Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Berufungsgericht [...] in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. ***** , Angestellter, *****, 2. ***** , Angestellter, *****, 3. ***** , Angestellter, *****, 4. ***** , Angestellter, *****, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei ***** , vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen restliche 1. EUR 205.724,81, 2. EUR 55.737,02, 3. EUR 13.932,42 und 4. EUR 27.545,08, infolge Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.10.2003, 22 Cga 231/93p-164, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, jedoch teilweise im Kostenpunkt Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird hinsichtlich der Dritt- und Viertkläger dahin abgeändert, dass der Drittkläger ***** schuldig ist, der beklagten Partei einen Betrag von EUR 21.656,86 (darin enthalten EUR 3.586,42 USt und EUR 138,33 Barauslagen) und der Viertkläger ***** schuldig ist, der beklagten Partei einen Betrag von EUR 29.831,91 (darin enthalten EUR 4.837,02 USt und EUR 809,77 Barauslagen) an Prozesskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen nachstehende Beträge zu bezahlen: der Erstkläger ***** EUR 5.528,30 (darin enthalten EUR 921,38 USt), der Zweitkläger ***** EUR 1.485,21 (darin enthalten EUR 247,53 USt) der Drittkläger ***** EUR 412,56 (darin enthalten EUR 6 8,76 USt) und der Viertkläger ***** EUR 825,12 (darin enthalten EUR 137,52 USt).
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren Angestellte der beklagten Partei im Videowerk Wien und wirkten im Rahmen ihrer Tätigkeit an Entwicklungen mit, für die der beklagten Partei österreichische Patente erteilt wurden.
In den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren stellten die Kläger zunächst Begehren auf Rechnungslegung und Feststellung, verknüpft mit Eventualbegehren auf Leistung. In der Folge wurden die Rechnungslegungs- und Feststellungsbegehren fallen gelassen und für sämtliche Kläger Leistungsbegehren über einen Gesamtbetrag von S 4,409.032,-- brutto s.A. aufrecht erhalten. Diese Beträge machten die Kläger als Erfindervergütung geltend für ihre Anteile an der Verwertung der von der Beklagten durch ihre Tätigkeit erworbenen Patente 365.808, 379.914, 382.978, 382.979, 384.686, 384.687.
Mit Urteil vom 22.5.1997, ON 75, wurde dem Erstkläger ein Betrag von S 169.900,88 (EUR 12.347,18), dem Zweitkläger S 37.782,89 (EUR 2.745,79), dem Drittkläger S 9.470,73 (EUR 688,27) und dem Viertkläger S 23.341,45 (EUR 1.696,29) zuerkannt. Die Klagemehrbegehren wurden abgewiesen. Das Urteil erwuchs in seinem klagestattgebendem Teil in Rechtskraft, in seinem abweisenden Teil und hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde es über Berufung der Kläger mit Beschluss des OLG Wien vom 22.7.1999, ON 84, aufgehoben und in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit Endurteil vom 14.10.2003 wies das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang sämtliche Klagemehrbegehren ab. Es ging dabei von dem unstrittigen Sachverhalt aus, dass den Klägern dem Grunde nach eine Erfindervergütung für ihre Entwicklungen zustehe und weiters, dass die Lizenzanalogie anzuwenden sei. Darüber hinaus traf das Erstgericht die auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigungen wiedergegebenen Feststellungen, auf welche verwiesen wird. Daraus ist folgendes hervorzuheben:
Die vier Kläger waren bei der Beklagten als Entwicklungsingenieure bzw Gruppenleiter in mittlerer Position tätig, sie hatten nicht allzu großen Überblick über das betriebliche Geschehen bzw die Probleme des Unternehmens. Die Kläger hatten keine leitende Stellung in der Hierarchie inne, die ihnen besonders viele Lösungsbehelfe, Vorarbeiten, Vorstudien, Einrichtungen und Hilfskräfte verschafft hätte.
Die klagsgegenständlichen Erfindungen ergaben sich einerseits durch die beruflich geläufigen Überlegungen der Kläger (als Techniker), andererseits aus den von den Klägern durch ihre betrieblichen Arbeiten (beispielsweise die Anfertigung von Mustern) erworbenen Kenntnissen, zB aus der Betrauung mit der Serienbetreuung des Vorgangsmodells. Auswirkungen hatten auch die den Klägern im Betrieb der Beklagten zur Verfügung stehenden technischen und sonstigen Hilfsmittel (Funktion des Vorgängermodells, Bereitstellung weiterer mittätiger Erfinder).
Die Kläger ***** erhielten im Betrieb der Beklagten als Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung der Beklagten eine konkrete Aufgabe ohne unmittelbare Angabe des zu beschreitenden Lösungsweges gestellt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügen die Kläger, das Erstgericht habe ihren mehrfach gestellten Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht Folge gegeben. Die Komplexität des Sachverhaltes und das geforderte Spezialwissen im Diensterfindervergütungsrecht mache offensichtlich, welche immense Bedeutung in einem solchen Verfahren dem Fachwissen und den Erfahrungssätzen eines Sachverständigen zukomme. Das OLG Wien habe bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 22.7.1999 darauf hingewiesen, dass eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage erzielt werden müsse. Die Zugrundelegung eines Vertrages (B- und O-Vertrag, Beil ./I) in dem überhaupt keine Abstaffelung enthalten sei, unter gleichzeitiger Berechnung einer massiven Abstaffelung im Hinblick auf die erwiesenermaßen hohen Umsätze negiere jegliche Wechselwirkung zwischen Lizenzsatz und Abstaffelung und lasse die Bedenken der Kläger an der Angemessenheit der berechneten Erfindervergütung nachvollziehbar erscheinen. Auch liege der wirtschaftliche Nutzen eines Cross-Licensing-Vertrages in der durch keine weiteren Zahlungen belasteten Nutzung der im Gegenzug für die überlassenen Schutzrechte erworbenen Lizenzen und seien – selbst wenn Vertragspartner der Beklagten klägerische Schutzrechte nicht nützten – diese doch zwangsläufig vom vertraglichen Synallagma erfasst und bildeten so anteilig die Gegenleistung für den Nutzen der Beklagten. Relevant sei somit, inwieweit die Beklagte die im Rahmen der Cross-Licensing-Verträge vom Vertragspartner überlassene Erfindungen in Schutzrechtspositionen benutzt habe. Erziele der Dienstgeber mit diesen Fremdrechten einen zusätzlichen Umsatz, so stelle dies jedenfalls eine Berechnungsgröße dar, die bei der Frage der angemessenen Vergütung einfließen müsse. Hingegen könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Beklagte diesbezüglich keine Zahlungen erhalten habe. Dementgegen habe der Sachverständige DI festgehalten, dass die Beklagte für die eingebrachten Patente der Kläger keinen Zahlung erhalten habe, dass die Geschäftspartner der Beklagten die Patente der Kläger nicht nutzten. Allein das Interesse an dem Abschluss von Cross-Licensing-Verträgen bzw der Aufrechterhaltung derartiger Verträge über Jahre und Jahrzehnte unter Einbringung weiterer Schutzrechte zeige aber das Interesse der Beklagten, Schutzrechte anderer in der eigenen Produktion nutzen zu können, um so von vornherein Patentverletzungen oder die Notwendigkeit der Bezahlung von Lizenzgebühren ausschließen zu können. Selbst wenn daher für das Produkt des „Charly-Laufwerkes“ die Nutzung von Fremdpatenten aus dem Patentpool der Cross-Licensing-Partner nicht notwendig gewesen wäre, – welche Frage bisher nicht beantwortet worden sei – lasse die Einbringung der eigenen Patente es zu, dass aus einem Pool von 5.000 bis 7.000 Schutzrechten Schutzrechte in verschiedenen Produktionsbereichen genutzt wurden. Soweit die Wertbemessung dieses Nutzens einen unverhältnismäßigen Aufwand hervorrufen würde, sei unzweifelhaft eine Aufwertung des Linzenzsatzes im Rahmen der Schätzung des Nutzens zulässig und geboten. Der bisher beigezogene Sachverständige DI ***** habe sich diese Argumentation jedoch vollständig verschlossen, sich nur auf die Argumentation der Beklagten und des Zeugen DI Weber zurückgezogen und eigene Fachkenntnisse nicht erkennen lassen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei daher jedenfalls geboten, weil in Anbetracht vielfach offen gebliebener Fragen die Stoffsammlungsergebnisse eine abschließende Feststellung des Sachverhalts und dessen Beurteilung noch nicht zulassen.
