Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Patentanmeldung [...] über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der technischen Abteilung des Patentamts vom 25.06.2015 [...] in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Der Antragsteller beantragte unter der Bezeichnung „Peripherieautarker Vortrieb“ die Erteilung eines Patents. Gegenstand der Anmeldung sind folgende Ansprüche:
1 Peripherieautarker Vortrieb, dadurch gekennzeichnet, dass ein Arm (11), an dessen einem Ende ein motorisch angetriebener Kreisel (3) mit seiner Kreiselachse (4) quer (8) zur Längsachse (12) des Armes (11) montiert ist und dessen anderes Ende radial zu einer zentralen Welle (22) mündet, zum einen mittels des Wellenmotors (24) innerhalb eines erfindungsgemäß begrenzten Kreissegmentes (14) radial um die Welle (22) geschwenkt wird und zum anderen die Kreiselachse (4) durch ein Stellglied (15), welches den Arm (11) um seine Längsachse (12) verdreht, gekippt wird und dass synchron mit dem Erreichen der rechtwinkligen Querstellung (13) des Armes (11) zur dermaßen erzeugten Vortriebsrichtung (26), die Kreiselachse (4) eine Querstellung (8) zur Wellenlängsachse (23) erreicht.
2 Peripherieautarker Vortrieb nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Stellglied (15) die Arbeitswirksamkeit des Arm-Schwenkbereiches (14), der im Mittel (16) in etwa eine rechtwinklige Querausrichtung (13) zur Fahrtrichtung (26) einnimmt, durch die dynamische Veränderung der Ausrichtung der Kreiselachse (4) zur Wellenlängsachse (23), von parallel 7 über schräg nach quer 8 und wieder über schräg nach wieder parallel 7, begrenzt.
3 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass das vom Stellglied (15) verursachte Kippen (10) der Kreiselachse (4) aus der Parallelstellung (7) zur Wellenlängsachse (23) und zurück, temporär einen radial zur Wellenlängsachse (23) ausgerichteten arbeitswirksamen Vortriebsvektor (19) bewirkt und durch die Bogenform des Kreissegments (14) zusätzlich temporär ein für den Vortrieb unwirksames Drehmoment (20) am Arm (11) entsteht, und dass die Drehrichtungen der Kreiselscheibe (5) oder des Wellenmotors (24) auf dessen Drehrichtung so abgestimmt sind, um im Arbeitstakt die Drehung des Armes (11) zu unterstützen.
4 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das für den Vortrieb wirksame Kreissegment des Schwenkbereiches (14) maximal einen Halbkreis umfasst und dass im Mittel (16) des Schwenkbereiches (14) der Arm (11) jedenfalls rechtwinklig quer (13) zur Vortriebsrichtung (18) ausgerichtet ist.
5 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Stellglied (15) zum Kippen (10) der Kreiselachse (4) den Arm (11) zwischengeschaltet ist bzw. das Stellglied (15) unter Umständen auch den Arm (11) als Gesamtes darstellt und anstelle des Stellgliedes die nötige Kraft zum Verdrehen des Armes (11) um seine Längsachse (12) in mechanischer Ableitung (18) durch den Wellenmotor (24) erfolgt.
6 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass zum erfindungsgemäßen Erzielen eines möglich hohen Drehwiderstand an der Welle (22), die Drehrichtungen des Arms (11), des Kreisels (3) und des Stellgliedes (15) im Bezug auf die gewünschte Vortriebsrichtung (18) entsprechend aufeinander abgestimmt sind.
7 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine Drehung des Arms (11) um eine Längsachse (12) während des vortriebswirksamen Arbeitstaktes (14) gesamt einhundertachtzig Grad beträgt.
8 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Kreiselachse (4) jeweils ab Beginn bis Ende des Schwenkbereiches (14) des Armes (11) temporär eine Querstellung (7) zur Welle (22) einnimmt.
9 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass ab der Endstellung des Schwenkbereiches (14) bis wieder in die Anfangsstellung des Schwenkbereiches (14) – also während der gesamten Rückstellung (17) des Kreisels (3) – die Kreiselachse (4) eine Parallelstellung (7) zur Welle (22) einnimmt.
10 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der arbeitswirksame Schwenkbereich (14) und der Rückstellweg (17) des Armes (11) als geschlossene und unterbrochene Kreisbewegung (21) des Armes (11) um die Welle (22) oder als Pendelbewegung, welche in erfindungskonformen Varianten auch durch lineare oder andersförmige Hubbewegungen (32) erzeugende Glieder ausgeführt werden kann.
11 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass durch den Eintrag eines Drehmomentes am Arm (11), welcher die Kreiselachse (4) aus ihrer Parallellage (7) zur Längsachse (23) der Welle (22) kippt, eine um neunzig Grad zur Kreiselscheibe (5) verschobene Reaktion in Form eines periodisch auftretenden Drehwiderstand bzw. eines solchen Scheingewichtes erbringt.
12 Peripherieautarker Vortrieb nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass das über den Arm (11) eingetragene Drehmoment bei konstantem Gewicht der umlaufenden Masse zu einem Drehwinkel-bezogenen unsymetrischen Lasteintrag auf die Welle (22) mit peripherieautarker Schubwirkung führt.
