Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.Pisan als Vorsitzende und den Richter Mag. Weixelbraun sowie den KR Komarek in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG (vormals B* A* C* GmbH Co, D* A* E* GmbH Co), ** Straße **, ** F*, vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei "G* GmbH , **gasse **, ** F*, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik und Mag. Petra Rindler, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 282.855,25 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 274.997,49) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.2.2011, *, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.618,96 (darin enthalten EUR 603,16 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Generalunternehmerleistungen in den Bereichen Elektrotechnik sowie Heizung, Kälte, Lüftung, Sanitär (HKLS) beim Bauvorhaben Hotel H* in ** F*, **straße **. Diesem Werkvertrag lag eine Funktionalausschreibung und ein Entgelt von EUR 755.000,-- abzüglich 3 % Skonto zuzüglich USt zugrunde. Die Klägerin erstellte in Absprache mit der örtlichen Bauaufsicht am 14.3.2005 einen Detailterminplan. Am 18.11.2005 legte die Klägerin die Schlussrechnung.
Die Klägerin begehrte zunächst Zahlung von EUR 275.532,82 und brachte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - vor, der Vereinbarung sei ein Zeitplan zugrunde gelegen, der die Durchführung der Arbeiten im Zeitraum vom 17.5.2004 bis 17.7.2005 vorgesehen habe. Danach habe die Klägerin ihr Personal eingeteilt und für eine entsprechende Verfügbarkeit vorgesorgt. Bauzeitverschiebungen hätten zu Verzögerungen der Rohbauarbeiten von bis zu 4 Monaten und zum Abschluss der Arbeiten um zwei Monate geführt. Dadurch seien der Klägerin erhebliche Mehrkosten entstanden, weil sie ihre personellen Ressourcen nicht wie vorgesehen habe einsetzen können und diese nicht mit normaler Arbeitsgeschwindigkeit hätten produzieren können. Die abgestellten Arbeitnehmer der Klägerin seien mit Ausweichtätigen beschäftigt gewesen und seien im kontinuierlichen Arbeitsfluss gestört worden und hätten den Arbeitsplatz häufig wechseln müssen. Die Beklagte habe Forcierungsarbeiten in Auftrag gegeben. Der Klägerin seien daher Produktivitätsverluste (Verdünnungskosten) sowie Forcierungskosten entstanden. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 7.12.2006 (ON 4) brachte die Klägerin ergänzend vor, die Rohbauarbeiten seien nicht, wie von der I* festgelegt, pünktlich am 17.9.2004 fertig gestellt gewesen, sodass die Klägerin daher nur mit Behinderungen hätte arbeiten können. Die Rohbauarbeiten seien erst am 25.3.2005, also mit mehr als 6 Monaten Verspätung, fertiggestellt worden. Auch die übrigen bauseitigen Vorleistungen seien nicht wie vereinbart fertig gestellt worden und hätten die Leistungserbringung der Klägerin behindert. Die Beklagte habe sich nicht an den vereinbarten Detailterminplan vom 14.3.2005 gehalten. Die I* habe ohne Zustimmung der Klägerin einen neuen Detailterminplan festgelegt, der den Gesamtfertigstellungstermin auf 10.8.2005 verschoben habe. Neuerlich seien Vorleistungen nicht fertig gewesen und hätten die Arbeiten der Klägerin nur unter Forcierung erst am 15.9.2005 fertig gestellt werden können. Die laufende Änderung des Terminplans stelle eine Leistungsänderung dar. Die Klägerin sei von der I* zu Forcierungsmaßnahmen aufgrund von Behinderungen beauftragt worden. Die aus den Verzögerungen entstandenen Mehrkosten stellte die Klägerin anhand einer Tabelle für das Elektrogewerk dar, in der Leistungen, Ausführungszeitraum laut Plan, Behinderungen, der tatsächliche Ausführungszeitraum