Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr.Trieb als Vorsitzende und die Richter Dr.Danek und Dr.Röggla in nichtöffentlicher Sitzung in der Mediensache des Antragstellers H***** M***** gegen die Antragsgegnerin S***** wegen § 18 MedienG über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. November 1998, GZ 9 b E Vr 9399/98-5, den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß
a u f g e h o b e n und der Antrag des H***** M***** vom 15.
Oktober 1998, der Antragsgegnerin eine Geldbuße gemäß § 18 Abs 1
MedienG aufzuerlegen, als verspätet z u r ü c k g e w i e - s e n .
Gemäß § 390 a Abs 1 StPO iVm § 19 Abs 3 und 4 MedienG hat die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Freitag aktuell" gemäß § 18 Abs 1 MedienG eine an H***** M***** zu leistende Geldbuße von S 1.000,-- und der Ersatz der ziffernmäßig bestimmten Kosten auferlegt. Nach den wesentlichen Gründen sei die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Juli 1998, zugestellt am 20. Juli 1998, aufgefordert worden, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese sei nicht in den beiden darauffolgenden Ausgaben der periodischen Druckschrift "Freitag aktuell" vom 24. Juli und 7. August 1998 veröffentlicht worden, sondern erst in der nächstfolgenden Ausgabe am 11. September 1998. Für die (mangels gegenteiliger Einwendung - § 18 Abs 1, letzter Satz, MedienG) verschuldete Verspätung der Veröffentlichung der Gegendarstellung sei der Antragsgegnerin eine Geldbuße aufzuerlegen gewesen, zumal sich der darauf gerichtete Antrag vom 15. Oktober 1998 - dem Vorbringen der Antragsgegnerin zuwider - nicht als verspätet erweise, da die 6-wöchige Antragsfrist des § 14 Abs 1 MedienG infolge des in § 18 Abs 2 MedienG ausschließlich auf § 14 Abs 4 MedienG erfolgenden Verweises für das Verfahren betreffend den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße wegen verspäteter Veröffentlichung nicht gelte.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Antragsgegnerin (ON 7), der Berechtigung zukommt.
Denn der zum Ergebnis der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages führenden erstgerichtlichen Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Daß nämlich der Gesetzgeber für die Antragstellung nach § 18 Abs 1, 3. Fall, MedienG nicht (eigens) eine Frist normiert hat, ist in der Gesetzessystematik begründet, die zufolge der Regelung dieses Anspruches im Rahmen des dem Gegendarstellungsverfahren zugeordneten § 18 MedienG (als 3. Fall dessen Absatz 1) eine solche gesonderte Festlegung nicht erforderlich macht. Grundsätzlich bedurfte es zur Kenntlichmachung der Geltung der Bestimmungen des § 14 MedienG daher keines Verweises; ebenso wie die Bestimmungen des § 14 Abs 2 und 3 MedienG über die Zuständigkeit und die (subsidiäre) Geltung der Strafprozeßordnung eines solchen nicht bedurften, gilt dies auch für die Regelung der Antragsfrist des § 14 Abs 1 MedienG. Daß § 18 Abs 2, 3. Satz MedienG dennoch einen solchen Verweis auf § 14 Abs 4 MedienG enthält, ist schlüssig und systemgemäß darin begründet zu sehen, daß in dieser Bestimmung - abweichend von der sonst im Gegendarstellungsverfahren vorgesehenen Urteilsform - die Entscheidung über die Geldbuße bei verspäteter Veröffentlichung in Form eines Beschlusses festgelegt wurde und der Gesetzgeber gemäß dieser Abweichung von den sonstigen Verfahrensbestimmungen den Hinweis für erforderlich erachtet hat, daß dessen ungeachtet die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung im Gegendarstellungsverfahren normierte Regelung zur Anwendung gelangen soll.
Dieser Interpretation steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber - unter von der vorliegenden abweichender Regelungstechnik - für andere zivilrechtliche Ansprüche nach dem MedienG (siehe eben diese Rechtsnatur der Geldbuße - OGH vom 8.9.1987, 15 Os 121, 122/87, MR 1987, 201) eigene, von den sonst gesetzlich vorgesehenen abweichende - kürzere (§ 8 a Abs 2 MedienG) - , Antragsfristen normiert hat.
Die so auch für den Antrag nach § 18 MedienG im Falle verspäteter Veröffentlichung der Gegendarstellung geltende 6-Wochen-Frist begann im gegenständlichen Fall am 7. August 1998, sodaß sie am 18. September 1998 endete. Der am 15. Oktober 1998 zur Post gegebene Antrag erweist sich somit als verspätet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen, wobei über die Höhe der vom Antragsteller zu ersetzenden Kosten nach § 395 StPO das Erstgericht zu entscheiden haben wird, da nach der Regelung des § 19 Abs 4 MedienG im Verfahren wegen eines Antrages nach § 18 Abs 1, 3. Fall, MedienG lediglich die Absätze 1 bis 3 leg.cit., nicht jedoch auch die Absätze 6 und 7 zur Anwendung gelangen.
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