Die Vorgabe für den Erstkläger lautete allgemein (nicht lösungsspezifisch formuliert) ein Konzept für einen neuen Videorekorder zu finden. Der Erstkläger musste deshalb vermehrt eigene Aktivitäten setzen und es war eine besondere Eigeninitiative notwendig.
Der Erstkläger hat folgende Anteile an den genannten Patenten:
zu OP 365.808 (Dreikopfscheibenklemmung) zu einem Viertel,
zu OP 379.914 (Reibrollenbremse) zu zwei Dritteln,
zu OP 382.978 (Differenzialgetriebe) zur Gänze,
zu OP 382.979 (Kassettenlift) zu einem Drittel,
zu OP 384.686 (Bandschleifensauger) zu zwei Dritteln;
der Zweitkläger zu OP 382.979 (Kassettenlift) zu einem Drittel und zu OP 384.687 zur Gänze;
der Drittkläger betreffend OP 382.979 (Kassettenlift) zu einem Drittel;
der Viertkläger zu OP 3 84.6 86 (Bandschleifensauger) zu einem Drittel.
Mit dem „Charly-Laufwerk“, in welchem 18 Schutzrechte, darunter die Diensterfindungen der Kläger gemäß den Patenten 365.808, 379.914, 382.978, 382.979, 384.686 und 384.687 verwirklicht sind, wurde von der Beklagten für die Jahre 1987, 1988 und 1989 ein Umsatz von S 4.057,017.400,-- und für die Jahre 1990 bis 1993 von S 3.651,277.242,40 erzielt.
Die Anteile der klagsgegenständlichen Patente am Gesamtkomplex des „Charly-Laufwerks“ betragen beim Patent
Mit einem Scanner, in welchen 6 Schutzrechte, darunter das Patent 36.808 mit einem Anteil 12 % verwirklicht sind, wurde von der Beklagten 1988 bis 1989 ein Umsatz von S 104,485.178,-- und von 1990 bis 1993 S 1.652,108.136,70 erzielt.
Mit dem „E*****laufwerk“, in dem von der Erfindung 379.914 mit einem Anteil von 3 % im Rahmen eines joint venture mit A***** Gebrauch gemacht wurde, wurde von 1987 bis 1989 ein Umsatz von S 135,400.000,-- erzielt, wovon 60 %, also S 81,240.000,--, dem Anteil der Beklagten entspricht. Im Jahr 1990 (Einstellung der Produktion) ergab sich ein Produktionswert von S 91,000.000,--, davon 60 % ergibt einen zu berücksichtigenden Umsatz von S 54,600.000,--.
Entsprechend der Geschäftspraxis der Beklagten betragt der Lizenzsatz 0,5756 % des Verkaufspreises.
Die Beklagte schloss mit S***** und M***** Cross-Licensing Verträge ab, von denen (unter insgesamt 4.000 bis 7.000 Schutzrechten) auch die streitgegenständlichen Patente umfasst sind, die jedoch von den Vertragspartnern nicht genützt werden, weil diese andere Laufwerkstypen verwenden. Der Beklagten entstand daraus kein zusätzlicher Nutzen.
Als „Gesamtvergütung“ erhielt der Erstkläger von der Beklagten insgesamt S 56.800,-- (und zwar für Patent Nr. 365.808 S 6.000,-- im März 1983 – Beil ./1; 379.914 S 9.600,-- im Februar 1986 – Beil ./2; 382.978 S 22.500,-- im Mai 1987 – Beil ./3 ; 382.979 S 5.500,-- im Mai 1987 – Beil .4; 384.686 S 13.200,-- im Oktober 1987 – Beil ./5.
Außer Streit steht, dass der Zweitkläger S 22.100,--, der Drittkläger S 5.500,-- und der Viertkläger S 6.600,-- für die streitgegenständlichen Patente erhalten haben.
Im Mai 1993 verzichtete die Beklagte auf die (weiteren) Rechte aus den Erfindungen mit den Patentnummern 356.921, 379.914, 382.978, 382.979, 384.686, 393.549 und 395.486.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, unter Anwendung der Abstaffelung nach Kaube seien für die Berechnung der Erfindervergütung folgende gestaffelte Umsätze zu Grunde zu legen:
.) Für jene Erfindungen, die nur im „Charly-Laufwerk“ realisiert sind (Patente 382.978, 382.979, 384.686 und 384.687) für die Jahre 1987 bis 1989 S 988,503.480,--; für 1990 bis 1993 S 728,255.448,48
.) Für das Patent 365.808, das im „Charly-Laufwerk“ und im „Scanner“ verwirklicht ist, betreffend „Charly-Laufwerk“ für die Jahre 1987 bis 1989 S 984,057.796,63 und für 1990 bis 1993 S 718,255.448,48 und betreffend Scanner für 1987 bis 1989 S 25,342.719,46 sowie für 1990 bis 1993 S 330,421.627,34
.) Für das Patent 379.914, das im „Charly-Laufwerk“ und im ”E*****laufwerk“ der A***** verwirklicht ist, betreffend „Charly-Laufwerk“ für die Jahre 1987 bis 1989 von S 985,027.265,63 für 1990 bis 1993 von S 728,255.448,48 und für das „E*****laufwerk“ für 1987 bis 1989 von S 19,724.214,37 sowie für 1990 bis 1993 von S 10,920.000,--.
Zum Reduktor fuhrt das Erstgericht aus, dass sich betreffend der Kläger ***** aus den Faktoren
A (Auslösen des Zustandekommens der Erfindung) , L (Bewertung der Unterstützung durch die Beklagte) und F (Stellung des Erfinders im Betrieb), die jeweils mit 0,5 anzunehmen sind, ein Reduktor von 12,5 % ergebe.
Hinsichtlich des Erstklägers sei der Reduktor unter Berücksichtigung der besonderen Eigeninitiative, was eine Erhöhung des Faktors A auf 0,53 rechtfertige, mit 13,25 % anzusetzen.
Zum Linzenzsatz ergebe sich aus einer Umfrage in Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungsvergütung 1995 , 197 ff ein Wert für die Unterhaltungselektronikbranche von bis zu 1 %, wobei sogar der Grenzwert von 0,2 % häufig unterschritten werde. In einer Antwort der Österreichischen Patentanwaltskammer (Klaus Mayr, Vergütung für Erfindungen von Arbeitnehmern 1997 , S 134) werde für die Elektroindustrie von Lizenzsätzen zwischen 0,5 und 4 % ausgegangen. Auch wenn Mayr letztlich für die Elektroindustrie (für die Unterhaltungselektronikindustrie sind keine Werte angeführt) die Anwendung von Durchschnittssätzen – 1,2 % bis 4,8 % – empfiehlt, folge das Gericht den Ableitungen des Sachverständigen DI ***** aus dem B O Vertrag und nimmt den Lizenzsatz somit mit 0,5756 % an, was um so plausibler ist, als sich dieser Wert im Rahmen sowohl der von Dr. Bartenbach für die – der gegenständlichen Sache wohl näher stehende – Unterhaltungselektronikbranche erhobenen Daten als auch der Angaben der Österreichischen Patentanwaltskammer für die Elektroindustrie bewegt.
Hinsichtlich der einzelnen Berechnungen wurde auf die dem Urteil als Bestandteil angeschlossenen Beilagen (S 17 bis S 36 der ON 149) verwiesen.
Das Erstgericht folgerte, dem Erstkläger stehe für das Patent 365.808 für 1987 bis 1989 S 11.950,10 und für 1990 bis 1993 S 15.974,64, für das Patent 379.914 S 15.476,13 und S 11.386,02, für das Patent 382.978 S 45.686,46 und S 33.658,37, für das Patent 382.979 S 7.614,41 und S 5.609,73 und für das Patent 384.686 S 30.457,64 bzw S 22.438,91 zu.
Der Erstkläger habe für den klagsgegenständlichen Zeitraum von 1987 bis 1993 Anspruch auf Erfindervergütung von insgesamt EUR 14.552,91. Auf diesen Anspruch seien die ursprünglich als „Gesamtvergütung“ geleisteten S 56.800,-- (EUR 4.127,82) und die im ersten Rechtsgang zuerkannten S 169.900,88 (EUR 12.347,18) anzurechnen, sodass für einen weiteren Zuspruch kein Raum bleibe.
Der Zweitkläger habe aus dem Patent 384.687 für die Jahre 1987 bis 1989 Anspruch auf Erfindervergütung von S 21.550,22 und S 15.876,59 für die Jahre 1990 bis 1993; aus dem Patent 382.979 für 1987 bis 1989 von S 7.183,41 und für 1990 bis 1993 von S 5.292,20. Insgesamt ergebe sich ein Anspruch des Zweitklägers von EUR 3.626,55. Berücksichtigt man, das der Kläger ***** bereits eine Gesamtvergütung von S 22.100,- (EUR 1.606,07) und mit rechtskräftigem Urteil einen weiteren Zuspruch von S 37.782,89 (EUR 2.745,80) erhalten hat, so müsse auch hier mit Klagsabweisung vorgegangen werden.
Der Drittkläger habe aus dem Patent 382.979 einen Anspruch von S 7.183,41 für die Jahre 1987 bis 1989 und von S 5.292,79 für die Jahre 1990 bis 1993, insgesamt somit EUR 906,68. Auch hier sei die ursprüngliche Gesamtvergütung von S 5.500,-- (EUR 399,70) sowie der mit Urteil zugesprochene Betrag von S 9.470,73 (EUR 688,27) zu berücksichtigen, was zur Klagsabweisung führt.
Zum Viertkläger habe das Beweisverfahren zu Patent 384.686 einen Anspruch S 14.366,81 für 1987 bis 1989 und von S 10.584,39 für 1990 bis 1993, insgesamt somit EUR 1.813,27 ergeben. Auch hier floss eine Gesamtvergütung von S 6.600,-- (EUR 479,64), mit Urteil wurden im ersten Rechtsgang weitere S 23.341,45 (EUR 1.696,29 rechtskräftig zuerkannt, sodass auch der Anspruch des Viertklägers bereits vollständig erfüllt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in klagestattgebendem Sinne abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger erhoben auch eine Berufung im Kostenpunkt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Diesen Argumenten kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass auf Grundlage der im ersten Rechtsgang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und im Hinblick auf die außerordentliche Komplexität des Sachverhalts zur sicheren Abklärung der Angemessenheit der begehrten Erfindervergütungen im Aufhebungsbeschluss aufgetragen wurde, eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage zu erzielen. Zu diesem Zweck sollte eine Gutachtenserörterung zur Abklärung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen durchgeführt werden. Weiters sollte der Gerichtssachverständige zu einer von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Bartenbach sich äußern, wobei eine unmittelbare Erörterung in der Verhandlung unter Beiziehung des Gerichtssachverständigen und des Dr. Bartenbach ökonomisch erscheine. Auch die Vorlage weiterer Lizenverträge sei zu erörtern und sei allenfalls auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die fachspezifische Problematik angeregt worden.
Tatsächlich wurde auch im zweiten Rechtsgang ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Gerichtssachverständigen DI ***** eingeholt und nahm der Gerichtssachverständige darin zu den Ausführungen des Dr. Bartenbach Stellung. In der Folge wurde in der Tagsatzung vom 20.3.2001 (ON 117) eine ausführliche Eröterung der Standpunkte des Dr. Bartenbach und des Gerichtssachverständigen durchgeführt. Im Anschluss daran wurde im Einvernehmen der Parteien eine ergänzende Parteienvernehmung des Klägers und Zeugenvernehmung des DI Weber (Leiter der Patentabteilung der Beklagten) in der Tagsatzung vom 28.8.2001 (ON 123) durchgeführt. Hinsichtlich eines weiteren von der Beklagten letztlich vorgelegten Lizenzvertrages (Dolby-Vertrag) vertrat der Gerichtssachverständige nach entsprechender Prüfung die Auffassung, dass dieser Vertrag nicht zugrunde gelegt werden könne. Anlässlich einer Befundaufnahme in den Räumen der Kanzlei des Sachverständigen am 16.10.2002 (ON 148) wurde seitens der Kläger festgehalten, dass auch ihrer Meinung nach der Dolby-Vertrag für die Ermittlung einer angemessenen Erfindungsvergütung nicht herangezogen werden könne (aaO S 3). Schließlich legte der Sachverständige über Auftrag des Gerichts noch ein abschließendes Ergänzungsgutachten (ON 148) vor, welches in der Verhandlung vom 14.10.2003 (ON 157) mit den Parteien und dem Sachverständigen umfangreich erörtert wurde. Das Erstgericht hat den Ausführungen des Sachverständigen im vollen Umfang Glauben geschenkt und dies im Rahmen der Beweiswürdigung nachhaltig begründet. Die Aufarbeitung des klagsgegenständlichen Sachverhaltes erfolgte in einem wesentlichen größeren Umfang als im Verfahren erster Instanz. Die gerügte Mangelhaftigkeit kann daher verneint werden.
In ihrer Tatsachenrüge bekämpfen die Kläger zunächst die Feststellung, sie seien als Entwicklungsingenieure bzw Gruppenleiter in mittlerer Position tätig gewesen und beantragen eine Korrektur dahingehend, dass lediglich der Dienstfinder [Erstklägerin] als Gruppenleiter geführt worden sei, tatsächlich aber keine Gruppe, in der andere Entwicklungsingenieure gearbeitet hätten, geleitet habe. Die Kläger fuhren hiezu nicht einmal an, inwiefern die von ihnen begehrte Änderung entscheidungsrelevant sein könnte, eine derartige Relevanz ist auch für das Berufungsgericht nicht erkennbar.
Die Kläger wenden sich weiters gegen die Feststellungen: „Die klagsgegenständlichen Erfindungen ergaben sich einerseits durch die beruflich geläufigen Überlegungen der Kläger (als Techniker), andererseits aus den von den Klägern durch ihre betrieblichen Arbeiten (beispielsweise der Anfertigung von Mustern) erworbenen Kenntnisse, zB auch aus der Betrauung mit der Serienbetreuung des Vorgängermodells.“ Diese ergänzenden Darstellungen würden nach Ansicht der Kläger nicht den Tatsachen entsprechen. Auch hier lassen die Kläger allerdings jeglichen Hinweis auf die Verfahrensrelevanz vermissen.
In der Folge bekämpfen die Kläger die Feststellungen, wonach die im „Charly-Laufwerk“ verwirklichten 18 Schutzrechte insgesamt anteilsmäßig ihren Anspruch mindernd Berücksichtigung zu finden hätten. Sie bekämpfen die Feststellung, dass die Anteile der klagsgegenständlichen Patente am Gesamtkomplex des Charly-Laufwerks wie folgt beim Patent betragen:
Bekämpft wird weiters, dass mit einem Scanner, mit welchem 6 Schutzrechte, darunter das Patent 365.808 mit einem Anteil von 12 % verwirklicht seien, sowie dass mit dem E*****laufwerk in dem von der Erfindung 389.914 mit einem Anteil von 3 % Gebrauch gemacht wurde. Ebenso wird die Feststellung bekämpft, dass entsprechend der Geschäftspraxis der Beklagten der Lizenzsatz 0,5756 des Verkaufspreises betrage. Weiters dass die Beklagte mit S***** und Matshuita Cross-Licensing-Verträge abgeschlossen habe, von denen (unter insgesamt 5.000 bis 7.000 Schutzrechten) auch die streitgegenständlichen Patente umfasst seien, die jedoch von den Vertragspartnern nicht genutzt würden, weil diese andere Laufwerkstypen verwendeten. Der Beklagten sei daraus kein zusätzlicher Nutzen entstanden.