sowie ein Mehraufwand an Stunden, ein Stundensatz und die sich daraus ergebende Summe aufgelistet sind. In gleicher Weise stellte sie die Forcierungskosten dar. Für den Bereich HKLS stellte sie die Mehrkosten aufgrund Verlängerung der Leistungsfrist in einer Tabelle dar, die monatsweise jeweils die geplanten Stunden, die tatsächlich ausgeführten Stunden, die Mehrarbeit aufgrund Leistungsverdünnung und Vorhaltekosten aufgrund nicht eingehaltener bauseitiger Termine anführt. Nach Erörterung der für die Mehrkosten erforderlichen Aufschlüsselung, der ursprünglichen Kalkulation der Klägerin und Notwendigkeit von Angaben, warum die tatsächliche Durchführung der Arbeiten nicht anders organisiert werden konnte, warum Mehraufwendungen entstanden seien und aufgrund welcher Behinderungen dies erfolgt sei (ON 14), brachte die Klägerin mit Schriftsatz vom 31.3.2008 (ON 15) ergänzend vor, dass es zu keinen Mengenmehrungen gekommen sei, doch sei es aufgrund geänderten Fußbodenaufbaus beim Gewerk HKLS zu einer Leistungsverdünnung und Mehrkosten durch fehlende bauliche Vorleistungen gekommen. Leistungsverdünnung und Mehraufwand sowie Bauzeitverlängerungen seien auf bauseitige Behinderungen zurückzuführen gewesen, ebenso auf mangelnde Terminkoordination der Beklagten, weil sie die baulichen Vorleistungen nicht termingerecht fertiggestellt habe. Zur Darstellung der Leistungsverdünnung und Leistungsverdichtung stützte sie sich auf einen Vergleich zwischen Auftragskalkulation bzw. Plan und tatsächlichen (Ist)Abläufen. Auch beim Haustechnikgewerk Elektro sei es zu keinen wesentlichen Änderungen in der Ausstattung bzw. Ausführung gekommen, es habe keinerlei Auswirkungen auf die Massen gegeben. Ein reibungsloser Montageeinsatz sei aufgrund des bauseitigen Bauablaufs nicht möglich gewesen. Die Klägerin schränkte um den in den Forcierungskosten enthaltenen Grundlohn ein und dehnte das Klagebegehren um einen Verwaltungskostenzuschlag von 12% der Mehrleistungen aus. Nachdem der Sachverständige J*.Dr. K* Befund und Gutachten erstattet hatte (ON 25), in dem er eine reine Differenzkostenbetrachtung zwischen kalkuliertem und tatsächlich erbrachtem Aufwand für eine Unterscheidung zu den Mehraufwendungen, die den Änderungen der Projektabläufe der Beklagten einerseits und der Sphäre der Klägerin andererseits zuzuordnen seien, als unzureichend bezeichnete, stützte sich die Klägerin in ihrem Antrag auf Ladung des Sachverständigen (ON 27) neuerlich auf eine Aufstellung, in der die geplanten Stunden den tatsächlich zu leistenden Arbeiten gegenüber gestellt werden, einzelne Behinderungen angeführt und auf zusätzliche Stundenjournale für das Eigen- und Fremdpersonal verwiesen wird. Sie stützte sich auf die Möglichkeit einer abstrakten Schadensberechnung, weil ein konkreter Schadensnachweis nur in den Grenzen zumutbarer Möglichkeiten zu fordern sei. Sie beantragte eine Bewertung der Höhe des Schadens nach § 273 ZPO, weil der Sachverständige den Schaden dem Grunde nach bereits bestätigt habe. Die Differenzhypothese sei im baurechtlichen Schrifttum allgemein anerkannt. Nach neuerlicher Erörterung, dass sich aus dem Gutachten zwar Bauzeitverlängerungen, Bauzeitverschiebungen und Leistungsverdünnung dem Grunde nach ergeben, daraus aber noch kein Mehraufwand oder Schaden der Klägerin ableitbar sei und die schon genannten Aufschlüsselungen und Präzisierungen noch einmal wiederholt wurden (ON 34), erstattete die Klägerin weiteres Vorbringen (ON 36). Darin verwies sie im Wesentlichen auf die bereits erstatteten Schriftsätze und brachte zu den Behinderungen vor, dass diese in teilweise fehlenden