Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Christoph Guserl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Regina Müller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, **, vertreten durch Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Kremser Landstraße 5, 3100 St. Pölten, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.11.2024, GZ **-24, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin arbeitete als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin im Landesklinikum B*, und zwar ab April 2020 auf der Endoskopischen Abteilung und ab Mai 2020 auf der Tagesklinik. Sie arbeitete im gesamten Klagszeitraum an fünf Tagen in der Woche jeweils acht Stunden lang, wobei seit ca zwei Jahren eine halbstündige Mittagspause in dieser achtstündigen Tagesarbeitszeit inkludiert ist, weshalb die Nettotagesarbeitszeit seit ca zwei Jahren siebeneinhalb Stunden beträgt.
Mit Bescheid vom 15.3.2024 stellte die Beklagte über Antrag der Klägerin vom 26.9.2023 insgesamt 438 Versicherungsmonate, davon 420 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit und 18 Ersatzmonate, fest und lehnte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1.9.2012 bis 29.2.2024 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, die von der Klägerin im Zeitraum 1.9.2012 bis 29.2.2024 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Schwerarbeitsmonate nach der Schwerarbeitsverordnung festzustellen. Die Klägerin bringt zusammengefasst vor, ihre grundsätzlichen Tätigkeiten würden die Pflege von Patienten, auch solche mit schweren onkologischen Erkrankungen, die Zubereitung und Verabreichung von Zytostatika, die Lagerung und den Transport von Patienten im Bett oder im Transportsessel sowie die Unterstützung bei endoskopischen Untersuchungen umfassen. Besonders die Betreuung und Pflege der zum großen Teil palliativen Patienten während der Verabreichung der Chemotherapie und die damit häufig verbundene Nebenwirkungen wie Durchfall und Erbrechen würden eine große physische sowie psychische Belastung darstellen. Während eines achtstündigen Arbeitstages habe die Klägerin zumindest 1.400 Arbeitskalorien verbraucht. Sie arbeite in der Pflege erkrankter Menschen mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf analog der Pflegestufe 5 und sei überwiegend mit Pflegetätigkeiten betraut.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, es lägen im Hinblick auf alle Teiltätigkeiten weder die Anforderungen des § 1 Abs 1 Z 4 noch des § 1 Abs 1 Z 5 der SchwerarbeitsV vor. Die von der Klägerin vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung, wonach die umfangreichen Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten nicht in einem durchgehenden Zeitblock, sondern in zahlreichen kürzeren Zeitintervallen durchzuführen seien, die Klägerin sich bei der Mischung chemischer Substanzen hoch konzentriere und an fünf Tagen pro Woche zwischen 30 Minuten und drei Stunden eine Bleischürze tragen müsse, vermöge daran nichts zu ändern.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hervorgehoben werden – neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt – nachstehende Feststellungen, wobei jene, die von der Klägerin mittels Beweisrüge bekämpft werden, durch Fettdruck hervorgehoben sind:
Zur Tätigkeit der Klägerin auf der Tagesklinik des Landesklinikums B*: Die Klägerin war auf dieser Station gemeinsam mit zwei weiteren Pflegekräften tätig. Auf der Station gab es sieben Liegen für Chemotherapiepatienten und sechs fixe Tagesklinikbetten. Außerdem gab es zwei Betten für Halswurzelpatienten. Die übrigen auf der Station betreuten Patienten wurden auf Sesseln transportiert. Die Auslastung dieser Kapazitäten schwankte; die genaue Anzahl der von der Klägerin im Schnitt betreuten Patienten kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele der von der Klägerin betreuten Personen einen Pflegebedarf hatten, der einer Pflegegeldeinstufung nach dem BPGG entsprach. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele der von der Klägerin betreuten Patienten tatsächlich Pflegegeld nach dem BPGG bezogen. Der Altersschnitt der von der Klägerin auf dieser Abteilung betreuten Patienten kann nicht festgestellt werden; die Klägerin betreute Patienten im Alter zwischen 14 und 92 Jahren. Bei den Patienten der Station wurden im Regelfall am ersten Tag Kontrollen durchgeführt, die Therapie erfolgte sodann am Folgetag. Es erfolgte stets eine „Tagestherapie“, die Patienten wurden nach der an einem Tag durchgeführten Therapie also entlassen. Wenn Patienten fallweise länger bleiben mussten, also etwa am Folgetag eine weitere Therapie zu absolvieren hatten, wurden sie über Nacht auf eine andere Abteilung des Landesklinikums verlegt. Sterbebegleitung wurde auf der Tagesklinik nicht durchgeführt, auf der Abteilung verstarben auch keine Patienten. Die Klägerin bekam aber fallweise mit, dass Patienten verstorben waren, weil Folgetermine von den Patienten nicht mehr in Anspruch genommen worden waren. Die Tätigkeit der Klägerin war im Detail ausgestaltet wie folgt: Nach Eintreffen der Patienten legte die Klägerin Zugänge und nahm Blut ab. Sodann erfolgte die Therapie, indem die Klägerin den Patienten die entsprechende Infusion verabreichte. Die Dauer der Infusionen variierte zwischen zwei bis drei und fünf bis sechs Stunden. Während der Verabreichung der Infusionen überwachte die Klägerin den Zustand der Patienten und unterstützte die Patienten erforderlichenfalls dabei, die Toilette aufzusuchen oder andere Wege durchzuführen. Nach Ende der Infusionen koordinierte die Klägerin die Abholung der Patienten. Die Klägerin war an einem Arbeitstag vier Arbeitsstunden mit Planungs- und Organisationstätigkeiten befasst. Konkret führte die Klägerin in diesen vier Stunden die Terminvergabe und Terminkoordination samt Organisation der Abholung der Patienten durch. Die Terminkoordination war insbesondere deshalb so zeitaufwendig, weil die Patienten regelmäßig einen hohen Gesprächs- und Informationsbedarf aufwiesen. Die Klägerin war auch Ansprechperson für die Sorgen und Ängste der Patienten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in einzelnen Monaten des Klagszeitraums an zumindest fünfzehn Arbeitstagen zumindest 1.400 Arbeitskilokalorien pro Tag verbraucht hat.
Rechtlich folgerte das Erstgericht nach Wiedergabe des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV sowie der einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zusammengefasst, die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Endoskopie stelle keine Schwerarbeit dar, weil keine der Schwere der Hospiz- oder Palliativmedizin vergleichbare Tätigkeit vorliege. Hinsichtlich der Tagesklinik habe eine zeitlich überwiegende Tätigkeit, die einer unmittelbaren Pflegetätigkeit gleichkomme, nicht festgestellt werden können. Die Tätigkeit der Klägerin auf der Tagesklinik habe höchstens zur Hälfte aus unmittelbarer Pflege am Patienten bestanden. Die restliche Tätigkeit, wie insbesondere Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten, stellten keine Tätigkeiten dar, die der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf gleichzuhalten seien. Überdies liege auch in der Tagesklinik keine der Schwere der Hospiz- oder Palliativmedizin vergleichbare Tätigkeit vor, insbesondere da die zu betreuenden Patienten für im Schnitt nur sehr kurze Zeit auf der Tagesstation der Klägerin aufgenommen würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die bei auszugsweiser Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck markierten Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Die Klägerin war an einem Arbeitstag mehr als vier Arbeitsstunden mit ihrer Tätigkeit direkt am Patienten in der Pflege und damit in einem überwiegenden Teil der Tagesarbeitszeit befasst. In der restlichen Arbeitszeit führte die Klägerin die Terminvergabe und Terminkoordination samt Organisation der Abholung der Patienten durch.“
Zur Begründung zitiert die Klägerin Auszüge aus den Aussagen der Zeuginnen C* und D* sowie des Zeugen E*. Insbesondere finde die Aussage der Zeugin D*, welche die Tätigkeit am Patienten mit 80 bis 90 Prozent angebe, in der Beweiswürdigung keine Erwähnung.