13 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 11 und 12, dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arm (11) mit dem Auftreten der erfindungsgemäßen Aktion des Kippens (10) der Kreiselachse (4) im Moment deren größten Nutzeffekt im Bereich einer rechtwinkligen Querstellung (13) zur Vortriebsrichtung (26) im Umlaufbahn (21) um die Welle (22) befindet.
14 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Vielzahl von Armen (11) im gleichmäßigem Winkelabstand der Arme (11) radial zu einer zentralen Welle (22) im Umlauf (21) um die Welle (22) befinden und jeder Arm (11) sein eigenes Stellglied (15) zum Kippen (10) der Kreiselachse (4) aufweist bzw. seine eigene mechanische Ableitung (18) der Kraft für diesen Vorgang zum Wellenmotor (24) aufweist.
15 Peripherieautarker [Vortrieb; ergänzt durch das Rekursgericht ] nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der hierorts als „Arm“ (11) bezeichnete Bauteil der gegenständlichen Erfindung jeweils die mechanische Verbindung zwischen der zentralen Welle (22) und dem Kreisel (3) umschreibt und dermaßen aber beispielsweise aus nur dem Stellglied (15) für das Kippen der Kreiselachse (4) bestehen kann.
16 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die durch den Antrieb (1) bewegten Fahrzeuge (25) Land- oder Wasserfahrzeuge sind, aber insbesondere auch Luft- oder Raumfahrzeuge, für welche zur Änderung der Flugrichtung bzw. Änderung der Lage des Fahrzeuges (25) im Raum, erfindungsgemäß die Ausrichtung des arbeitswirksamen Kreissegmentes (14) bzw. des Armes (11) während des Betriebes dynamisch verstellbar ist.
17 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass für Flüge innerhalb der Atmosphäre als Antrieb Verbrennungskraftmaschine (28) verwendet werden und für interkontinentale Flüge außerhalb der Atmosphäre Verbrennungsmotoren (28) samt mitgeführtem Sauerstofftank (29) verwendet werden und für interstellare Raumflüge atomare Antriebe (30) zur Anwendung kommen.
18 Peripherieautarker [Vortrieb; ergänzt durch das Rekursgericht ] nach einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass für speziell Flugzeuge (25), die senkrecht starten und waagrechte Strecken fliegen, erfindungsgemäß die Hauptrichtung des arbeitswirksamen Schwenkbereiches (14) des Armes bzw. der Arme (11) während des Fluges im fließenden Übergang verstellt werden kann.
19 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere unabhängig von einander betriebene Vortriebe (1) ringförmig im äußeren Bereich (27) eines Luft- oder Raumfahrtfahrzeug (25) angeordnet sind und sich dermaßen schadhafte Drehmomente, die auf das Fahrzeug (25) wirken, gegenseitig aufheben und dadurch auch eine Erhöhung der Flugsicherheit gegenüber etwaige unplanmäßige Aggregatsausfälle gegeben ist.
20 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen an 18 und 19 dadurch gekennzeichnet, dass bei der Verwendung von atomaren Antrieben (30) für nur interstellare Flüge der Reaktor (30) das Fahrzeug (25) nach außen hin nicht gegen radioaktive Strahlung abgeschirmt ist.
21 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb auch für die Umlenkung von Asteroiden verwendet wird kann, welche sich beispielsweise auf Kollisionskurs mit der Erde befinden und dass der Antrieb (1) generell für jeden anderen nur erdenklichen Einsatzzweck angewendet werden kann, welcher nicht nur das Bewegen eines Fahrzeuges (25) zum Ziel hat, sondern beispielsweise auch die Nutzung für Rohstoffbehälter-Schubkolonnen durchs All zum Ziel hat.
22 Peripherieautarker Vortrieb nach den Ansprüchen 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung der durch das Vortriebsystem (1) angetriebenen Luftfahrzeuge (25) auch für den Massen-Individualverkehr weitestgehend durch ein automatisches Steuersystem in Form eines Computer (32) mit z.B. GPS-Kompatibilität erfolgt, welches dem Passagier (31) im Wesentlichen nur die Eingabe von Ziel- und Reiseroutenkoordinaten überlässt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Anmeldung aus dem Grund des § 100 Abs 1 PatG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung durch einen Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 auf Grund von grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wie dem dritten Newton’schen Axiom oder dem Impulserhaltungssatz nicht lösbar sei. Der peripherieautarke Vortrieb widerspreche daher den allgemein anerkannten Naturgesetzen. Es sei auch evident, dass keine „Anomalie“ bei der Präzession von Kreiseln auftreten könne, die das dritte Newton’sche Axiom aufhebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers. Beantragt wird, den Beschluss für nichtig zu erklären und das Prüfverfahren durch geeignete Fachleute beim Patentamt fortzusetzen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Antragsteller moniert, dass das Patentamt seine Erfindungen nicht inhaltlich gewürdigt, sondern die Zurückweisung nur auf angebliche Widersprüche zu Naturgesetzen gestützt habe, wie den Newton’schen Axiomen und dem Impulserhaltungssatz. Die Newton’schen Axiome seien aber keine unumstößlichen, allgemein anwendbaren Naturgesetze, sondern seien bestenfalls noch für die klassische Mechanik vertretbar, nicht aber beispielsweise auf dem Gebiet der Quantenphysik.
