Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Jänner 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt * den mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.2.2024 zu ** wegen §§ 127; 12 dritter Fall, 142 Abs 1; 135 Abs 1; 241e Abs 3 und 229 Abs 1 StGB verhängten unbedingten Strafteil von zehn Monaten einer insgesamt verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5.9.2024 zu ** wegen §§ 15, 84 Abs 4; 288 Abs 1 und 4; 297 Abs 1 zweiter Fall und 136 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten, sowie die aufgrund Widerrufs einer bedingten Nachsicht in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die am 7.2.2023 zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen § 142 Abs 1 StGB verhängt worden war. Insgesamt steht somit eine Strafzeit von einem Jahr und elf Monaten in Vollzug.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 20.3.2026.Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 5.4.2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des A* am 28.1.2025 die bedingte Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 12, 13), nachdem sich die Staatsanwaltschaft gegen eine bedingte Entlassung - obwohl es sich um Jugendstraftaten handelte - aus generalpräventiven Gründen und in Ermangelung einer positiven Zukunftsprognose (ON 1.2) ebenso aussprach wie die Anstaltsleitung der Justizanstalt *, die auf das getrübte Vorleben, die Tatbegehung während offener Probezeit und die damit verbundene schlechte Zukunftsprognose und den raschen Rückfall verwies (AS 3 in ON 2).
Der Beschluss wurde nach der Anhörung verkündet, wobei A* nach Rechtsmittelbelehrung keine Erklärung abgab (ON 12).
Die nach Mitteilung der Justizanstalt (ON 18) am 3.2.2025 der Vollzugsabteilung der Justizanstalt übergebene Beschwerde des A* (ON 15.1) ist verspätet, da nach § 152a Abs 3 StVG eine Beschwerde im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung binnen drei Tagen nach der Verkündung, vorliegend somit spätestens am Freitag, dem 31.1.2025, anzumelden gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rückverweise