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung insbesondere mit der Aussage der Klägerin im Zusammenhalt mit ihren schriftlichen Angaben gegenüber der Beklagten (Beilage ./4).
Die Klägerin gab an, auf der Tagesklinik hätten sie mehr Planungstätigkeiten. Hier fielen eine Vielzahl an Terminkoordination und Terminvergabe an. Am ganzen Tag werde es vielleicht schon hinkommen, dass es vier Stunden Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten sind, alles in Form von Terminvergaben. Dazu kämen auch die Zeiten im Patientengespräch. Auch die Patienten hätten mehr Gesprächsbedarf und man müsse ihnen Sachen erklären. Das mache die Hauptzeit aus auf der Tagesklinik, also die Hauptzeit von diesen vier Stunden. Zusammengefasst könne sie sagen, dass die von ihr im Formularblatt angegebenen vier Stunden passen für die Tagesklinik (ON 18.1, 3).
Die Frage nach dem durchschnittlichen Zeitaufwand für Planungs- und Organisationsarbeiten sowie für Kontrolltätigkeiten beantwortete die Klägerin gegenüber der Beklagten mit „ca 4 Stunden“ (Beilage ./4, 5).
Die Klägerin weiß zweifelsohne selbst am besten über den Inhalt und das zeitliche Ausmaß ihrer Tätigkeit Bescheid, weshalb den übrigen Zeugenaussagen nicht die von der Klägerin zugemessene Bedeutung zukommt. Im Übrigen zeigen die von der Klägerin ins Treffen geführten Zeugenaussagen ein ähnliches Bild.
Zwar gab C* an, die Klägerin arbeite 80 bis 90 Prozent direkt am Patienten. Sie nahm in ihre Schätzung jedoch auch die Gespräche mit Patienten, wie diese abgeholt werden, die weitere Planung und Koordination auf (ON 18.1, 6).
D* führte zunächst aus, die unmittelbare Arbeit am Patienten, also die unmittelbare Pflegetätigkeit betrage zwei bis drei Stunden am Tag im Schnitt und meinte erst über neuerliche Frage, dass die unmittelbare pflegende Tätigkeit am Patienten fünf bis sechs Stunden ausmache (ON 18.1, 7).
E* wiederum gab an, die unmittelbare Pflegetätigkeit am Patienten betrage über vier Stunden, knapp über die Hälfte (der Arbeitszeit). In diese Zeit inkludierte er jedoch die Gespräche mit den Patienten und auch die Aufnahmegespräche (ON 18.1, 8).
Zusammengefasst vermag die Klägerin keine erheblichen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Das Berufungsgericht übernimmt sohin die Feststellungen im Ersturteil und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 ASGG).
2. In ihrer Rechtsrügeargumentiert die Klägerin, § 5 Abs 1 SchwerarbeitsV setze eine bestimmte körperliche Belastung nicht voraus, sondern stelle auch auf psychisch belastende Tätigkeiten ab. Die Hospiz- und Palliativmedizin sei nur beispielhaft angeführt, nach § 4 der Einstellungsverordnung zum BPGG sei die Anleitung, Beaufsichtigung und Motivation der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Gerade bei einer durchzuführenden Chemotherapie handle es sich oft um einen sehr schwierigen, von Nebenwirkungen geprägten, oft auch letzten Lebensabschnitt, in welchem davon auszugehen sei, dass auch die von der Klägerin durchzuführenden Tätigkeiten am Patienten, zu denen auch Gespräche im Sinne von Motivation gehörten, einen Pflege- und Betreuungsaufwand darstellten, der auch unmittelbar am Patienten erbracht werde und psychisch besonders belastend sei. Die von der Klägerin verrichtenden Tätigkeiten fielen daher unter die SchwerarbeitsV.
Diese Argumentation überzeugt nicht, vielmehr schließt sich das Berufungsgericht der ausführlichen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an (§ 500a ZPO).
2.1. Die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (SchwerarbeitsV) bestimmt in § 1 Abs 1 in den hier wesentlichen Teilen wie folgt:
Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden [...]
