf die Opfer ausgeübten psychischen Druck stetig steigerte, indem sie ihnen mittels diverser gefälschter Urkunden, (Verträge und eidesstättige Erklärungen von Rechtsanwälten bzw Notaren) ihre vermeintliche Notlage bzw einen unmittelbar bevorstehenden Geldsegen zur Beteuerung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vorgaukelte.
Mit Blick auf diese Umstände ist - trotz der guten Führung der im Erstvollzug befindlichen Strafgefangenen - nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit bereits ausgereicht hat, um der Delinquentin das Unrecht ihrer Taten ausreichend vor Augen zu führen und sie zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, an welcher Einschätzung auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nichts ändert.
Nicht zuletzt sprechen aber auch - aus der Schwere der Anlasstaten ableitbare ( Jerabek , WK² § 46 Rz 16) - generalpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag. Täter aus dem Verkehrskreis der Verurteilten, die durch derartig dreiste und rücksichtslose, in einer Vielzahl und über einen langen Zeitraum gesetzte Betrugsangriffe ihren Opfern oft bis zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz Vermögensbeträge in großer Dimension herauslocken, soll deutlich vor Augen geführt werden, dass eine derartige, in der Gesellschaft um sich greifende Betrugsdelinquenz mit harten Konsequenzen verbunden ist, um potenzielle Nachahmungstäter möglichst effektiv von der Begehung ähnlicher gelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten.
Da der bekämpfte Beschluss sohin in der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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