Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Lindner als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Herberger und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** M***** , Maurer, *****, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bauunternehmen T***** GmbH , *****, wegen EUR 5.020,15 sA, hier wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 228,10) gegen die Kostenentscheidung im Zahlungsbefehl des Landesgerichts Eisenstadt vom 30.5.2016, 17 Cga 56/16z-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat seine Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrte mit seiner am 29.5.2016 eingebrachten Mahnklage Zahlung von EUR 5.020,15 samt Zinsen und brachte vor, er sei zuletzt von 12.3.2015 bis 3.12.2015 und - nach einer krankenstandsbedingten Unterbrechung - von 1.2.2016 bis 18.4.2016 bei der Beklagten als Maurer beschäftigt gewesen. Das dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe unterliegende Dienstverhältnis habe durch termin- und fristwidrige Dienstgeberkündigung geendet. Die Beklagte habe trotz Intervention keine Taggelder gezahlt. Darüber hinaus seien sämtliche Ansprüche ab April 2016 offen geblieben. Im einzelnen schlüsselte der Kläger den Klagsanspruch wie folgt auf:
Anspruchsbeschreibung:
Code Angaben über Forderung Betrag
19 Taggelder April 2015, netto 274,30 EUR
19 Taggelder Mai 2015, netto 241,30 EUR
19 Taggelder Juni 2015, netto 301,10 EUR
19 Taggelder Julil 2015, netto 301,10 EUR
19 Taggelder August 2015, netto 274,30 EUR
19 Taggelder September 2015, netto 317,60 EUR
19 Tagelder Oktober 2015, netto 284,60 EUR
19 Taggelder Feber 2016, netto 301,10 EUR
19 Taggelder März 2016, netto 284,60 EUR
13 Lohn 1. bis 18.4.2016, br 1.367,87 EUR
14 WR 2016, brutto 561,38 EUR
19 Taggeld, April, netto 162,90 EUR
16 KE, 19. bis 22.4.2016, br 303,97 EUR
14 WR zu KE, br 44,03 EUR
An Kosten wurden in der Klage Normalkosten nach TP3A RATG in Summe von EUR 761,96 verzeichnet.
Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl in der Hauptsache antragsgemäß. Die Kosten bestimmte es nur nach TP2 mit EUR 533,86. Für Klagen auf Zahlung des Entgelts für Arbeiten und Dienste stehe nur ein Kostenersatz nach dieser Tarifpost zu.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, diese im Sinne eines Kostenzuspruchs nach TP3A in Höhe von EUR 761,96 abzuändern.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber macht geltend, das Erstgericht habe übersehen, dass die gegenständliche Klage nicht nur auf Zahlung des Entgelts für geleistete Arbeit gerichtet sei, sondern auch Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und SZ zur Kündigungsentschädigung geltend gemacht würden. Bei der Kündigungsentschädigung handle es sich nicht um einen Entgelt(Erfüllungs-)anspruch, sondern um einen aus dem Gesetz abgeleiteten, hinsichtlich des Entgelts für die ersten drei Monate pauschalierten, Schadenersatzanspruch (Dittrich-Tades, ABGB 36 E 3 zu § 1162b). Schadenersatzklagen seien im taxativen Katalog der TP2 nicht aufgezählt und daher nach TP3A zu honorieren. Dem entsprechend seien nach ständiger Rechtsprechung Klagen, mit denen auch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend gemacht werde, nach TP3A zu entlohnen (OLG Wien 7 Ra 21/98d, 10 Ra 244/97v, 9 Ra 44/04p; RIS-Justiz RW0000618).
Hierzu wurde erwogen:
Generell gebührt als Grundfall für Klagen Honorar nach TP3A. Für bestimmte einfache Typen gebührt, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist, nur das geringere Honorar nach TP2. Die Aufzählung der Klagstypen in TP2, ist taxativ, alle übrigen sind nach TP3A zu entlohnen (Obermaier, Kostenhandbuch 2 Rz 654 mwN). Unter TP2 fallen unter anderem die dort ausdrücklich genannten Klagen auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste.
Die gesetzliche Grundlage der „Kündigungsentschädigung“ findet sich in § 1162b ABGB. Diese Bestimmung, die dem § 29 AngG entspricht ( Pfeil in ZellKomm 2 §§ 1162-1162d ABGB Rz 7), lautet:
§ 1162b. Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter Anrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung um einen Schadenersatzanspruch ( Krejci in Rummel 3 § 1162b ABGB Rz 12 mwN; Pfeil in ZellKomm 2 § 29 AngG, Rz 20 mwN), weil sie (mit der überwiegenden Lehre) bei der Beurteilung der Rechtsfolgen einer unzulässigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses auf dem Boden des Schadenersatzprinzips steht, wonach auch die unzulässige Erklärung einer vorzeitigen Auflösung das Dienstverhältnis beendet und der andere Vertragspartner lediglich auf Schadenersatzansprüche verwiesen ist. Der Arbeitnehmer wird wirtschaftlich, insbesondere entgeltmäßig so gestellt, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durch Zeitablauf oder durch Arbeitgeberkündigung beendet worden (
Im Hinblick darauf, dass es sich um einen Schadenersatzanspruch handelt, wurden bisher – soweit überblickbar – nach einhelliger zweitinstanzlicher Rechtsprechung Mahnklagen, mit denen (auch) Ansprüche auf Kündigungsentschädigung geltend gemacht wurden, nach TP3A honoriert wurden (Obermaier, Kostenhandbuch 2 Rz 657, 37; RIS-Justiz RW0000618 und RW0000246; OLG Wien 9 Ra 44/04p, 7 Ra 21/98d, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen, ua).
Es erscheint jedoch nicht sachgerecht, eine Klage, mit der einerseits aus der Zeit des aufrechten Arbeitsverhältnisses offene Entgeltansprüche eingeklagt werden und daneben noch eine Kündigungsentschädigung geltend gemacht wird, die nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des Gesamtanspruchs ausmacht, auf Basis des Gesamtstreitwerts nach TP3 zu honorieren. Nach Ansicht des Rekurssenats sind solche Klagen nach TP2 zu honorieren, wenn der Schadenersatzanspruch im Verhältnis zum geltend gemachten Arbeitsentgelt streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt. Als Richtschnur für die Geringfügigkeitsgrenze kann die Rechtsprechung zu § 43 Abs 2 erster Fall ZPO dienen.
Im vorliegenden Fall beträgt der Gesamtanspruch EUR 5.020,15. Davon entfallen EUR 348,--, somit nur knapp 7% des Klagebegehrens, auf die Kündigungsentschädigung und die auf diese entfallende Weihnachtsremuneration (EUR 303,97 + EUR 44,03). Da die Kündigungsentschädigung nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des Gesamtanspruchs ausmacht, hat das Erstgericht die Klage zu Recht nach TP2 honoriert.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Aufgrund der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels hat der Kläger seine Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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