Decken und Wänden sowie Ablagerungen und Bauschutt bestanden hätten, welche die Montagezeiten vervielfacht hätten und die Arbeiten nicht in einem Zug hätten durchführen lassen, sondern immer wieder aufs Neue hätten vorbereitet werden müssen. Die Klägerin habe ihre Mitarbeiter in der Zwischenzeit auch nicht anderweitig einsetzen können. Sie zählte einzelne Behinderungen wie Materiallagerungen und Bauschutt, fehlenden Fußboden, fehlende Deckenkonstruktion, fehlende einseitige Beplankung, fehlende zweite Beplankung, fehlende Vorsatzschale, fehlende Zwischendecke, fehlenden Estrich, fehlende Verfliesung in den Nassgruppen, fehlende Tischlerarbeiten und fehlende Malerarbeiten auf und brachte zu sämtlichen vor, dass sie zu einem erhöhten Aufwand für mehrmaliges Anlaufen einzelner Zimmer bei der Montage geführt hätten. Der fehlende Fußboden und die fehlende Deckenkonstruktion habe dazu geführt, dass Rohre gemufft werden mussten. Nach anfangs durch schleppenden Baufortschritt aufgetretener Leistungsverdünnung habe anschließend die Klägerin mit verstärkter Mannschaft arbeiten müssen und zwar auch an Sonn- und Feiertagen. Zu den konkreten Mehrkosten verwies sie auf den bereits mehrfach dargestellten Vergleich der kalkulierten Montage und tatsächlichen Montage.
Die Beklagtebestritt, Behinderungen zu verantworten, vielmehr seien diese der Sphäre der Klägerin zuzuordnen, die unzureichend Arbeitskräfte beigestellt habe, die jeweiligen Arbeitstrupps ständig gewechselt habe, womit Informations- und Produktivitätsverluste verbunden seien, was zu schleppendem Arbeitsfortschritt geführt habe. Forcierungsarbeiten habe die Beklagte nicht beauftragt. Die Beklagte wendete Unschlüssigkeit und mangelnde Fälligkeit der erhobenen Mehrkostenforderung ein, weil nachvollziehbare und überprüfbare Unterlagen nicht vorlägen. Darauf sei die Klägerin wiederholt hingewiesen worden. Die Klägerin habe vereinbarungsgemäß Arbeitsunterbrechungen und Teillieferungen oder Teilmontagen auf Anordnung der Beklagten ohne Mehrkosten auszuführen (Punkt 2.6. der AVB). In der vorbereitenden Tagsatzung vom 15.12.2006 stützte die Beklagte den Unschlüssigkeitseinwand auch darauf, dass die Arbeiten am 15.9.2005 fertig gestellt worden seien, die Klägerin indes Mehrstunden auch für die Monate September bis November 2005 begehre, in welcher Zeit nur nicht gesondert zu vergütende Mängelbehebungsarbeiten hätten durchgeführt werden können. In der Replik vom 9.6.2008 (ON 18) brachte die Beklagte vor, die Auftragskalkulation der Klägerin sei fehlerbehaftet, sodass die Beklagte nicht für den geltend gemachten Mehraufwand einzustehen habe. Die behaupteten 1081 Stunden Vorhaltezeit habe sie nicht näher erläutert. Die Aufstellung des geplanten Stundenaufwandes für das Elektrogewerk sei nicht nachvollziehbar und stünde im Widerspruch zur Auftragskalkulation. Nach der nunmehrigen Berechnung der Klägerin wären bei ihrem ursprünglich angebotenen Pauschalpreis für das Gewerk HKLS nicht einmal die Gestehungskosten abgedeckt worden. Es fehle Vorbringen, aufgrund welcher konkreten Umstände Personal auf der Baustelle tatsächlich vorgehalten worden sei und keinerlei andere Tätigkeiten hätte verrichten können und auch nicht bei anderen Baustellen habe sinnvoll eingesetzt werden können. Der geltend gemachte Verwaltungskostenzuschlag stünde nicht zu, weil die Klägerin vertraglich verpflichtet wäre, prüffähige und nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen, sodass dafür kein zusätzliches Entgelt verlangt werden könne. Im weiteren Schriftsatz vom 19.9.2008 (ON 21) brachte die Beklagte vor, die Klägerin stellte bei ihrer