2.1 Vorausgeschickt werden kann, dass das Patentamt richtig erkannt hat, dass der Gegenstand der Patentanmeldung der herrschenden Lehre in Bezug auf physikalische Gesetzmäßigkeiten wie dem dritten Newton’schen Axiom oder dem Impulserhaltungssatz widerspricht, was der Antragsteller auch in seiner Beantwortung auf den ersten Vorbescheid bestätigt hat. Als Konsequenz daraus wurde festgestellt, dass die in der Patentanmeldung gestellte Aufgabe des Bereitstellens eines Vortriebs, der auf seine Umgebung keine Wechselwirkung ausübt, wozu die Reaktionskräfte eines Kreisels eine unidirektional wirkende Kraft für den Antrieb eines Fahrzeugs bewirken sollen, nicht lösbar ist, ohne in Konflikt mit den allgemein anerkannten grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wie dem dritten Newton’schen Axiom oder dem Impulserhaltungssatz zu geraten.
Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung ist zu beurteilen, ob die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht ( Wiltschek, Patentrecht 3 § 99 Anm 3). Unter diesen Voraussetzungen ist die Zurückweisung der Anmeldung des Antragsstellers gemäß § 100 Abs 1 iVm § 87a PatG die unabdingbare Folge und steht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung.
2.2 Dabei wird nicht verkannt, dass Naturgesetze Beschreibungen von Regelmäßigkeiten im Verhalten realer Systeme sind ( G. Vollmer, Philosophia Naturalis 37, 2/2000), die streng genommen Axiome sind, die nicht in der Theorie bewiesen werden sollen oder können, sondern die beweislos vorausgesetzt werden. Axiome sind somit Sätze, die in weiterer Folge durch die Erfahrung bestätigt oder widerlegt werden können.
Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass die Newton’schen Axiome nach derzeitigem Erkenntnisstand in der Quantenphysik nicht anwendbar sind. Damit ist für seinen Standpunkt aber nichts gewonnen, weil die Newton’schen Axiome auf dem Gebiet der klassischen Mechanik weiterhin nicht nur vertretbar sind, sondern weil ihrer Richtigkeit eine außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit zukommt. Da der Gegenstand der zurückgewiesenen Anmeldung eindeutig in das Gebiet der klassischen Mechanik, nicht aber in das Gebiet der Quantenphysik fällt, steht der aufgezeigte Widerspruch des Anmeldungsgegenstands zu den Newton’schen Axiomen im Einklang mit der herrschenden naturwissenschaftlichen Lehre.
2.3 Für die Patentierbarkeit eines Anmeldungsgegenstands, der auf einer spezifischen, von der herrschenden Lehre abweichenden Theorie beruht, ist es erforderlich, dass diese Theorie gültig ist oder – wenn ihre Gültigkeit noch nicht bewiesen worden ist – eine vernünftige Aussicht auf Beweisbarkeit ihrer Gültigkeit hat. Als Beweis für die Gültigkeit kann die Anerkennung der Theorie durch die wissenschaftliche Gemeinde angesehen werden ( Visser, The Annotated European Patent Covention 19 121).
2.4 Wenn der Antragsteller darauf hinweist, dass er selbst die unvollständige Definition der genannten Naturgesetze entdeckt und beschrieben habe und andererseits behauptet, ein Flugzeug- und Rüstungskonzern bemühe sich um den Ankauf seiner Erfindungsrechte, was in naher Zukunft auch in der Weltpresse seinen Niederschlag finden würde, so ist allein dieses Vorbringen als Beweis der Gültigkeit seiner Theorie nicht ausreichend. Ein angebliches Kaufanbot ist keine Bestätigung einer von der herrschenden Lehre abweichenden Theorie. Auch den Ausführungen im Rekurs sind keine Argumente zu entnehmen, die die Gültigkeit der Theorie des Antragstellers stützen könnten. Auch der Hinweis auf einen namentlich nicht genannten Wissenschaftler der ETH Zürich ändert daran nichts.
2.5 Die Behauptung des Antragstellers, das Patentamt habe die Vorführung von absolut beweisschlüssigen Prototypen hartnäckig negiert, ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat keinen Prototypen des Anmeldungsgegenstands vorgeführt oder diesbezüglich Anstrengungen unternommen.
2.6 Da im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beurteilen ist, ob die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht ( Wiltschek, Patentrecht 3 § 99 Anm 3) und dies nach den Ergebnissen nicht der Fall ist, bedarf die Entscheidung des Patentamts keiner Korrektur.
3. Da die Entscheidung keine bisher von der Rechtsprechung unbeantworteten Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufweist und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der – wie hier – rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Patentrechts im Wirtschaftsleben gegeben.
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