Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 23. November 2023, GZ 191 Bl 51/23x-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 4. September 2023 (ON 4) als unzulässig zurück.
Das Erstgericht hielt begründend wortwörtlich fest wie folgt:
Mit hg am 12.9.2023 eingelangter Beschwerde vom 4.9.2023 bekämpft A* die ihm am 4.9.2023 zur Kenntnis gebrachte „Entscheidung zur Eingabe vom 20.5.2023“.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteter Beschwerde vom 28.7.2023 monierte der in der Justizanstalt Stein untergebrachte A* unter Berufung auf die Verletzung seiner – dazu nicht näher ausgeführten – subjektiv-öffentlichen Rechte zusammengefasst und soweit hier von Relevanz, dass am 27.7.2023 die Mitarbeiterin des B* ihn in einer Besenkammer/einem Abstellraum der Abteilung NE betreuen musste. Es sei ein dringendes Telefonat mit dem Anwalt im Zusammenhang mit der Klage der „C*“ gegen den Monopolanbieter als Kantineur, Fa. D*, von ihm gewünscht worden, was aber mangels Telefonanschluss im besagten Raum nicht möglich gewesen sei und sei es angesichts der dicken Mauern und dem darin verbauten Stahl auch nicht möglich gewesen diesen Anruf vom Diensthandy der Betreuerin durchzuführen, worin A* eine vom Anstaltsleiter angeordnete Behinderung der sozialdienstlichen Betreuung erblickte (ON 2).
Diese Beschwerde wurde im hg Verfahren 194 Bl 39/23d mangels vollzugsgerichtlicher Zuständigkeit nach § 16 Abs 3 StVG dem Leiter der Justizanstalt Stein zur weiteren Veranlassung übermittelt (ON 3) und von der Anstaltsleitung unter der GZ 5673/ALL-545/2023 bearbeitet.
Am 4.9.2023 wurde A* sodann die „Entscheidung zur Eingabe vom 22.5.2023“ (gemeint wohl: vom 28.7.2023) vom 30.8.2023 zur Kenntnis gebracht und ausgefolgt. In diesem Schreiben wird der Sachverhalt aus Sicht der Anstaltsleitung zusammengefasst, auf die Bestimmungen über Telefongespräche nach §§ 86 und 96a StVG verwiesen sowie explizit festgehalten, dass zu keinem Zeitpunkt eine Ansuchen um Freischaltung der Telefonnummer des Anwalts des A* gestellt worden ist und dem StVG auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Telefonate auf Anstalts- respektive Staatskosten, bei – wie ebenso festgestellten – ausreichenden finanziellen Mitteln zu entnehmen ist, weshalb keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Telefongespräche gemäß § 96a StVG festgestellt wurde. Die Durchführung eines von A* zum Anlass seiner Beschwerde genommenen Telefonats sei primär auf ein Entgegenkommen im Rahmen der sozialarbeiterischen Betreuung zurückzuführen und wurde in dem Schreiben weiter angeordnet, dass A* künftig sämtliche Telefonate über den Sozialen Dienst zeitgerecht per StVG-Form Nr 11 anzusuchen hat, wobei die dafür nötigen Inhaltserfordernisse und der weitere Verfahrensgang dazu erläuternd dargelegt wurden (AS 5ff in ON 6).
Dagegen erhob A* mit am 12.9.2023 hg eingelangter Eingabe vom 4.9.2023 die verfahrensgegenständliche Beschwerde, wobei er in dieser die damalige Notwenigkeit der Führung eines dringenden Telefonats mit der Wahrung von Fristen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die weitere Anhaltung in der strafgerichtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum begründet (ON 4).
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf bei den jeweiligen Konstatierungen zitierten Fundstellen im Akt sowie die am 14.9.2023 gerichtlich aufgetragene Anfragebeantwortung der Anstaltsleitung vom 25.9.2023 samt der damit vorgelegten „Entscheidung zur Eingabe vom 22.5.2023“ im Zusammenhalt mit den Eingaben des A* vom 28.7.2023 und 4.9.2023.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht, dass A* in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 bauliche und ausstattungsmäßige Mängel in der Justizanstalt aufzeige, seine Beschwerde aber nicht gegen Strafvollzugsbedienstete und deren Anordnungen richte, sodass insofern keine Entscheidung iSd § 121 Abs 1 erster Satz StVG wegen einer Beschwerde gegen einen Strafvollzugsbediensteten vom Anstaltsleiter zu treffen gewesen sei. Obwohl fallkonkret die Erledigung des Anstaltsleiters als Entscheidung bezeichnet werde, sei lediglich von einer Mitteilung des Anstaltsleiters in Reaktion auf einen monierten Missstand, nämlich die Ausstattung des Raumes, in dem die Betreuung durch die Sozialarbeiterin erfolgt sei, auszugehen. Eine derartige Intention der Anstaltsleitung sei in diesem Zusammenhang auch aus der gewählten Formulierung „Entscheidung zur Eingabe vom …“ (und nicht: „Entscheidung zur Beschwerde vom …“) sowie insbesondere daraus abzuleiten, dass keine Ermittlungen durchgeführt worden seien. Außerdem sei erst, wenn der Strafgefangene bzw. Untergebrachte durch die Entscheidung oder Anordnung sich in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt behaupte, ein formell mit Bescheid zu erledigendes Beschwerdeverfahren nach § 120 StVG durchzuführen. Die in Beschwerde gezogene Erledigung vom 30. August 2023 sei nicht als eine iSd § 16 Abs 3 Z 1 und § 120 Abs 1 sowie § 121 Abs 1 zweiter Satz StVG vor dem Vollzugsgericht bekämpfbare Entscheidung zu qualifizieren und daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*. Die Zulässigkeit seiner Beschwerde ergebe sich daraus, dass der Anstaltsleiter mit seinen unglaubwürdigen Schutzbehauptungen sowie der Nichterfüllung der vom Gericht aufgetragenen Verbesserungen versuche, im Vorsatz die geltenden Gesetze und Vorschriften auszuhebeln. Der in Rede stehende Raum sei dem Sozialen Dienst zur Durchführung der Betreuung im Zuge einer Anordnung zugewiesen worden. Es sei nicht Thema, ob der Anstaltsleiter das Telefonieren bewilligt habe oder nicht, sondern es habe ein berücksichtigungswürdiger Grund nach dem StVG vorgelegen, unabhängig davon, wer das Telefonat bezahle. Der Anstaltsleiter habe mit der Zuweisung eines ungeeigneten Raumes die Betreuung verunmöglicht. In diesem Raum befinde sich keine Infrastruktur, die zu einer Betreuung notwendig und unumgänglich sei. Daran ändere auch der Versuch des Gerichts, die unglaubwürdigen Schutzbehauptungen zu decken, nichts (ON 9).
Wie vom Erstgericht völlig zutreffend erkannt, macht A* in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 28. Juli 2023 bauliche und ausstattungsmäßige Mängel in der Justizanstalt geltend. Wie vom Erstgericht weiters zutreffend erkannt, wurde dieser Sachverhalt vom Anstaltsleiter auch nicht als Administrativbeschwerde nach §§ 120 ff StVG behandelt, sondern im Ergebnis als Aufsichtsbeschwerde iSd § 122 StVG. Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung sind ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 122 StVG Rz 4). An dieser Rechtslage vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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