Mehrkostenberechnung ihren tatsächlich entstandenen Kosten Mittellohnpreise anstatt der für einen Vergleich erforderlichen Mittellohnkosten gegenüber, weshalb die Forderung der Klägerin nicht nachvollziehbar sei. Im Schriftsatz vom 13.10.2008 (ON 23) sprach sich die Beklagte gegen die Berücksichtigung einer bloßen Plausibilisierung von Mehrkosten aus. In der Äußerung vom 29.5.2009 (ON 28) zum Sachverständigengutachten sprach die Beklagte der Schlussfolgerung des Sachverständigen über Leistungsverschiebung bzw. Leistungszeitraumverlängerung eine Relevanz ab, weil dies zu überschießenden Feststellungen führe. § 273 Abs 1 ZPO biete keine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung, weil nicht fest stehe, ob der Klägerin ein Anspruch dem Grunde nach überhaupt zustehe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit EUR 7.857,76 samt 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 3.1.2006 statt und wies das Mehrbegehren von EUR 274.997,49 s.A. sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Mit Werkvertrag vom 29.4.2004 (./1) erklärten die Parteien unter anderem die Ö-Norm B2110 als verbindlich. Die Klägerin unterwarf sich den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten (./2), in dem sie diese am 23.2.2004 unterfertigte. Diese sehen unter anderem in Pkt. 2.6 vor, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass die an ihn vergebenen Arbeiten kontinuierlich durchgeführt werden, sondern nimmt er ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Auftraggeber berechtigt ist, die vergebenden Arbeiten auch abschnittweise in Anspruch zu nehmen. Arbeitsunterbrechungen und Teillieferungen oder -montagen auf Anordnung des Auftraggebers sind ohne Mehrkosten für den Auftraggeber auszuführen. Nicht festgestellt werden kann, dass Bauzeitverlängerungen, Bauzeitverschiebungen und Leistungsverdünnung zu einem Mehraufwand oder Schaden der Klägerin geführt hätten.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt: Die Aufschlüsselung der von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten wegen Leistungsverdünnung und Forcierung ist nicht ausreichend, um den dafür begehrten Betrag überprüfen zu können. Der von der Klägerin aufgestellte Vergleich zwischen den geplanten Stunden und den tatsächlich ausgeführten Stunden ist schon deshalb nicht ausreichend, weil dazu eine Aufschlüsselung und Darstellung der Grundkalkulation des Auftrages erforderlich wäre um dessen Leistungsangemessenheit überprüfen zu können. Darüber hinaus lasse eine derartige Differenzkostenbetrachtung keine Unterscheidung zwischen den Mehraufwendungen zu, welche auf Änderungen des Projektablaufs der Beklagten zuzuordnen wären und jenen, die der Sphäre der Klägerin zuzurechnen sind. Die Klägerin erstattete wohl teilweise Vorbringen dazu, wann es etwa durch Änderungen des Terminplans zu Zeitverschiebungen gekommen sei (ON 4) und welcher Art von Behinderungen es gegeben habe (ON 36). Es erfolgte jedoch keine Verknüpfung, sodass nicht gesagt werden kann, wann welche Art von Behinderung überhaupt vorlag. Demnach könne auch nicht geprüft werden, ob und welche Leistungen die Klägerin nicht oder doch hätte erbringen können. Hinzu komme, dass die bloße Angabe der Art der Behinderung noch keinen Rückschluss darauf zulässt, welchen Bauteil sie betrifft, und ob nicht in einem anderen Teil des Bauvorhabens eine Leistung erbracht werden konnte. Es war auch dem Sachverständigen nach Aufforderung an die Parteien die erforderlichen Urkunden und Aufschlüsselungen vorzunehmen, nicht möglich, einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Behinderungsgründen und den hierfür in Rechnung gestellten Stunden nachzuvollziehen. Entgegen dem Einwand der Beklagten erscheint die Schlussfolgerung des Sachverständigen, im Bereich HKLS sei es durch die geänderte Rohrverlegung im Zwischenboden zu einer Bauzeitverschiebung in die Rohbauphase gekommen, von einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin gedeckt (ON 15, S. 3, 4. Abs, wonach es zu Arbeiten während der Rohbauarbeiten gekommen sei). Aus einer solchen zeitlichen Verschiebung ergibt sich aber noch nicht zwangsläufig ein Mehraufwand oder Schaden der Klägerin, weil Leistungen damit nicht doppelt oder in größerem Umfang erbracht werden mussten. Ein konkreter Mehraufwand durch Organisieren von Mitarbeitern, die schon für eine andere Baustelle eingeteilt waren, ist ebenso gut möglich, wie die Konstellation, dass im Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistung die Klägerin für diese Mitarbeiter sonst keine Arbeiten gehabt hätte, sodass entsprechendes Vorbringen dazu erforderlich gewesen wäre, wie mehrfach erörtert wurde. Damit kann auch die von der Klägerin angesprochene abstrakte Schadenberechnung nicht weiter helfen, weil durch die bloße zeitliche Verlagerung der Leistungserbringung noch nicht von vornherein ein Mehraufwand verbunden sein muss. Damit ist aber auch ein Schaden dem Grunde nach nicht nachgewiesen, sodass es für die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO an der dafür wesentlichen Voraussetzung mangelt. Darüber hinaus wird durch nur die Beweislast erleichtert, nicht aber die Behauptungslast abgenommen. Der Verpflichtung, die zur Ableitung des Begehrens sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlichen Tatsachen vorzubringen, wird der Beweisführer nicht enthoben (). Es war daher nicht möglich, über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu den Mehraufwendungen ein Beweisverfahren durchzuführen, sodass die Klage diesbezüglich wegen Unschlüssigkeit abzuweisen war.
Gegen die Abweisung von EUR 274.997,49 s.A. richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, auf Zuspruch auch dieses Begehrens. In eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin meint, die Feststellung des Erstgerichtes über Punkt 2.6. der allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten sei durch kein Vorbringen der Beklagten gedeckt und daher, weil überschießend, unbeachtlich. Die Berufungswerberin übersieht das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 3, wonach zwischen den Parteien am 29.4.2004 die AVB der Beklagten dem Vertrag einvernehmlich zugrunde gelegt worden seien und nach Punkt 2.6. die Klägerin keinen Anspruch auf Mehrkosten habe. Der Text des Punkt 2.6. wurde von der Beklagten auch vollständig wiedergegeben. Er lautet: „Der AN (Auftragnehmer) hat keine Anrecht darauf, dass die an ihn vergebenen Arbeiten kontinuierlich durchgeführt werden, sondern nimmt er ausdrücklich zur Kenntnis, dass der AG (Auftraggeber) berechtigt ist, die vergebenen Arbeiten auch abschnittsweise in Anspruch zu nehmen, Arbeitsunterbrechungen und Teillieferungen oder -montagen auf Anordnung des AGs sind ohne Mehrkosten für den AG auszuführen.“ Eine überschießende Feststellung liegt daher nicht vor.
Die Klägerin rügt weiters als Mangelhaftigkeit, dass das Erstgericht die von ihr zu ihrem Vorbringen beantragten Zeugen nicht vernommen habe. Deren Einvernahme hätte die Schlüssigkeit ihres Begehrens ergeben. Dabei übersieht die Klägerin, dass das Gericht die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen darf, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (4 Ob 113/10m; RIS-Justiz RS0040318 mwN).
Die Klägerin bekämpft unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung als aktenwidrig, dass das Erstgericht die Urkunden ./A - ./AW nicht würdigte. Die Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen kann niemals eine Aktenwidrigkeit bilden (RS0043373). Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RS0043397), weswegen auf die Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Aber auch die Behauptung, aus den Urkunden wäre die ständige Neufestlegung und Verschiebung von Terminen ersichtlich gewesen, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, legten die Parteien dem Werkvertrag die AVB der Klägerin zu Grunde, wonach die abschnittsweise Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin sowie Arbeitsunterbrechungen und Teillieferungen und -montagen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber durchzuführen sind. Eine von der Klägerin im Prozess mehrmals geforderte Detaillierung ihrer Ansprüche, aufgrund welcher konkreten Behinderung im Einzelfall welcher Monteur welche Leistung tatsächlich nicht erbringen konnte, welche konkreten Mehrkosten der Klägerin dadurch entstanden, wie sie die Kosten ursprünglich kalkuliert hatte und für welche detaillierten Leistungen sie konkret aus welche bei der Auftraggeberin gelegenen Gründen mehr Zeit brauchte, erfolgte nicht. Es ist nicht Aufgabe des Erstgerichtes oder des Sachverständigen, aufgrund fehlender Behauptungen der Klägerin eine Schlüssigstellung des Vorbringens der Klägerin vorzunehmen bzw kann dies das Erstgericht auch gar nicht. Auch dem Sachverständigen war es mangels Vorlage einer nachvollziehbaren detaillierten Kalkulation über den vorgesehenen Montagestundenaufwand zum Zeitpunkt der Kalkulation des Anbotes nicht möglich, einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Behinderungsgründen und den hiefür in Rechnung gestellten Stunden nachzuvollziehen. So hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Differenzkostenbetrachtung zwischen kalkuliertem Aufwand und tatsächlich auf der Baustelle erbrachtem Aufwand keine Unterscheidung zu den Mehraufwendungen zulässt, die den Änderungen der Projektabläufe durch die Beklagte zuordenbar sind, und jenen, die in der Sphäre der Klägerin liegen. Alleine die Behauptung, die Klägerin habe ihre Arbeiter nicht anderweitig einsetzen können, weswegen Mehrleistungen entstanden seien, ist dafür mit Sicherheit nicht ausreichend.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
In der Rechtsrüge geht die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie übergeht mit Stillschweigen, dass sie aufgrund der Bestimmung 2.6 der von ihr unterschriebenen und daher dem Werkvertrag zugrundeliegenden AVB keinen Anspruch auf Mehrkosten gegen die Beklagte hat, die aufgrund der abschnittsweisen Inanspruchnahme der vergebenen Arbeiten, der Arbeitsunterbrechung und Teillieferungen und -montagen entstehen. Mit dieser zwischen den Parteien vereinbarten Klausel sollte die nachträgliche Geltendmachung der klagsgegenständlichen Ansprüche ausgeschlossen werden. Schon aus diesem Grund bedurfte es keiner weiteren Feststellungen durch das Erstgericht.
Im Übrigen enthält das Vorbringen der Klägerin nur eine globale Darstellung der Gründe der Bauzeitverlängerung ohne Zuordnung konkreter Vorfälle zu bestimmten Zeiträumen. Die Überschreitung des Fertigstellungstermines alleine ist nicht hinreichend, einen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten so schlüssig geltend zu machen, dass dieser einer Prüfung im Beweisverfahren unterzogen werden kann. Das Erstgericht hat, wie es in seinem Urteil auch darlegte, mehrfach die Klägerin zur Konkretisierung ihrer Tatsachenbehauptungen im Bereich der geltend gemachten Mehrkosten infolge von Bauverzögerungen aufgefordert. Die gegebene mangelnde Schlüssigkeit von Vorbringen und Begehren wurde damit hinreichend erörtert. Ein konkretes Tatsachensubstrat wurde von der Klägerin nicht zur Darstellung gebracht. Das Erstgericht hat daher alle für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen.
Da die Kläger mit ihrer Berufung nicht durchgedrungen sind, haben sie der Beklagten gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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