Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Mayrhofer und den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger sowie die fachkundigen Laienrichter KR Rudolf Kolroser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Wilhelm Sturm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dip.Ing.F***** E*****, *****, vertreten durch Dr.D***** E*****, *****, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen Controlling und Rechnungswesen Zentrales Rechnungsservice/ Bereich 2, 1150 Wien, Langauergasse 1, wegen Pflegegeld, infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.3.1997, 15 Cgs 179/96i, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs.1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 5 als ausdrücklich unangefochten unberührt bleibt , wird hinsichtlich des Beginnzeitpunktes dahin abgeändert, daß dieses erst ab 1.7.1996 gewährt wird.
Entscheidungsgründe:
Mit dem nur hinsichtlich des Beginnzeitpunktes des Pflegegeldes der Stufe 5 angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem am 17.6.1908 geborenen Kläger in Erhöhung des bisherigen Pflegegeldes der Stufe 3 auf Grund der diagnosebezogenen Einstufung (Rollstuhlbenützung) ein solches der Stufe 5 in der Höhe von S 11.591.-- monatlich, jedoch beginnend ab 1.6.1996 gewährt.
Lediglich hinsichtlich des nicht begründeten Beginnzeitpunktes bekämpft die beklagte Partei das Urteil mit der fristgerechten Berufung ON 14 wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung unter Hinweis auf die Regelung im Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/96 (vulgo: Sparpaket), wonach das (erhöhte) Pflegegeld mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, d.i. der 1.7.1996, zu gewähren sei, mit dem Antrag das Urteil wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die klagende Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist berechtigt.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr. 201, wurde im Artikel 21 auch das Bundespflegegeldgesetz geändert. Im § 9 Abs.1 1.Satz BPGG wurde der Beginnzeitpunkt für die Leistung in Abänderung der bisherigen Regelung, nämlich mit dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde, auf den der Antragstellung folgenden Monatsbeginn verlegt. Diese Neuregelung ist gemäß § 48 BPGG mit 1.Mai 1996 in Kraft.
Nach der Aktenlage hat der Kläger, wie auch auf Seite 2 des angefochtenen Urteils =AS 35, festgestellt (siehe auch Beilage ./2), am 11.6.1996 den Erhöhungsantrag (Einlangen bei der beklagten Partei) gestellt.
Daraus ergibt sich demnach im Sinne der vorzitierten Neuregelung, daß das erhöhte Pflegegeld der Stufe 5 erst am 1.7.1996 zu gewähren und in diesem Sinn der Berufung Folge zu geben war.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ist entbehrlich, weil ein privilegierter Fall gemäß § 46 Abs.3 Z 3 ASGG vorliegt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden