Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) A* (** des LG Korneuburg), **, 2.) B* (** des LG Korneuburg), **, beide vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, 3.) C* D* (** des LG Korneuburg), **, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) E* F* , 2.) G* F* , beide **, beide vertreten durch Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien Ing. H* , **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 30.900,-- sA (erstklagende Partei), EUR 30.900,-- sA (zweitklagende Partei) und EUR 15.900,-- sA (drittklagende Partei), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse insgesamt: EUR 14.880,44) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 30.4.2024, ** 45, und den Kostenrekurs der drittklagenden Partei (Rekursinteresse insgesamt: 2.083,06) gegen die in diesem Urteil enthaltene ihn betreffende Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
1. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der erstklagenden und der zweitklagenden Partei deren jeweils mit EUR 911,28 (darin EUR 151,88 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung und der drittklagenden Partei deren mit EUR 1.008,53 (darin EUR 168,09 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
2. Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird in seinen die drittklagende Partei betreffenden Punkten (1.c, 2.c und 4.) dahin abgeändert, dass diese insoweit zu lauten hat:
„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der drittklagenden Partei die mit EUR 3.161,03 (darin EUR 214,96 Barauslagen und EUR 491,02 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der drittklagenden Partei die mit EUR 3.161,03 (darin EUR 214,96 Barauslagen und EUR 491,02 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die drittklagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten die mit EUR 286,94 (darin EUR 47,81 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind schuldig, der drittklagenden Partei die mit EUR 386,87 (darin EUR 64,48 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien sind Kinder des am ** verstorbenen I* D*, der insgesamt vier Kinder hinterließ.
Mit Schenkungsvertrag vom 10.7.2020 übertrug I* D* die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ** KG ** gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts je zur Hälfte an die Beklagten. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Beklagten, den zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Wohnbauförderungskredit in Höhe von EUR 5.371,14 zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung am 26.5.2020 durch den Erstbeklagten erfolgte. Letzterer kam auch für die Kosten der Errichtung des Schenkungsvertrages vom 10.7.2020 in Höhe von EUR 930,-- sowie für die im Zusammenhang mit der Schenkung anfallende Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr von insgesamt EUR 2.422,94 auf.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 8.9.2022 wurde die Verlassenschaft nach I* D* seinen vier Kindern eingeantwortet. Der reine Nachlass betrug EUR 5.100,--. Die Liegenschaft EZ ** wies am 10.7.2020 einen Gesamtwert von EUR 252.000,-- auf. Bei Berücksichtigung der Tatsache des Miteigentums wäre pro Hälfteanteil ein Abschlag von 15 % vorzunehmen. Das auf der Liegenschaft enthaltene Inventar wies einen Wert von EUR 200,-- auf. Der Betrag von EUR 252.000,-- (Liegenschaftswert) + EUR 200,-- (Inventar) - EUR 5.371,14 (Wohnbaudarlehen) = EUR 246.828,86 im Zeitpunkt 10.7.2020 entsprach aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex 2015 im Todeszeitpunkt am ** EUR 263.119,56.
Mit ihren zu ** und ** des Erstgerichts am 8.2.2023 eingebrachten Pflichtteilsergänzungsklagen begehrten die Erstklägerin und die Zweitklägerin von beiden Beklagten die Zahlung von jeweils EUR 25.000,-- sA mit dem Vorbringen, die Liegenschaft habe im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters einen Wert von EUR 400.000,-- gehabt, welcher ohne Schenkung in die Verlassenschaft gefallen wäre. Der Erstklägerin und der Zweitklägerin stünden jeweils ein Achtel des Wertes der Liegenschaft, sohin jeweils ein Betrag von EUR 25.000,-- jeweils gegenüber beiden Beklagten zu.
Mit seiner zu ** des Erstgerichts am 22.5.2023 eingebrachten Mahnklage begehrte der Drittkläger von den Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 40.000,-- sA mit dem Vorbringen, der reine Nachlass habe rund EUR 5.100,-- betragen. Im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagten habe die Liegenschaft unter Berücksichtigung der noch offenen Darlehensschuld von EUR 5.000,-- und des eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes einen Verkehrswert von zumindest EUR 320.000,-- aufgewiesen. Dem Drittkläger stehe ein Achtel des Liegenschaftswertes zu.
Die Beklagten bestritten die Klagebegehren und wendeten ein, der Wert der Liegenschaft im Oktober 2022 habe EUR 198.000,-- betragen, der Wert des Inventars im Herbst 2019 EUR 200,--. Bei der Wertermittlung sei überdies ein Abschlag von 15 % infolge des Miteigentums vorzunehmen, da sonst die Beschenkten über den Wert des Schenkungsgegenstandes belastet würden. Die von den Beklagten entrichtete Grunderwerbssteuer, die Eintragungsgebühr, die Kosten der Errichtung des Schenkungsvertrages sowie das zurückgezahlte Darlehen, welche die Beklagten als Gegenleistung für die Schenkung erbracht hätten, seien in Abzug zu bringen.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung (in den Punkten 1.c, 2.c und 4.) des angefochtenen Urteils wendet sich der Kostenrekurs des Drittklägers mit dem Abänderungsantrag, den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, ihm jeweils EUR 3.161,03 (darin EUR 214,96 Barauslagen und EUR 491,02 USt) an Prozesskosten zu ersetzen, und ihn lediglich zu einem Prozesskostenersatz von EUR 286,84 (darin EUR 47,81 USt) an den Nebenintervenienten zu verpflichten.
Die Beklagten und der Nebenintervenient beantragen jeweils, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist berechtigt .
1. Berufung
1.1. Die Beklagten machen geltend, dass das Erstgericht der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs den konkreten Wert des jeweils verschenkten Liegenschaftshälfteanteils unter Berücksichtigung eines 15% Abschlages wegen Miteigentums zugrundelegen hätte müssen. Bei der Schenkung von Liegenschaftsanteilen sei der regelmäßig vorzunehmende „Abschlag wegen Miteigentums“ wertverringernd zu berücksichtigen. Die unrichtige Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach dieser Umstand unberücksichtigt zu bleiben habe, verpflichte den Beschenkten zu einer höheren Zahlung an die Pflicht teilsergänzungsberechtigten, als er an Wertäquivalent erhalten habe. Die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft seien daher separat zu betrachten und zu bewerten, wobei der Wert des Hälfteanteils an der Liegenschaft nicht durch bloße Teilung des Wertes der Gesamtliegenschaft zu ermitteln, sondern um den „Abschlag wegen Miteigentums“ zu verringern sei. Bei entsprechender Berücksichtigung würden sich die Pflichtteilsergänzungsansprüche der einzelnen Kläger sowohl gegenüber dem Erstbeklagten als auch gegenüber der Zweitbeklagten um jeweils EUR 2.466,74 verringern.
1.2. Das Erstgericht hat die Grundsätze der Schenkungsanrechnung nach §§ 782 ff ABGB zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Sachverhalt richtig angewendet. Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung zur allein maßgeblichen Frage der Bewertung der Liegenschaft seiner eigenen Beurteilung (§ 500a ZPO).
1.3. Zweck der Hinzu und Anrechnung von Schenkungen ist es, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass vorhanden. Die Hinzurechnung von Schenkungen soll also dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so stehen, wie sie stünden, wenn die Schenkung also die nach der Wertung des Gesetzes „pflichtteilswidrige“ Verfügung
Die drei Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (ON 4, ON 16).
Am 9.6.2023 bezahlte der Erstbeklagte jeweils einen Betrag von EUR 9.000,-- und die Zweitbeklagte jeweils einen Betrag von EUR 10.100,-- an die Erstklägerin und die Zweitklägerin. Am 2.8.2023 zahlte der Erstbeklagte dem Drittkläger einen Betrag von EUR 9.000,--. Am 3.8.2023 zahlte die Zweitbeklagte dem Drittkläger einen Betrag von EUR 10.100,--.
Am 14.8.2023 schränkten die Erst- und die Zweitklägerin ihre Klagebegehren aufgrund erfolgten Zahlungen jeweils auf EUR 16.000,-- sA (gegenüber dem Erstbeklagten) und EUR 14.900,-- sA (gegenüber der Zweitbeklagten) ein.
Am 22.9.2023 legte der vom Erstgericht bestellte Sachverständige sein schriftliches Gutachten über den Verkehrswert der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vor (ON 26).
Am 19.2.2024 schränkte der Drittkläger sein Klagebegehren aufgrund der erfolgten Teilzahlungen und des vom Gerichtssachverständigen ermittelten Verkehrswerts der Liegenschaft auf EUR 8.500,-- sA (gegenüber dem Erstbeklagten) und auf EUR 7.400,-- sA (gegenüber der Zweitbeklagten) ein.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Erstbeklagten, den klagenden Parteien jeweils EUR 7.126,22 sA und die Zweitbeklagte, den klagenden Parteien jeweils EUR 6.026,22 sA zu zahlen und wies die jeweiligen Zahlungsmehrbegehren ab.
Mit seiner den Drittkläger betreffenden (allein rekursgegenständlichen) Kostenentscheidung erkannte es den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte schuldig, dem Drittkläger jeweils EUR 2.062,92 (darin EUR 214,96 Barauslagen und EUR 341,32 USt) an Prozesskosten zu bezahlen und verpflichtete den Drittkläger, dem Nebenintervenienten die mit EUR 573,88 (darin EUR 95,65 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Dazu traf das Erstgericht die auf den Seiten 5 bis 6 der UA ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, gemäß § 782 Abs 1 ABGB seien auf Verlagen eines Pflichtteilsberechtigten Schenkungen, die der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an Personen, die nicht dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehörten, wirklich gemacht habe, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Eine Schenkung, die der Verlassenschaft hinzugerechnet werde, sei ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft seien die Pflichtteile zu ermitteln (§ 787 Abs 1 ABGB). Die Bewertung der geschenkten Sache habe im Zeitpunkt zu erfolgen, in dem sie wirklich gemacht worden sei. Dieser Wert sei sodann auf den Todeszeitpunkt anzupassen (§ 788 ABGB). Bei gemischten Schenkungen sei in einem ersten Schritt der Schenkungsanteil zu ermitteln, in dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Sache ermittelt und die Summe der Gegenleistungen in Abzug gebracht werde. Der so ermittelte Wert sei nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufzuwerten. Ein dem Verstorbenen im Zuge der Schenkung eingeräumtes Wohnungsgebrauchsrecht sei bei der Ermittlung außer Betracht zu lassen. Wenn bei der Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet würden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreiche, könne der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrages verlangen, wobei mehrere Geschenknehmer für den Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke hafteten (§ 789 ABGB).
Für den konkreten Fall erwog das Erstgericht, dass der Wert der Gesamtliegenschaft ohne Abschlag für Miteigentumsanteile und ohne Berücksichtigung der Steuern, Gebühren und Vertragserrichtungskosten, die im Zuge der Schenkung anfielen, heranzuziehen sei, da es Zweck der Hinzurechnungsvorschriften sei, die Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, als wäre die Sache noch in der Verlassenschaft. Denn ohne Schenkung wäre die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert in der Verlassenschaft; Steuern, Vertragserrichtungskosten und Gebühren wären für die Übertragung an die Beklagten nicht angefallen. Dass der Hälfteanteil aufgrund des Miteigentums weniger wert sei, könnte lediglich im Rahmen der Haftung mit der geschenkten Sache nach § 789 Abs 2 ABGB von Relevanz sein. Hingegen gelte es zu berücksichtigen, dass keine reine Schenkung vorgelegen sei, sondern sich die Beklagten dazu verpflichtet hätten, das aushaftende Wohnbaudarlehen in Höhe von EUR 5.371,14 als Gegenleistung für die Schenkung zurückzuzahlen. Der Liegenschaftswert im Zeitpunkt der Schenkung sei um den Wert des Inventars zu erhöhen, jedoch um den Wert des Darlehens zu verringern und der so entstandene Schenkungsanteil mit Hilfe des Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt zu valorisieren. Daraus ergebe sich ein valorisierter Liegenschaftswert von EUR 263.119,56 und zuzüglich des reinen Nachlasses von EUR 5.100,-- ein Gesamtbetrag von EUR 268.219,56. Daraus errechne sich ein Pflichtteil (Quote von 1/8) von EUR 33.527,44 und nach Abzug des Erbteils (ein Viertel von EUR 5.100,--) von jeweils EUR 1.275,-- jeweils ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber den Beklagten von EUR 32.252,44. Aus der anteiligen Haftung der Beklagten im Verhältnis des Wertes des Geschenkes ergebe sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der klagenden Parteien von jeweils EUR 16.126,22 jeweils gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte habe pro Kläger einen Betrag von EUR 9.000,-- und die Zweitbeklagte pro Kläger einen Betrag von EUR 10.100,-- gezahlt. Demnach bestehe die Klagsforderung der klagenden Parteien gegenüber dem Erstbeklagten jeweils mit EUR 7.126,22 und gegenüber der Zweitbeklagten jeweils mit EUR 6.026,22 zu Recht und sei im darüber hinausgehenden Ausmaß abzuweisen.
Seine den Drittkläger betreffende Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO, wobei es 3 Verfahrensabschnitte bildete. Der erste Verfahrensabschnitt umfasse die den Drittkläger betreffenden Verfahrenshandlungen von der Klage bis zur Zahlung durch die Beklagten am 2.8.2023 und 3.8.2023, der - aufgrund verspäteter Klagseinschränkung durch den Drittkläger zu bildende - zweite Abschnitt reiche vom 3.8.2023 bzw. 4.8.2023 bis zum 18.2.2028 (dem Tag vor der Klagseinschränkung), und der dritte Abschnitt von der Klagseinschränkung am 19.2.2024 bis zum Schluss der Verhandlung.
Im ersten Abschnitt habe der Drittkläger insgesamt EUR 40.000,-- begehrt und sei mit EUR 32.252,44, sohin 81 % durchgedrungen, sodass das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO mangels Überklagung zur Anwendung gelange. In diesem Abschnitt gebührten dem Drittkläger folglich Kosten auf Grundlage eines Streitwertes von EUR 32.252,44.
Im zweiten Abschnitt habe der Drittkläger insgesamt EUR 40.000,-- begehrt und sei mit EUR 13.152,44, sohin 33 % durchgedrungen, weshalb eine Überklagung vorliege und das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht zur Anwendung gelange. Dem Drittkläger gebührten 33 % der Barauslagen, gleichzeitig sei er verpflichtet, 67 % der gegnerischen Barauslagen und 34 % des gegnerischen Verdienstes (der Beklagten und des Nebenintervenienten) in diesem Abschnitt zu zahlen. 34 % des in diesem Verfahrensabschnitt angefallenen und anteilig auf den Drittkläger entfallenden Verdienstes des Nebenintervenienten von insgesamt EUR 1.687,90 seien EUR 573,88.
Im dritten Abschnitt habe der Drittkläger insgesamt EUR 15.900,-- begehrt und sei mit EUR 13.152,44, sohin 83 % durchgedrungen. Da es sich bereits um den Verfahrensabschnitt nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens handle, komme das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht mehr zur Anwendung, da die Höhe des Anspruchs nunmehr zu errechnen wäre. Dem Drittkläger gebührten 66 % seines Verdienstes. Den Beklagten gebührten 17 % ihrer Barauslagen. Insgesamt gebühre dem Drittkläger nach Saldierung ein Kostenersatzanspruch gegen die Beklagten von jeweils EUR 2.262,92. Darüber hinaus gebühre dem Nebenintervenienten ein Kostenersatz von EUR 573,88 (inklusive 20 % USt) gegenüber dem Drittkläger.
Gegen die klagsstattgebenden Teile dieses Urteils richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, sowohl gegenüber dem Erstbeklagten als auch gegenüber der Zweitbeklagten weitere Klagsteilforderungen in Höhe von jeweils EUR 2.466,74 pro Kläger abzuweisen. Hilfsweise wird (insoweit) ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Erst- und die Zweitklägerin sowie der Drittkläger beantragen jeweils, der Berufung keine Folge zu geben.
1.4. Entsprechendes gilt für Wertveränderungen der Sache, die aufgrund der Schenkung erfolgen (etwa – wie hier - durch das Entstehen von Miteigentum mehrerer Geschenknehmer an einer Sache). Andernfalls worauf der Drittkläger in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist hätte es der Erblasser in der Hand Pflichtteilsansprüche durch Vornahme entsprechender Verfügungen zu schmälern, was dem Zweck der Regelungen über die Hinzurechnung von Schenkungen widerspricht. Die Pflichtteilsberechtigten sind demnach so zu stellen, wie wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre und sich die Sache nach wie vor in der Verlassenschaft befinden würde. Das bedeutet, das Geschenk ist so zu bewerten, wie es sich im Vermögen des Erblassers darstellt, und nicht, wie es sich im Vermögen des Beschenkten auswirkt. Wertveränderungen durch die Schenkung sind daher unberücksichtigt zu lassen. Dem entsprechend sind auch Belastungen, die durch die Schenkung wegfallen, bei der Bewertung der belastenden Sache noch zu berücksichtigen (1 Ob 136/11y: Mieter als Geschenknehmer der geschenkten Sache).
1.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Wenn die Liegenschaft nicht mit Schenkungsvertrag vom 10.7.2020 an die Beklagten übertragen worden wäre, wäre die Gesamtliegenschaft ungeteilt in den Nachlass gefallen. Das Erstgericht hat somit zutreffend eine Bewertung der Gesamtliegenschaft – und nicht eine separate Bewertung der Hälfteanteile der Beklagten – vorgenommen und dabei keinen Miteigentumsabschlag in Abzug gebracht (vgl. 2 Ob 108/16w für den umgekehrten Fall der Schenkung des Hälfteanteils an einer Liegenschaft an den Eigentümer des anderen Hälfteanteils; zuletzt 2 Ob 43/24y: Schenkung des Hälfteanteils an einer Liegenschaft bei gleichzeitigem Erwerb des anderen Hälfteanteils durch den Geschenknehmer von einem Dritten).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO, wobei die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung der Erst- und der Zweitklägerin EUR 9.866,96 und für jene des Drittklägers EUR 4.933,48 beträgt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO. Die einzelnen von den Klägern gegen die Beklagten geltend gemachten Forderungen bilden mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN keinen einheitlichen Streitgegenstand und damit auch keinen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes. Sie sind daher getrennt zu behandeln. Die Verbindung der Rechtssachen ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung ( Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 502 ZPO Rz 2).
2. Kostenrekurs
2.1. Mit seinem Kostenrekurs wendet sich der Kläger ausdrücklich nicht gegen die Ausführungen des Erstgerichts zur Kostenberechnung in den ihn betreffenden Verfahrensabschnitten 1 und 3, die er als zutreffend erachtet. Ebensowenig wendet er sich gegen dessen Beurteilung, dass ihm das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO nur bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen am 22.9.2023 zukommt.
Er macht jedoch geltend, dass das Erstgericht im zweiten Verfahrensabschnitt (zwischen den Zahlungen durch die Beklagten am 2. und 3.8.2023 und dem der Klagseinschränkung vom 19.2.2024 vorangehendem Tag) zu Unrecht von einer Überklagung und Nichtanwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ausgegangen sei, da Teilzahlungen das Kostenrisiko bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO nicht zu Gunsten der Beklagten verschieben könnten. Bis zur Erstattung des Sachverständigengutachtens am 22.9.2023 hätten die Teilzahlungen der Beklagten an den Drittkläger somit keinen Einfluss auf den Grund der Kostenersatzpflicht, sondern lediglich auf die Bemessungsgrundlage gehabt. Dementsprechend umfasse der erste Verfahrensabschnitt alle Verfahrenshandlungen von der Klage bis zur Erstattung des Sachverständigengutachtens am 22.9.2023, sodass die Position Lokalaugenschein/Befundaufnahme vom 22.8.2023 noch in den ersten Verfahrensabschnitt falle. Bei der Bemessungsgrundlage dieser Position seien die Teilzahlungen in Höhe von EUR 19.100, zu berücksichtigen, sodass sie auf Basis eines Streitwerts von EUR 13.152,44 (EUR 32.252,44 EUR 19.100, ) zu honorieren sei. Hinsichtlich des Ersatzanspruchs der Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt sei aus der vom Erstgericht vorgenommenen Aufstellung die (vom Erstgericht dem zweiten Verfahrensabschnitt zugeordneten) Positionen „Streitverkündung“ vom 7.8.2023 und „Befundaufnahme“ vom 13.9.2023 (die Befundaufnahme mit dem Sachverständigen erfolgte nach der Aktenlage tatsächlich am 21.8.2023; Anmerkung des Berufungsgerichtes) zu streichen. Die – tatsächlich am 9.10.2023 angefallene - Position „Ergänzung zum SV GA“ sei dem zweiten Verfahrensabschnitt zuzuordnen. Hinsichtlich der dem Nebenintervenienten im zweiten Verfahrensabschnitt zugesprochenen Kosten sei die Position „Beitrittserklärung als NI“ vom 30.8.2023 zu streichen.
Insgesamt ergebe sich nach Saldierung ein Kostenersatzanspruch des Drittklägers gegenüber den beiden Beklagten von jeweils EUR 3.161,03 sowie ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gegenüber dem Drittkläger von EUR 286,94.
Dazu war zu erwägen:
2.2. Bei Teilerledigungen, etwa durch Teilzahlungen, Teilanerkenntnis etc, ist strikt zu differenzieren, ob sie privilegierte Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO oder nicht privilegierte Forderungen betreffen. Der Unterschied liegt mit wesentlichen Konsequenzen für die Kostenersatzpflicht darin, dass bei privilegierten Forderungen nur zu prüfen ist, ob insgesamt (Vergleich des ursprünglich erhobenen Begehrens mit dem letztlich insgesamt erzielten Erfolg) eine kostenschädliche Überklagung stattgefunden hat; für die Lösung dieser Frage haben Teilerledigungen keinen Einfluss. Bei nicht privilegierten Forderungen führt eine Teilerledigung hingegen zur Bildung eines neuen Verfahrensabschnitts, für den nach dem darin erzielten Erfolg die Quotenkompensation vorzunehmen ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.144).
2.3. Teilzahlungen, Teilanerkenntnisse und sonstige Teilerledigungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zu Gunsten des Schädigers verschieben. Gleich, ob eine solche Teilerledigung vor oder im Prozess erfolgte, Teilanerkenntnis und Teilzahlung vermindern hier nur die Bemessungsgrundlage, sie haben keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Auch bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt, ist unter Außerachtlassung einer vor Prozesseinleitung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren mit dem insgesamt ersiegten Anspruch zu vergleichen ( Obermaier , aaO Rz 1.162). Gleiches gilt bei einem Teilanerkenntnis oder einer Teilzahlung erst während des Prozesses ( M. Bydlinski in Fasching/Konency ³ § 43 ZPO Rz 19). Eine teilweise Erledigung des Anspruchs berührt den Kläger bei privilegierten Forderungen nur dann, wenn er nach der Teilerledigung keinen weiteren Zuspruch mehr mit dieser Forderung erreicht, sie berührt ihn hingegen nicht, wenn er einen solchen weiteren Zuspruch ersiegt. Erreicht der Kläger einen weiteren Erfolg, so bleibt er im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO weiterhin geschützt ( Obermaier , aaO Rz 1.163 f mwN). Die Bestimmung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ist somit auch dann beachtlich, wenn der Kläger wegen einer erhaltenen Teilzahlung überwiegend unterlegen ist, die insgesamt erhobene Forderung jedoch nicht übermäßig hoch gegriffen ist (2 Ob 261/04b; 2 Ob 242/09s). Auch die Rechtsprechung, wonach bedingungslos angebotene Teilzahlungen anzunehmen sind (RS0120698), bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. Obermaier , aaO Rz 1.64).
2.4. Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das Erstgericht in dem von ihm angenommenen zweiten Verfahrensabschnitt (zwischen den Teilzahlungen der Beklagten bis zur Klagseinschränkung durch den Drittkläger) nicht von einer Überklagung und damit einem „Kippen der Kostenentscheidung“ ausgehen dürfen. Nach den Teilzahlungen (von EUR 9.000,-- durch den Erstbeklagten und EUR 10.100,-- durch die Zweitbeklagte) schränkte der Drittkläger zwar das Klagebegehren von insgesamt EUR 40.000, nicht sofort ein. Stellt man diese Teilzahlungen und die im Prozess zusätzlich weiter verfolgte Forderung von jeweils EUR 20.000,--- gegen den Erst- und die Zweitbeklagte (das ergibt EUR 29.000,-- hinsichtlich des Erstbeklagten und EUR 30.100,-- hinsichtlich der Zweitbeklagten) den gegen die Beklagten in diesem Abschnitt - unter Außerachtlassung der erfolgten Teilzahlungen - durchgesetzten Beträgen von jeweils EUR 16.126,22 gegenüber, ergibt sich aber, dass eine der Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO abträgliche Überklagung dennoch nicht vorlag. Ungeachtet der erst am 18.2.2024 erfolgten Klagseinschränkung ist der Drittkläger daher auch in diesem Verfahrensstadium (und somit bis zur Erstattung des SV-Gutachtens am 22.9.2023) als voll obsiegend anzusehen. Er hat daher den Beklagten die Positionen Streitverkündung vom 7.8.2023 und Befundaufnahme vom 13.9.2023 sowie dem Nebenintervenienten die Position Beitrittserklärung als Nebenintervenient vom 30.8.2023 nicht zu ersetzen. Die Teilzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 19.100, wirken sich nur insoweit aus, als die danach angefallene Position Lokalaugenschein/Befundaufnahme vom 22.8.2023 dem Drittkläger nur auf Basis des danach noch durchgesetzten Betrages von insgesamt EUR 13.152,44 zu honorieren war.
2.5. Dem – auch rechnerisch nachvollziehbaren und in der Rekursbeantwortung der Höhe nach nicht bestrittenen - Kostenrekurs kommt daher Berechtigung zu. Die den Drittkläger betreffende Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war somit - bis auf eine offensichtlich auf einem Schreibfehler beruhende Abweichung des Rekursantrages von den Rekursausführungen beim Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten im Kommabereich - antragsgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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