Das Erstgericht habe zu Unrecht das Gutachten des Sachverständigen DI ***** seinen Feststellungen zugrunde gelegt und sich in seiner Beweiswürdigung in Leerformeln, wonach es sich um ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen handle, erschöpft. Auch die Würdigung der Wertigkeit der Aussagen des Zeugen DI Weber wird als unrichtig bekämpft. Das Erstgericht hätte vielmehr berücksichtigen müssen, dass es sich bei diesen Zeugen um den Leiter der Patentabteilung der Beklagten handle, der seinem Dienstgeber gegenüber einer strikten Geheimhaltungspflicht unterliege. Dieser Zeuge habe die Lizenzsätze der Beklagten nicht gekannt und diesbezüglich daher keine ausreichenden Angaben machen können, die das Fachwissen und die Sachkunde eines Sachverständigen hätten ersetzen können.
In der Folge nehmen die Kläger zu den einzelnen Berechnungsfaktoren Stellung. Hierbei handelt es sich teilweise auch um Rechtsausführungen, die von den Klägern auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge nochmals dargestellt werden. Im Hinblick auf den Umfang der Berufung werden die Berufungsausführungen entsprechend der in der Berufung getroffenen Gliederung behandelt.
Hinsichtlich des Lizenzsatzes geben die Kläger auf den Seiten 13 bis 20 der Berufung fast ausschließlich wortgleich ihre Ausführungen in der Erstberufung ON 8 0 S 21 bis S 29 wieder. Die einzige nennenswerte Änderung ihrer Ausführungen findet sich auf S 14 1. Absatz der Berufungsausführungen, in welchen außer Streit gestellt wird, dass der vom Zeugen DI Weber vorgelegte Dolby-Vertrag, Beil ./II, keine Berücksichtigung zu finden habe. Allerdings wird hierbei übersehen, dass gerade hinsichtlich dieses Berechnungsfaktors im 2. Rechtsgang eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch Vorlage eines weiteren Lizenzvertrages, eben des Dolby-Vertrages, seitens der Beklagten in Angriff genommen wurde. Wie bereits oben dargestellt, kam der Gerichtssachverständige DI ***** jedoch nach Prüfung des Vertrages zum Ergebnis, dass für die Berechnung von Lizenzsätzen im gegenständlichen Fall nicht auch vom Dolby-Vertrag ausgegangen werden könne (vgl ergänzendes SV-Gutachten ON 134). Die Kläger haben diese Auffassung des Sachverständigen anlässlich der Befundaufnahme am 16.10.2002 ausdrücklich geteilt (Protokoll vom 16.10.2002, ON 148, S 3 letzter Absatz). Der Gerichtssachverständige DI ***** hat in seinem ergänzenden) Gutachten ON 149 abschließend umfangreich zur Frage der Festsetzung des Lizenzsatzes Stellung genommen und dabei die Aussagen des Zeugen Ing. Krause, des Dr. Bartenbach, des DI Weber sowie der vier Kläger und der von der Beklagten vorgelegten Urkunden (Lizenzvertrag B und O, Dolby) Stellung genommen. Der Sachverständige hat durchaus nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, warum er in Anwendung der Lizenzanalogie den angemessenen Lizenzsatz nach dem B- und O-Vertrag ermittelt hat. Im Hinblick auf die nunmehr verbreiterte Entscheidungsgrundlage vermögen die dagegen erhobenen Argumente der Kläger nicht zu überzeugen.
In der Folge geben die Kläger auf den Seiten 20 und 21 der Berufungsausführungen wörtlich ihre Ausführungen zum Berechnungsfaktor „Bezugsgröße“ in der ersten Berufung S 29 bis 30 wieder. Inhaltlich wird darin gerügt, das Erstgericht habe sich weder im Rahmen der Feststellungen noch im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Frage der relevanten Bezugsgröße auseinandergesetzt. Dr. Bartenbach habe dazu in seinem Privatgutachten ausgeführt, es entspreche allgemeiner Auffassung, dass der Lizenzsatz und die Bezugsgröße in einem engen Wechselverhältnis zueinander stünden, wobei der Lizenzsatz niedriger anzusetzen sei, wenn die ganze Anlage (Vorrichtung, Produktsgröße) eingesetzt werden müsse und umgekehrt höher, wenn nur Teile davon herangezogen werden würden. In dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten B- und O-Vertrag sei der dort genannte Lizenzsatz auf den Gesamtverkaufspreis des Videorekorders bezogen. In der hier vorzunehmenden Erfindervergütung sollten hingegen nur die Umsätze mit dem Charly-Laufwerk bzw den Scanner zugrunde gelegt werden, somit eine wesentlich niedrigere Bezugsgröße. Doch nur wenn unterschiedliche Bezugsgrößen „rechnerisch vereinheitlicht“ würden, seien die darauf bezogenen Lizenzsätze aussagekräftig.
Diesen Überlegungen sind jedoch die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen DI ***** ON 99 S 10f entgegenzuhalten. Demnach ist, sofern der Lizenzsatz ein Maß für die erfinderische Leistung ist, die in dem Gesamtgerät realisiert ist, dann wenn in den Bestandteilen die gleiche erfinderische Leistung realisiert ist (beispielsweise im Elektronikteil und im Laufwerk bzw Scanner eines Videorekorders) bei einem Gesamtgerät (Videorekorder) der Lizenzsatz für die Bestandteile gleich dem Lizenzsatz des Gesamtgerätes. Der Entschädigungsbetrag für den Bestandteil ergebe sich dann aus dem Preis dieses Bestandteils multipliziert mit dem Lizenzsatz des Bestandteils, wobei dieser Lizenzsatz für den Bestandteil gleich sei dem Lizenzsatz für das Gesamtgerät. Gerade hinsichtlich des Charly-Laufwerks bzw des Scanners werde übersehen, dass hier mehrere Erfindungen verwirklicht seien und um den Entschädigungsanteil für jeden der Erfinder ermitteln zu können, die Erfindungen zu gewichten seien, weil nicht der für das gesamte Charly-Laufwerk bzw den Scanner anfallende (Gesamt-)Entschädigungsbetrag jedem einzelnen der Erfinder in der Höhe der Gesamtentschädigung zur Verfügung stehe.
Die Kläger rügen weiter den Abschlag des Sachverständigen für Know-How und Logo im Ausmaß von 25 %. Im vorliegenden B- und O-Vertrag fände sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Lizenzgebühr auch für das Logo und für das Know-How bezahlt worden sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige zu dieser Problematik in seinem Gutachten ON 99 S 8f ausführlich Stellung genommen hat. Er verweist hierin unter anderem auf die Aussage des Zeugen DI Weber, wonach die Lizenzgebühr im B- und O-Vertrag für 8 wichtige Rechte und weitere 23 Rechte sowie für das sogenannte Logo und das Know-How bezahlt worden sei. Im Übrigen verweist der Sachverständige umfangreich auf die dazu bestehende Literatur (aaO S 9) insbesondere auch auf die Ausführungen des Herrn Dr. Bartenbach in seinem Gutachten, wonach mitlizenziertes Know-How und auch gegebenenfalls mitlizenzierte Kennzeichnungsrechte einen hohen Abschlag bei der Lizenzgebühr rechtfertigten, dies aber im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Vertrag nicht zutreffe.
Zum Berechnungsfaktor Abstaffelung bringen die Kläger – wiederum ident mit ihrer Berufung im ersten Rechtsgang – vor, gegen die vom Sachverständigen wegen der erzielten hohen Umsätze durchgeführte Abstaffelung bestünden Bedenken. Zwar sei auch durch die Aussage des Zeugen DI Weber belegt, dass Abstaffelungen bei Lizenzverträgen im Einzelfall vorgenommen würden, der herangezogene B- und O-Lizenzvertrag zeige aber, dass eine Abstaffelung nicht uneingeschränkt praktiziert werde. Vielmehr sei in diesem Lizenzvertrag von den Lizenzvertragsparteien offenbar auf eine Abstaffelung verzichtet worden, weswegen im Rahmen der Lizenzanalogie auch bei Heranziehung des dort angeführten Lizenzsatzes auf eine Abstaffelung verzichtet werden müsse. Diesen Ausführungen ist die Darstellung des Sachverständigen DI ***** entgegenzuhalten, wonach das Fehlen einer Abstaffelung im B- und O-Vertrag davon herrühre, dass bei B und O kein großer Umsatz an lizenzierten Videorekordern zu erwarten gewesen sei. Tatsächlich seien für die Jahre 1980 bis 1987 eine Anzahl von 34.191 durch B und O verkauften Videokassettenrekordern ausgewiesen worden und zwar mit ab den Jahren 83/84 stark sinkender Tendenz, nämlich von 9.084 auf 21 Stuck. Die ursprüngliche Annahme von nur geringen Umsätzen habe sich daher bewahrheitet, handle es sich doch bei der Ware um teure Designer-Produkte (Bang und Olufsen) (vgl Protokoll vom 14.10.2003 S 14f sowie Gutachten ON 99 S 13ff). Dementgegen seien im gegenständlichen Fall unbestritten außerordentlich hohe Umsätze zu verzeichnen gewesen und sei daher eine Abstaffelung geboten gewesen. Tatsächlich wurde nach dem festgestellten Sachverhalt allein mit dem „Charly-Laufwerk“, in welchem 18 Schutzrechte, darunter auch die Diensterfindungen der Kläger, verwirklicht sind, in den Jahren 1987 bis 1989 ein Umsatz von S 4.057,017.400,-- erzielt. Bei Vergleich dieser Größen erscheinen die vom Sachverständigen auch durch Hinweis auf Gaul, Die Arbeitnehmererfindung (im Akt Beil ./BB, S 103, vor aa) gesicherten Schlussfolgerungen durchaus nachvollziehbar.
Bedenken werden weiters hinsichtlich des Verkaufspreises als Bezugsgröße geäußert. Zwar sei vergütungs- rechtlich grundsätzlich auf den vom Arbeitgeber selbst erzielten wirtschaftlichen Nutzen abzustellen, im Einzelfall bleibe aber zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber dem verbundenen Konzernunternehmen abgeforderte Verrechnungspreis einen marktgerechten Abgabepreis darstelle. Sollte im Einzelfall der Abgabepreis an verbundene Unternehmen nicht marktgerecht sein, sei ein Zuschlag zu berechnen, wobei die Höhe des Zuschlags sich an der Differenz zum Abgabepreis des Arbeitgebers an unabhängige Drittabnehmer orientieren werde. Im gegenständlichen Fall gehe das Produkt (das Laufwerk) in dem die Diensterfindungen verwirklicht werden, nie nach außen, weil der komplette Videorekorder im Konzernverbund fertiggestellt und anschließend entweder an nationale Verkaufsorganisationen des Phillips-Konzerns oder an Drittkunden geliefert werde. Der Forderung der Kläger nach Berechnung des Nettoverkaufspreises, also jenes Preises, den das Produkt habe, wenn es erstmals einen Betrieb der Beklagten verlasse, sei das Gericht nicht gefolgt.
Nun hat der Sachverständige bereits in seinem Gutachten ON 99 darauf verwiesen, dass es im gegenständlichen Verfahren keine Beweise gebe, dass die der Berechnung der Erfindervergütung zugrundegelegten Preise nicht dem vom Arbeitgeber selbst erzielten wirtschaftlichen Nutzen entsprechen. Ebenso liegen keine Beweise dafür vor, dass der Abgabepreis an verbundene Unternehmen nicht marktgerecht sei. Im Hinblick auf den außerordentlichen Verfahrensumfang und auch die Verfahrensdauer muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 6.11.1990 die Auflistung bezüglich des Verkaufs der „Charly-Laufwerke“ und Scanner vom 23.8.1990 als richtig anerkannt haben, die Rechnungslegungsbegehren fallen gelassen und die Leistungsbegehren entsprechend bewertet haben. Zwar nahmen die Kläger in der Verhandlung vom 28.5.1993 die Außerstreitstellung zurück, ergänzten aber, dass die von der Beklagten ermittelten und dem ursprünglich außer Streit gestellten Betrag zugrunde gelegten Stückzahlen nach wie vor außer Streit stünden (Protokoll vom 28.5.1993, S 3, AS 311) . Eine Ausweitung der Stoffsammlung in die von den Klägern hier angeführte Richtung widerspreche im Hinblick auf die bereits vorhandenen Beweisergebnisse jedenfalls der Prozessökonomie.
Den Ausführungen der Kläger zum Thema: Fremdpatente kann eine unmittelbare Relevanz zum gegenständlichen Verfahren nicht entnommen werden.
Zum Berechnungsfaktor Cross-Licensing-Verträge (= Kreuz-Lizenz-Verträge = Austauschverträge) führen die Kläger an, es entspreche dem typischen Erscheinungsbild eines solchen Vertrages, dass die Gegenleistung des jeweiligen Vertragspartners nicht in der Zahlung einer Lizenzgebühr, sondern darin liege, dass er fremde Erfindungen bzw Schutzrechtspositionen nach eigenen Vorstellungen und eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten nutzen könne. Es komme daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Vertragspartner von den hier strittigen Erfindungen Gebrauch mache, sondern sei allein entscheidend, inwieweit die Beklagten die im Rahmen derartiger Verträge von den Vertragspartner überlassenen Erfindungen und Schutzrechtspositionen ihrerseits nutzten. Nach Auffassung der Kläger rechtfertige eine derartige Nutzung der Beklagten einen prozentuellen Aufschlag auf den für die sonstige Nutzung der Erfindung ermittelten Erfindungswert. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der tatsächlichen Zuordnungen der einzelnen Schutzrechte sei in der Praxis einfach ein Zuschlag von 10 bis 20 % anzunehmen. Diesen Ausführungen muss allerdings die Argumentation des Sachverständigen DI ***** entgegengehalten werden, wonach – unstrittig – die hier in Rede stehenden Kreuzlizenzverträge eine Vielzahl von Schutzrechten auf beiden Seiten (zirka 5.000 bis 7.000 Schutzrechtspositionen) betreffen. Bei Austauschverträgen gehe es darum, dass beide Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner etwas zur Verfügung stellen, das dieser auch nutze. Erfolge eine solche Nutzung nicht, wie im gegenständlichen Fall, könne nicht zugrunde gelegt werden, dass ein Vertragspartner einen besonderen Nutzen daraus gezogen habe, weil er zusätzlich noch Gegenstände oder Patente im Austauschvertrag eingebracht habe, die der andere gar nicht nutzt.
Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass nach Angabe des Zeugen DI Weber die gegenständlichen Patente nur von Phillips verwendet werden. Während des Verfahrens wurden darüber hinaus die Schutzrechte mit Zustimmung der Kläger fallen gelassen (Protokoll vom 28.8.2001, ON 123, S 10) . Geht man davon aus, dass 5.000 bis 7.000 Schutzrechtspositionen in einem Patent-Pool vom Sachverständigen als durchaus realistisch angesehen werden, ist aber für den von den Klägern begehrten Zuschlag von 10 bis 20 % auf Schutzrechte, die vom Austauschpartner nicht benutzt werden, kein Raum.
Zum Berechnungsfaktor Reduktor führen die Kläger aus, dass sie hinsichtlich der Faktoren L und F mit der Darstellung des Gerichtssachverständigen übereinstimmen. Hinsichtlich des Faktors A (Aufgabenstellung) begehren sie offensichtlich die Einbeziehung eines höheren Wertes, nämlich statt 50 % 62,5 %. Die Kläger räumen zwar ein, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 28.11.1978, 4 Ob 93/78 (in Öbl 1979/59) die Formel von Collin als passend für das österreichische Recht akzeptiert habe, während er gleichzeitig die deutschen Richtlinien als kasuistisch und nicht der Rechtslage entsprechend abgelehnt habe. Folge man jedoch den Ausführungen Collins im Innovationshandbuch zur Berechnung des Reduktors, so sei zu entnehmen, dass man bei den entsprechenden Einzelwerten für F, A und L auf die jeweilige Betriebssituation abstellen müsse.
