Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, **, vertreten durch Geistwert Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, (hier) wegen Urteilsveröffentlichungskosten, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse - richtig - EUR 872,30) gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.12.2023, 19 Cg 47/21i-49, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 4) dahin abgeändert, dass er lautet:
" 4) Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 53,62 (darin EUR 8,96 USt) bestimmten Kosten des Kostenfestsetzungsantrages vom 2.11.2023 zu bezahlen “.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht (soweit hier relevant) zu 1) die Veröffentlichungskosten des Urteils vom 28.10.2022, ON 26, mit EUR 5.775 festgesetzt sowie zu 4) der Beklagten die mit EUR 925,92 (darin EUR 154,32 USt) bestimmten Kosten des Kostenfestsetzungsantrags auferlegt, dies nach TP 2 unter Hinweis auf Wiltschek/Horak, UWG 9.00 § 25 E 296; die Bemessungsgrundlage richte sich nach den Ansprüchen des Hauptverfahrens.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung durch reduzierte - im Spruch ersichtliche - Kostenbestimmung.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Rechtsrüge führt ins Treffen, nach - näher dargelegter - neuerer Judikatur komme für einen solchen Kostenfestsetzungsantrag die TP 1 zur Anwendung. Aufgrund (gemeint offensichtlich: auf Basis) der begehrten Veröffentlichungskosten habe die Kostenbestimmung wie im Spruch ersichtlich zu erfolgen. Dem ist beizupflichten:
Bei der Bestimmung von Kosten der Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 6 UWG handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt, womit der darauf abzielende Antrag ein „Antrag auf Kostenbestimmung“ im Sinne der TP 1.I.d RAT ist (ausführlich OLG Wien, 1 R 31/14g [= RW0000762] mit Hinweis auf OLG Wien 2 R 181/12w sowie unter Ablehnung der älteren Rechtsprechung und Lehre; ebenso OLG Linz 6 R 12/23m, OLG Graz 5 R 125/16s; Schmid in Wiebe/Kodek, UWG² § 25 Rz 51; Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 1.627).
Daran ist auch hier festzuhalten; den durchwegs älteren Entscheidungen in der erstgerichtlichen Fundstelle kann nicht mehr gefolgt werden.
Demgemäß steht der Klägerin für ihren Antrag lediglich eine Honorierung nach TP 1 RATG zu, und zwar - ebenfalls ganz im Sinne des Rekurses - nur auf Basis des zugesprochenen Vorauszahlungsbetrages (§ 11 Abs 1 Satz 1 RATG; OLG Linz 6 R 12/23m mit Hinweis auf Obermaier, ÖJZ 2014/107, Obermaier, Kostenhandbuch 3 Rz 1.627 und RW0000762).
Dies hatte in Stattgebung des Rekurses zur spruchgemäßen Abänderung zu führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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