Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des ***) A* B*wegen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2024, GZ **-94, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024 (ON 57b), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 26. August 2024 (ON 66.3), wurde A* B* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Unter einem wurde die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2022, rechtskräftig seit 30. März 2023, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (ON 77) beantragte der Verurteilte unter Hinweis auf ein dermatologisches Leiden die Gewährung von Strafaufschub gemäß § 5 Abs 1 StVG, woraufhin das Erstgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (ON 82) Dr. C* zum Sachverständigen bestellte und ihn beauftragte, Befund und Gutachten zu den vom Verurteilten behaupteten Krankheiten und deren Behandlungsmöglichkeiten zu erstatten.
Am 21. November 2024 übermittelte der bestellte Sachverständige dem Gericht ein Schreiben des Verurteilten (ON 91; ON 92), in welchem dieser unter Bezugnahme auf schlechte Internetbewertungen auf der Plattform „**“ die Enthebung des Sachverständigen wegen Vorliegens begründeter Zweifel an der Sachkunde beantragte und die Bestellung eines anderen Sachverständigen „aus dem selbigen medizinischen Gebiet im Raum (Stadt) **“ begehrte.
Mit Beschluss vom 26. November 2024 (ON 94) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 107), in der er unter einem die Delegierung des Verfahrens gemäß § 39 StPO an das Oberlandesgericht Linz begehrt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Delegierung bereits abschlägig entschieden wurde (Entscheidung des OGH vom 16. Jänner 2025, AZ 14 Ns 73/24g).
Gemäß § 126 Abs 5 StPO, der nach überwiegender Meinung im Strafvollzugsverfahren analog Anwendung findet (Pieber in WK² StVG § 17 Rz 7), hat der Beschuldigte -soweit hier relevant - das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs 3), Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zur Bestellung vorzuschlagen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über einen Antrag nach dem ersten Satz mit Beschluss.
Ob der bestellte Sachverständige über ausreichend Sachkunde verfügt, ist anhand des von ihm zu beurteilenden Beweisthemas einerseits und des von ihm vertretenen Fachgebiets andererseits zu beurteilen. Die Eintragung eines Sachverständigen in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet ist infolge § 2 Abs 2 SDG ein Indiz dafür, dass der betreffende Sachverständige dieses Fachgebiet auch sachkundig vertreten kann (Hinterhofer in WK StPO § 126 Rz 82).
Gegenständlich ist der bestellte Sachverständige für das Fachgebiet 02.09 Haut- und Geschlechtskrankheiten in diese Liste eingetragen, sodass der Gutachtensauftrag in sein Fachgebiet fällt. Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten, vereinzelten drei Internetbewertungen, die vor sechs, neun und 14 Jahren abgegeben wurden und wovon eine zudem lediglich die Arzthelferin betrifft, ungeeignet sind, begründete Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen zur wecken. Für eine Enthebung des Sachverständigen besteht somit keine Veranlassung.
Diesem Kalkül hat der Beschwerdeführer mit seiner inhaltlich nicht näher ausgeführten Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit er die „Verweigerung der aufschiebenden Wirkung“ durch das Erstgericht kritisiert und damit offenbar die beantragte Hemmung des Strafvollzugs (ON 77.1, 3) anspricht, ist darauf zu verweisen, dass darüber im zwischenzeitig ergangenen Beschluss vom 19. Dezember 2024 über den Antrag gemäß (ON 113) abgesprochen wurde.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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