Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2024, GZ ***, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, nach der am 13. Februar 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Beate Stadlmayr, des Angeklagten A* sowie dessen Verteidiger Mag. Karlheinz Amann durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
1./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall (I./) sowie mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hierfür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung sowie in Anwendung von § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Weiters fasste das Erstgericht soweit gegenständlich relevant gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht (Strafe: fünf Monate) .
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3) fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./ weggenommen, und zwar
1./ am 18. März 2024 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B* AG Waren im Gesamtwert von EUR 23,- nämlich Red Bull Dosen und diverse Hygieneartikel, indem er diese unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte und sich entfernte;
2./ am 14. März 2024 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B* AG sechs Dosen Red Bull im Gesamtwert von EUR 12,54, indem er die genannten Gegenstände aus dem Regal nahm, unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte und das Geschäft verließ;
B./ wegzunehmen versucht, und zwar
1./ am 15. März 2024 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B* AG diverse Waren im Gesamtwert von EUR 52,50, indem er diese aus den Regalen nahm, unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei er dabei von den Mitarbeiterinnen C* und D* beobachtet und angehalten werden konnte;
2./ am 17. März 2024 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B* AG Waren im Gesamtwert von EUR 25,44, indem er diese unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei er dabei vom Ladendetektiv E* beobachtet und angehalten werden konnte;
3./ am 22. März 2024 Verfügungsberechtigen des Unternehmens B* AG mehrere Dosen Red Bull im Gesamtwert von EUR 22,99, indem er diese unter seiner Kleidung verbarg und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei er dabei vom Marktmanager F* beobachtet und angehalten werden konnte;
4./ am 24. März 2024 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B* AG sechs Dosen Red Bull im Gesamtwert von EUR 10,54, indem er die genannten Gegenstände aus dem Regal nahm, in seine Jackentasche steckte und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei er dabei vom Zeugen G* beobachtet und angehalten werden konnte;
5./ am 25. März 2024 Verfügungsberechtigten des Unternehmens H* GmbH eine Zahnpasta im Wert von EUR 5,95 und zwei Parfums im Wert von EUR 22,90, indem er die genannten Gegenstände in seine Jackentaschen steckte und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei er dabei vom Ladendetektiv I* beobachtet und angehalten werden konnte;
II./ nachgenannte Mitarbeiterinnen der Fa. B* AG gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich
A./ C*
1./ am 16. März 2024 durch die Äußerung „ Ich komme mit Messer und bringe euch um. Der B* gehört mir. “
2./ am 25. März 2024, indem er diese sinngemäß mit dem Umbringen bedrohte.
B./ D* am 18. März 2024, indem er im Zuge der unter I./ A./ 1./ angeführten Tat ihr gegenüber mit dem Finger eine Halsabschneidegeste andeutete.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd den teilweisen Versuch und die Sicherstellung des Diebsgutes, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafbelastung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Faktenmehrheit innerhalb der Gewerbsmäßigkeit und den raschen Rückfall. Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit wurde im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze aggravierend berücksichtigt.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. November 2024, GZ 13 Os 88/24a-4, ist nunmehr über dessen eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende Berufung und seine (verfehlt im Rahmen der Berufung ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 65.1) zu entscheiden.
Keines der Rechtsmittel ist im Ergebnis berechtigt.
Zutreffend ist zwar, dass dem Berufungswerber angesichts der ihm attestierten multiplen psychischen Störungen (US 6) auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB zu Gute zu halten ist, nicht aber zusätzlich auch jener des § 34 Abs 1 Z 11 StGB, weil er nach den Urteilskonstatierungen dem Schuldausschließungsgrund (hier: § 11 StGB – vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 25) nicht nahe kam (vgl „.. Dispositionsfähigkeit geringfügig eingeschränkt “ US 9).
Davon abgesehen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst.
Angesichts des massivst getrübten Vorlebens samt Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten entspricht die gefundene Sanktion trotz der zu Gunsten korrigierten besonderen Strafzumessungslage dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, sodass die bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 130 Abs 1 StGB iVm § 39 Abs 1 StGB von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ohnedies noch äußerst moderat in der unteren Hälfte ausgemessene Sanktion keiner Reduktion zugänglich ist.
Zu Recht hat das Erstgericht auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ausgesprochen, bedarf es doch in derartigen Fällen offensichtlicher Wirkungslosigkeit wiederholt gebotener Resozialisierungsmaßnahmen (bei insgesamt 13 Vorstrafen wurden zahlreiche Geldstrafen sowie bedingte Strafnachsichten/Entlassungen ausgesprochen: ON 47.19) aus spezialpräventiven Erwägungen jedenfalls auch des Widerrufs der nur rund sechs Monate vor den nunmehr
gegenständlichen Tatbegehungen gewährten bedingten Strafnachsicht.
Rückverweise