Dazu ist anzuführen, dass der Gerichtssachverständige DI ***** im Gutachten ON 149 auf den Seiten 5 bis 11 umfangreich dargestellt hat, aufgrund welcher Gegebenheiten und unter Einbeziehung der Angaben der Kläger und des bisherigen Verfahrensstandes, er seine Berechnung des Reduktors stützt. Die Berufungsausführungen der Kläger lassen nicht erkennen, aufgrund welcher unrichtigen Berechnung der Sachverständige zu dem von ihnen bekämpften Ergebnis gekommen sein soll. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Prämissen eine andere Größe für den Faktor A hätte angenommen werden müssen.
Auf den Seiten 35ff der Berufungsausführungen fassen die Kläger die von ihnen begehrten Feststellungen zusammen wie folgt:
Der Umsatz (jeweils auf Basis der von der Beklagten offengelegten Fabriksabgabepreise) für das „Charly-Laufwerk“, in welchem Diensterfindungen gemäß den österreichischen Patenten 365803, 379914, 382978, 382979, 384686 und 384687 verwirklicht sind, beträgt
für die Jahre
Der Umsatz mit dem Scanner, in welchem das österreichische Patent 365808 verwirklicht ist, beträgt
Der Umsatz mit der tschechischen Firma A*****, an welcher die Beklagte im Rahmen eines joint venture beteiligt ist und das österreichische Patent 379914 in Benützung steht, beträgt:
Entsprechend der Beteiligung von 60 %:
Bei Zugrundelegung des B O-Vertrages ist der Lizenzsatz von 0,75 % bei Hochrechnung auf eine ausschließliche Lizenz mit einem Zuschlag von 50 % mit 1,15 % festzusetzen.
Ein Abschlag für Know-how und LCR-Logo ist nicht vorzunehmen.
Mangels Offenlegung der Umsätze der Beklagten mit den Videorekordern ist der Lizenzsatz berechnet auf der Basis der Fabriksabgabepreise um 50 % auf 1,725 % aufzuwerten.
Aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlich-technischen Bezugsgröße im B O-Vertrag, dem Videorekorder im Verhältnis zu dem Laufwerk, in dem die gegenständlichen Erfindungen verwirklicht sind, ist der Lizenzsatz angemessen auf 2,5 % – 3 % zu erhöhen, ein Lizenzsatz von 2,5 % ist daher angemessen.
Eine Abstaffelung ist, da diese im B O-Vertrag nicht vorgesehen ist und eine Üblichkeit nicht nachgewiesen wurden, nicht vorzunehmen.
Aufgrund der Benützung von dritter Seite überlassener Schutzrechtspositionen zur Produktion des „Charly-Laufwerkes“ und im Rahmen der bestehenden Austauschverträge ist der Erfindungswert um 20 % aufzuwerten.
Aufgrund der Überweisung von Schutzrechtspositionen durch Dritte im Rahmen von Cross-Licensing-Verträgen sind die in ON 9 auf AS 135 unter den Positionen 13. und 16. geführten Patente aus der Gewichtung auszuscheiden.
Die Schutzrechte in der Tabelle des Gutachtens ON 9, AS 135, Positionen 14., 15., 17. und 18. sind aufgrund von im Inland fehlender, entsprechender Schutzrechte von der Gewichtung auszuscheiden.
Der frei werdende Anteil an dem Schutzrechtskomplex beträgt entsprechend der Liste in ON 9, AS 135, 48,48 %, aufzuteilen auf 63 Punkte, ergibt dies pro Punkt 0,7695 %, sodass die Gewichtung wie folgt zu erfolgen hat:
Mit einem Scanner, in welchem 6 Schutzrechte, darunter das Patent 365.808 mit einem Anteil von 24 % verwirklicht sind, wurde von der Beklagten 1988 bis 1989 ein Umsatz von ATS 104,485.178,00 (Beil ./6, AS 218, Band I) und von 1990 bis 1993 ATS 1,652,108.136,70 (AS 111, Band II) erzielt.
Mit dem E*****laufwerk, in dem von der Erfindung 379.914 mit einem Anteil von 5,35 % im Rahmen eines joint venture mit A***** Gebrauch gemacht wurde, wurde von 1987 bis 1989 ein Umsatz von ATS 135,400.000,00 erzielt.
Der Reduktor ist wie folgt zu bemessen:
R = 15,6251 % = (F = 50 %, A = 62,5 %, L = 50 %) .
Die begehrten Feststellungen konnten jedoch unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zu den in der Berufung geltend gemachten einzelnen Aspekten nicht getroffen werden.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie auch seiner Entscheidung zugrunde.
Davon ausgehend, kann auch der Rechtsrüge nicht gefolgt werden.
Die Kläger verweisen hierin auf § 9 PatG, wonach bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) nach den Umständen des Falles, insbesondere Bedacht zu nehmen sei:
a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im In- oder Ausland;
c) auf den Anteil, der Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung.
Gemäß § 10 PatG könne eine Vergütung nachträglich auf Antrag eines der Beteiligten nach billigem Ermessen geändert werden. Die wesentlichen Probleme lagen in der Bemessung der Vergütung im Sinne der Bestimmung des § 9 PatG. § 9 PatG gebe lediglich Hinweise für eine Ermittlung der Vergütung. Tatsächlich lasse sich jedoch anhand der Hinweise eine Berechnung nicht vornehmen. In den §§ 8 und 9 PatG ließen sich viele Parallelen zu den Vergütungsrichtlinien der Bundesrepublik Deutschland feststellen (Collin, Die Diensterfindung, S 53, Collin Innovationshandbuch S 280). Nach Mayr (Monographie „Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern“) ergebe sich aus dem Text des § 9 PatG 1970, dass der Gesetzgeber nur demonstrativ auf einige Bewertungsfaktoren hinweisen haben wollen, da eine taxative Aufzählung aller möglichen Bewertungsfaktoren wegen deren praktischen Vielfältigkeit denkunmöglich sei. Als mögliche Faktoren kämen Umsatz, Gewinnspanne, branchenüblicher Lizenzsatz, Lizenzeinnahmen, Werbeaufwand, Markteinführungskosten, Einführungsrisiko des Dienstgebers, Marktstellung des Dienstgebers, Auswirkung aufgrund Konkurrenzunternehmen, Auswirkung der Erfindung auf das Gesamtprodukt oder andere Produkte des Unternehmens, Steigerung des Unternehmenswertes, Umstellungskosten, Ersparnis, Zinsersparnis bei Fremdkapital durch zusätzliche Einnahmen, Senkung der durchschnittlichen Fixkosten, Anzahl der Auslandsschutzrechte, Abstand zum Stand der Technik, Umgehungsmöglichkeiten des Patents, verwertbares Know-How aus der Erfindung etc in Betracht.
Der OGH habe in einzelnen Entscheidungen ausgeführt, dass nach der Lizenzanalogie zu berechnen sei und auf die Berechnungsmethode von Collin in der oben zitierten Monographie und im Innovationshandbuch verwiesen (9 ObA 136/94). Die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie außer Streit gestellt.
Diesen allgemeinen Ausführungen ist durchaus beizupflichten. Sie stellen den Rahmen dar, in welchem der Gerichtssachverständige DI ***** sich mit den einzelnen Berechnungsfaktoren zu den Dienstnehmer-Erfindervergütungen auseinandersetzte und welche Erörterungen den Feststellungen des Erstgerichtes in vollem Umfang zugrunde gelegt wurden.
Zum Berechnungsfaktor Lizenzsatz zitierten die Berufungswerber umfangreich Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern unter Verweis auf Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungervergütung sowie deutsche Judikatur. Unmittelbare Relevanz für die gegenständliche Rechtsfrage kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Übrigen darf auf die obigen Ausführungen zum Lizenzsatz verwiesen werden.
Ebenso zitierten die Kläger zum Berechnungsfaktor Bezugsgröße Mayr sowie zwei Beispiele der Deutschen Schiedsstelle und ein Urteil des OLG Karlsruhe, in welchem vom Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Lizenzgebühr nach freier Überzeugung bemessen worden sei. Dies gelte auch im Österreichischen Recht unter Anwendung der Bestimmung des § 273 ZPO.
