Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Jänner 2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein zwei wegen §§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG, 12 dritter Fall StGB; § 107 Abs 1 und 2 StGB; §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB; § 135 Abs 1 StGB; § 241e erster Fall StGB; § 229 Abs 1 StGB; §§ 15, 105 Abs 1 StGB; §§ 15, 269 Abs 1 StGB und § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 8 Jahren, 23 Monaten und 14 Tagen mit urteilsmäßigem Strafende am 25. April 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 2. Mai 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. Dezember 2024 (ON 2 und ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 4), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen mit der wesentlichen Begründung ab, dass er über kein Reisedokument verfüge und kein Heimreisezertifikat vorläge, weshalb der Ausreise tatsächliche Hindernisse entgegenstünden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 14), aber nicht ausgeführte Beschwerde, die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Ein tatsächliches Hindernis kann im Scheitern des Versuchs der Erlangung eines Heimreisezertifikats des Strafgefangenen, der kein Reisedokument besitzt, liegen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 133a Rz 14). Das Gericht prüft das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die alle im Zeitpunkt der Entscheidung (des Vollzugsgerichts bzw des Beschwerdegerichts) tatsächlich vorliegen müssen und nicht nach Belieben später nachgeholt werden können ( Pieber aaO Rz 26).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes (ON 6) nachzukommen (ON 4) und es finden sich keine Anhaltspunkte, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen werde, der Ausreise des Beschwerdeführers stehen jedoch tatsächliche Hindernisse entgegen, weil der Strafgefangene über kein gültiges Reisedokument verfügt und auch kein Heimreisezertifikat vorliegt (ON 5). Die Rückkehr in den Herkunftsstaat ist daher nicht gewährleistet und ein Vorgehen nach § 133a Abs 1 StVG nicht zu rechtfertigen.
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