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, […].
2.2. Eine gewisse nähere Determinierung dafür, wie der Verordnungsgeber diese sehr allgemein gehaltene Definition der Belastung konkretisiert haben will, findet sich in den Erläuternden Bemerkungen zur Verordnung. Danach erfasst § 1 Abs 1 Z 5 „die hospiz- oder palliativmedizinische Pflege von Schwerstkranken und die Betreuung von Pfleglingen mit einem Pflegebedarf zumindest der Stufe 5 nach § 4 Abs 2 des Bundespflegegeldgesetzes. Davon umfasst ist ua auch die Pflege von Demenzerkrankten im geriatrischen Bereich“.
2.3. Bei der Pflege von Schwerstkranken liegt jedenfalls Schwerarbeit vor, wenn berufsbedingte Pflege in der Hospiz- oder Palliativmedizin erbracht wird. Da diese beiden Bereiche nur beispielsweise angeführt werden, müssen auch noch andere Tätigkeiten erfasst sein, wobei nur solche in Betracht kommen, deren Belastungen mit dem besonderen Behandlungs- und Pflegebedarf in der Hospiz- oder Palliativmedizin vergleichbar sind. Maßgeblich ist der unmittelbare Kontakt mit den Patienten mit erhöhtem Pflegeaufwand und deren besonders schwierigen Lebenslagen (10 ObS 116/17g; 10 ObS 30/19p; 10 ObS 36/19w; 10 ObS 122/19t).
2.4.Um die Voraussetzung für Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergeben (RS0131699 [T1]; RS0132681 [T1]). Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist also die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Auch in der einen Behinderten-Fachbetreuer betreffenden Entscheidung 10 ObS 116/17g hat der OGH festgehalten, dass die unmittelbare Pflege am Patienten – zeitlich gesehen – überwiegend erbracht werden muss. Diese Ansicht wird auch im Schrifttum vertreten ( Brandstetter / Prohaska, Berufsbedingte Pflege – Schwerarbeit? ÖZPR 2016/98, 164 [165]ua). Die Rechtsprechung geht ausgehend davon etwa dann, wenn im Einzelfall Verwaltungstätigkeiten oder Führungsaufgaben (Mitarbeitergespräche, Planungs- Organisationsund Kontrolltätigkeiten) im Vordergrund stehen oder zB nur 30 bis 50 % der Arbeit unmittelbar am Patienten erbrachte Pflegetätigkeiten umfassen, nicht vom zum Eingreifen des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV verlangten zeitlichen Überwiegen der Pflegetätigkeiten aus (10 ObS 149/12b; SSV-NF 26/86 ua). Auch psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf (RS0132681).
2.5.In der Entscheidung 10 ObS 36/19w wurde klargestellt, dass nach der Intention des Verordnungsgebers bei der Beurteilung von Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV auf Regelungen des BPGG zurückgegriffen werden kann. Soweit die Klägerin ausführt, dass § 4 der EinstV zum BPGG Anleitung, Beaufsichtgung und Motivation der Betreuung und Hilfe gleichsetze, ist aber darauf zu verweisen, dass es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV handelt (RS0114140 [T3]).
2.6. Hinzukommt, dass die Klägerin in einer Tagesklinik ihre Tätigkeit verrichtet/e (die Ansicht, dass ihre vormalige Tätigkeit auf der endoskopischen Abteilung des Landesklinikums B* Schwerarbeit darstelle, wird von der Berufungswerberin nicht mehr aufrecht erhalten [vgl ON 25, 2]) und die Patienten noch am Tag der durchgeführten Therapie entlassen oder über Nacht in eine andere Abteilung des Landesklinikums verlegt werden, was mit einer Tätigkeit auf einer Palliativ- oder Hospizstation nicht gleichgestellt werden kann (vgl 10 ObS 122/19t Punkt 3).
3. Da das Erstgericht die Tätigkeit der Klägerin zutreffend nicht als Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierte, war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil Billigkeitsgründe weder behauptet wurden noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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