Den Ausführungen muss allerdings entgegengehalten werden, dass das Erstgericht aufgrund einer umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung das Gutachten des Gerichtssachverständigen seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und somit eine Bewertung nach § 273 ZPO ausschied.
Zum Berechnungsfaktor Abstaffelung verweisen die Kläger auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 18.12.1996 (Arb Erf. 034/95, auszugsweise abgedruckt in Bartenbach, Aktuelle Problem des gewerblichen Rechtsschutzes 1998), wonach für die Berechnung der Vergütung nicht der außerhalb der Bezugsgröße liegende Anteil des Produkts, der erfindungsfremde Teile enthalte, einbezogen werden dürfe, sondern nur der mit den Lizenzsätzen zu multiplizierende Bezugsgrößenumsatz abgestaffelt werden dürfe. Weiters verweisen die Kläger neuerlich darauf, dass im Fall der Anwendung der konkreten Lizenzanalogie bezogen auf den B- und O-Vertrag, in dem eine Abstaffelung nicht enthalten sei, auch im konkreten Fall eine Abstaffelung nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Dem ist wie bereits oben ausgeführt entgegenzuhalten, dass von der beklagten Partei von B O kein großer Umsatz an Videorekordern erwartet wurde (Designerware) und tatsächlich auch nur ein Absatz von 34191 Stuck für den Zeitraum von 1980 bis 1987 ausgewiesen ist (vgl GA ON 99, S 15). Dies ist mit den hier relevanten Stückzahlen von über 3 Millionen allein in den Jahren 1987 bis 1989 (Charly-Laufwerk) nicht zu vergleichen.
Bartenbach, Volz führen in ihrem Kommentar zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen aus, dass zwischen Abstaffelung und Lizenzsatz eine Wechselbeziehung bestehe. Unterbleibe die Abstaffelung, seien die Lizenzsätze im allgemeinen niedriger (vgl Beil ./XIV). Es sind daher die Überlegungen, dass die Vergütung auf diese Weise ungerechtfertigt zweifach geschmälert werde, durchaus nachvollziehbar: Dann nämlich, wenn einerseits im Hinblick auf den zu erwartenden hohen Umsatz von vornherein ein niedriger Lizenzsatz gewählt wird und zusätzlich noch eine Abstaffelung je nach Umsatz vorgenommen würde. Diese Voraussetzungen treffen aber auf den gegenständlichen Fall nicht zu, weil der Lizenzsatz des B O Vertrages von der Größenordnung her eben nicht auf eine zu erwartende hohe Umsatzzahl hinweist. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass der von den Klägern zu Verfahrensbeginn beigezogene Patentanwalt Dr. G***** bei seiner von den Klägern vorgelegten „“Ermittlung“ der Erfindervergütung ebenfalls mit Bedachtnahme auf die vorliegenden Umsätze eine Abminderung des Lizenzsatzes im Sinne einer Abstaffelung vorgenommen hat (vgl Beil zu ON 5 im verbundenen Akt 22 Cga 62/90) . Im Hinblick auf die außerordentlich hohen Umsatzzahlen können die Bedenken der Kläger gegen die Abstaffelung daher nicht geteilt werden.
In ihren Ausführungen zu den Cross-Licensing-Verträgen (Austauschverträgen) weisen die Kläger neuerlich daraufhin, dass nach Angabe der Beklagten bei dem „Charly-Laufwerk“ bzw dem Scanner insgesamt 18 Schutzrechtspositionen genützt werden, darunter auch Fremdpatente. Sollte es sich hiebei um Schutzrechtspositionen handeln, die aufgrund von Cross-Licensing-Verträgen der Beklagten zur Nutzung überlassen worden seien, müssten die vorgenommenen Gewichtungen der einzelnen Erfindungen verändert werden, zumal Schutzrechte aufgrund unentgeltlicher Zurverfügungstellung im Rahmen der Cross-Licensing keinen Werteinfluss auf die klagsgegenständlichen Patente haben könnten. Wie bereits an früherer Stelle erörtert, kann eine diesbezügliche Ausweitung des Verfahrensgegenstandes schon aus prozessökonomischen Gründen nicht in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellung des Erstgerichtes zu verweisen, dass die Beklagte mit S***** und M***** Cross-Licensing-Verträge abgeschlossen habe, von denen (unter insgesamt 5.000 bis 7.000 Schutzrechten), auch die streitgegenständlichen Patente umfasst seien. Relevant ist weiters die Feststellung des Erstgerichtes, dass die streitgegenständlichen Patente von den Vertragspartnern nicht genützt werden, weil diese andere Laufwerkstypen verwenden und der Beklagten somit daraus kein zusätzlicher Nutzen entstanden ist.
Zum Berechnungsfaktor Reduktor und der Festsetzung der Komponenten F, A und L bringen die Kläger neuerlich vor wie auf S 33ff der Berufung und darf dazu auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen werden.
Gemäß § 9 PatG ist bei der Bemessung der Vergütung im Sinne des § 8 PatG nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen
a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen
b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland
c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmitteln des Unternehmens des Arbeitgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindungen gehabt haben.
Die gerichtliche Festsetzung der Höhe der Vergütung ist unter Beachtung der im § 9 beispielsweise vorgezeichneten Umstände und aller sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, nach § 273 ZPO vorzunehmen. Die hierbei zu berücksichtigenden Umstände sind, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln (Arb 9744). Zur tatsächlichen Bemessung der Dienstgebererfindungsvergütung enthält das österreichische Patentgesetz somit lediglich allgemeine Regelungen und besondere Hinweise, ohne jedoch Berechnungsformeln anzugeben (Collin, Die Vergütung von Diensterfindungen, RdW 1984, 342).
Trotz großen Verfahrensaufwandes ist im gegenständlichen Rechtsstreit evident, dass ein Lizenzvertrag in einer vom Umsatz her vergleichbaren Größenordnung, der gleichen Branche und ein vergleichbares Produkt betreffend nicht zur Verfügung gestanden ist. Die vom Sachverständigen herangezogenen Berechnungsfaktoren können letztlich nur als Hilfsmittel zur Bemessung der Erfindervergütung im Sinne des § 9 PatG eingestuft werden. Anzumerken ist, dass Patentanwalt DI ***** über Vorschlag der Kläger und des die Kläger unterstützenden Patentanwalts Dr. G***** sowie mit Zustimmung der beklagten Partei und des die beklagte Partei unterstützenden Patentanwalts DI Sonn vom Gericht als Sachverständiger bestellt wurde (vgl 26 Cga 38/91, ON 15). Die umfangreich und fundiert geführte Erörterung der Berechnungsfaktoren hat letztlich gezeigt, dass die vom Sachverständigen dargestellte Bewertung und Berechnung der Vergütungen im Ergebnis klar und nachvollziehbar ist.
Der Rechtsrüge kann sohin in der Hauptsache nicht Folge gegeben werden.
In ihrer Berufung im Kostenpunkt wenden sich die Kläger gegen den Zuspruch von Kosten an den von der Beklagten beigezogenen Patentanwalt Sonn. Das Erstgericht habe bei seiner Kostenentscheidung nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Bemessung der besonderen Erfindervergütung um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 ASGG und nicht um eine Patentsache handle. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt und durch einen Patentanwalt in einem Verfahren, in dem nicht einmal Anwaltspflicht bestehe, sei wie sich auch wahrend des gesamten Verfahrens in den Verhandlungen gezeigt habe, nicht notwendig und nicht zweckmäßig. Es sei somit ein Kostenersatzanspruch in der Höhe des zweifachen Ansatzes nach dem RATG für die gesamte Dauer des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Begehrt werde daher, das Kostenbegehren hinsichtlich der von der Beklagten verzeichneten Mitwirkung von Patentanwalt Sonn abzuweisen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Das Erstgericht hat in seiner Kostenentscheidung zu Recht darauf verwiesen, dass aufgrund der besonderen Komplexität der Rechtssache die Zubilligung von Kosten für die Vertretung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angezeigt und zweckmäßig sei. Dem steht nicht entgegen, dass in Arbeitsrechtssachen im Verfahren erster Instanz keine Anwaltspflicht besteht, zeigt doch gerade das gegenständliche Verfahren eine besondere Komplexität, die die Beiziehung eines Patentanwalts rechtfertigen (ecolex 1999/255; Öbl 1969, 104, ÖBl 1964, 3).
Die Kläger rügen weiter, das Erstgericht habe anlässlich des Kostenzuspruchs an die Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie ihre Begehren zunächst auf Rechnungslegung und Überprüfung der gelegten Rechnung durch einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen und auf Feststellung gestützt hätten, wobei die Begehren im Einzelnen gesondert bewertet worden seien. Erst in der mündlichen Streitverhandlung am 9.9.1991 hätten die Kläger aufgrund der Rechnungslegung der Beklagten über die Umsätze errechnet auf Basis der Abgabepreise um das Rechnungslegungsbegehren eingeschränkt und das Leistungsbegehren bewertet, sowie das Feststellungsbegehren aufrecht erhalten, da die Produktion bis zum Jahr 1993 fortgeführt worden sei. Erst in der mündlichen Streitverhandlung am 20.5.1994 hätten die Kläger aufgrund der Einstellung der Produktion das Leistungsbegehren um die besondere Erfindervergütung für die gesamte Dauer der Produktion ausgedehnt und um das Feststellungsbegehren eingeschränkt. Da sowohl das Rechnungslegungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren nach bestehender Judikatur gerechtfertigt gewesen seien, hätte das Erstgericht bis zur Verhandlung am 9.9.1991 eine Kostenteilung gemäß § 43 ZPO hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens und bis zum 20.5.1994 hinsichtlich des Feststellungsbegehrens vornehmen müssen.
Diesen Ausführungen kann nur zum Teil gefolgt werden. Dem führenden Akt 22 Cga 231/93b, vormals 22 Cga 58/90, ist zu entnehmen, dass anlässlich der Klagseinbringung ein Begehren auf Rechnungslegung, auf Feststellung und zum Begehren auf Rechnungslegung ein Eventualbegehren auf Leistung gestellt worden ist. Noch vor der ersten mündlichen Streitverhandlung mit Schriftsatz vom 23.8.1990, ON 3, erstattete die Beklagte umfangreich Rechnungslegung durch Bekanntgabe der Stückzahlen, der Einzelpreise und der Umsätze und verwies darauf, dass sie diesbezüglich bereits den anderen beiden Klägern Rechnung gelegt hätte und alle Kläger von einer Klagevertreterin vertreten werden. Eine Klagseinbringung wäre nicht erforderlich gewesen, sondern hätte die Beklagte auf kurze schriftliche Aufforderung jederzeit auch dem Erstkläger Rechnung gelegt. Die Beklagte sei auch jederzeit zu einer Überprüfung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen bereit. Mit Schriftsatz vom 6.11.1990 gab der Erstkläger bekannt, dass seiner Ansicht nach die Auflistung der Stückzahlen und der Preise keine ordnungsgemäße Rechnungslegung darstelle, er anerkannte aber die Auflistung und schränkte zwecks Vereinfachung des Verfahrens um sein Begehren auf Rechnungslegung ein. Damit kann für das Rechnungslegungsbegehren nicht von einem zwischenzeitigen Obsiegen ausgegangen werden, sondern kommen hiefür die Kostenfolgen des § 45 ZPO in Betracht. Die gleichen Voraussetzungen waren beim Zweitkläger gegeben. Nach Klagseinbringung am 8.5.1990 erfolgte noch vor der ersten Verhandlung mit Schriftsatz ON 3 Rechnungslegung durch die beklagte Partei, dies unter Hinweis, dass der Klagevertreterin die Verkaufszahlen bereits durch die Rechnungslegung in den beiden Verfahren der Drittkläger und der Viertkläger, 22 Cga 6/90 und 22 Cga 7/90 schon bekannt seien. Mit Schriftsatz ON 5 schränkte der Zweitkläger in Anerkennung der Auflistung in ON, 3 sein Klagebegehren um das Rechnungslegungsbegehren ein und erhob das bisher in eventu gestellte Leistungsbegehren zu seinem Hauptbegehren, welches er mit S 1,544.920,-- bewertete.
Dementgegen erfolgte nach Klagseinbringung des Drittklägers am 15.1.1990 zunächst kein Anerkenntnis der Rechnungslegungspflicht durch die beklagte Partei. Laut Protokoll vom 6.2.1990 erfolgte in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eine Bestreitung der Beklagten verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Klagsabweisung. Rechnungslegung erfolgte erst mit Schriftsatz vom 6.3.19990, aufgrund dieser Aufstellung schränkte der Kläger in der Folge um das Rechnungslegungsbegehren ein und erhob das bisherige Eventualleistungsbegehren mit neuer Bewertung zu seinem Hauptbegehren.
Im Verfahren des Viertklägers kam es nach einem Ruhen des Verfahrens im Jahr 1987 am 15.1.1990 zu einem Fortsetzungsantrag des Klägers, ebenfalls gerichtet auf Rechnungslegung und Feststellung in eventu Leistung. Auch hier erfolgte in der Verhandlung vom 6.2.19990 zunächst eine Bestreitung der Beklagten und erst mit Schriftsatz vom 7.3.1990 Rechnungslegung und analog dazu wie in den anderen verbundenen Verfahren eine Einschränkung des Klägers um das Begehren auf Rechnungslegung und Aufstellung des Leistungsbegehrens als Hauptbegehren. In den Fällen des Viertklägers und des Drittklägers können daher die Kostenfolgen des § 4 5 ZPO nicht zur Anwendung kommen. Hier wurde zugrundegelegt, dass die Kläger bis zur Rechnungslegung mit ihren diesbezüglichen Begehren, nicht aber mit ihren Feststellungsbegehren obsiegt haben (80/20) und ihnen daher 60 % der Kosten der Klage bzw des Fortsetzungsantrags und der Verhandlung vom 6.2.1990 zustehen. Diese Kosten waren daher vom Kostenersatzanspruch der Beklagten gegen die beiden Kläger in Abzug zu bringen.
Die Feststellungsbegehren waren jedenfalls unberechtigt, weil weder die künftige rechtliche Entwicklung noch die künftige Inanspruchnahme von Diensterfindungen im Voraus mit entsprechender Sicherheit festgestellt werden können (ÖBl 1999, 42). Fällig wird der Vergütungsanspruch mangels abweichenderen vertraglicher Regelung erst mit der einzelnen Benutzungshandlung, sodass er grundsätzlich für die Zukunft nun aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt werden kann (9 ObA 92/98; unter Hinweis auf Arb 10.496).
In den einzelnen Positionen wurde die Kostenentscheidung durch die Kläger nicht bekämpft.
Der Berufung konnte daher insgesamt nur im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts wurde der Beklagten auch für die Berufungsbeantwortung die Kosten der Beiziehung eines Patentanwalts nach RATG zugesprochen. Der von der Beklagten darüber hinaus noch begehrte 100 %ige Zuschlag wegen großen Aufwandes für die Berufungsbeantwortung war nicht zuzusprechen, da mit dem Kostenzuspruch für die Beiziehung eines Patentanwalts dem Umfang und Inhalt des Schriftsatzes im Sinne des § 41 ZPO bereits Rechnung getragen wurde. Das im Verhältnis zu den Gesamtkosten geringfügige Treilobsiegen der Dritt- und Viertkläger in ihrer Berufung im Kostenpunkt konnte auf die Kostenentscheidung keine Auswirkungen haben (vgl Bydlinski in Fasching, ZPO, 2. Band, 1. Teilband, Rz 6 zu § 50 ZPO).
Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision stützt sich auf § 502 Abs 1 ZPO. Soweit überblickbar liegt eine umfassende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier relevanten Bewertungsfragen zu § 9 PatG aus den letzten Jahren nicht vor.
[Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Parteien am 4.5.2006 nicht Folge, 9 ObA 51/05y.]
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