Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2024, GZ **-61, den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben .
Begründung:
Am 13. Juli 2023 brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Bezirksgericht Fünfhaus zu AZ ** einen Strafantrag gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ein (ON 1.6 und ON 7). Zur Abklärung der sachlichen Zuständigkeit bestellte die Richterin des Bezirksgerichts Prof. Dr. B* zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstattung eines Gutachtens zum Verletzungsgrad des Opfers (ON 13.2). Nach Einlangen des Sachverständigengutachtens ON 19.2 beauftragte sie ihn mit einem Ergänzungsgutachten zur Frage, ob eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen vorlag (ON 22). Nach Einsichtnahme in Gutachten und Ergänzungsgutachten (ON 1.35, 1.39 und ON 25.2) brachte die Staatsanwaltschaft - gemäß § 227 Abs 2 StPO im Austausch gegen den bisherigen Verfolgungsantrag - beim Landesgericht für Strafaschen Wien einen Strafantrag gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ein (ON 1.40 und ON 29). Die Bestimmung der vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren für das zu ON 19.2 erstattete Gutachten (ON 20.2) unterblieb, während die für das Ergänzungsgutachten geltend gemachten Gebühren antragsgemäß angewiesen wurden (ON 1.38, ON 26.2 und ON 28). Nach Urgenz durch den Sachverständigen beim Bezirksgericht am 2. August 2024 (ON 58.3) übermittelte das Bezirksgericht die eingeholten Stellungnahmen (ON 58.5, ON 58.11 und ON 58.13) an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Bestimmung der offenen Gebühren (ON 58.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung von Befund und Gutachten vom 4. Jänner 2024 mit 2.000,- Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 65), aus deren Anlass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
Gemäß § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen und nach § 39 Abs 1 GebAG ist die Gebühr von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.
Dabei handelt es sich vorliegendenfalls um das Bezirksgericht Fünfhaus, weil dieses den Gutachtensauftrag erteilte und vor diesem die Beweisaufnahme stattfand bzw stattfinden sollte (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler,SDG – GebAG 4§ 38 GebAG E 42 [in Bezug auf das strafgerichtliche Vorverfahren und ein daran anschließendes Hauptverfahren] und § 39 GebAG Anm 3 und E 23 bis E 25). Mit Austausch des Strafantrags war die Tätigkeit des Sachverständigen beim beauftragenden Bezirksgericht – unabhängig vom weiteren Verfahrensgang und der Möglichkeit der Bestellung desselben Sachverständigen durch das Landesgericht (vgl Hinterhofer in Fuchs/Ratz,WK StPO § Rz 56) – abgeschlossen und die Gebühren zu bestimmen. Der Sachverständige wandte sich mit seiner Urgenz demnach zu Recht an das Bezirksgericht Fünfhaus, das gemäß den Bestimmungen der §§ 38 ff GebAG über den Gebührenanspruch zu entscheiden gehabt hätte.
Somit bestand aber keine sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen Dr. B*, weshalb der angefochtene Beschluss – ohne Anordnung einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht (vgl
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