Das Oberlandesgericht Wien hat in nichtöffentlicher Sitzung durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Schittenhelm als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Ratz und Dr. Trieb als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers ***** gegen den Antragsgegner *****wegen § 14 ff MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Juni 1995, GZ 9 b E Vr 5652/95-8, erfolgten Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz den Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a Abs 1 StPO fallen dem Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit Urteil vom 14.Juni 1995, GZ 9 b E Vr 5652/95-8, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 17 Abs 1 2.Satz MedienG dem Gegendarstellungsbegehren des Antragstellers *****mit der Maßgabe der Streichung des letzten Halbsatzes der Antithese: "...noch hat er jemals derartige Gruppierungen in irgendeiner anderen Form unterstützt." Folge gegeben und unter Anwendung der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 2 MedienG (dennoch) die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner zur Gänze auferlegt.
Mit der als Berufungsanmeldung bezeichneten Eingabe ON 9, zur Post gegeben am 19.6.1995 erklärte der Antragsgegner "die Anmeldung der Berufung im Kostenpunkt". Nach Urteilszustellung an seinen Rechtsvertreter am 10.7.1995 brachte er die am 21.7.1995 zur Post gegebene Kostenbeschwerde (ON 11) ein, mit welcher er sich gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes mit der Begründung wendet, daß aufgrund Umkehrschlusses aus der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 2 MedienG, wonach nach billigem Ermessen zu entscheiden sei, von wem in welchem Umfang die Verfahrenskosten zu tragen sind, wenn auf Veröffentlichung nur eines Teiles der Gegendarstellung erkannt wird, dem Antragsteller voller Kostenersatz nur im Falle seines gänzlichen Obsiegens im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs 1 MedienG zustehe, in dem im § 19 Abs 2 Z 2 MedienG angeführten Fall jedoch die Kosten nach billigem Ermessen aufzuteilen seien. Selbst unter Zugrundelegung der Auffassung, daß es bei der Ermessensausübung auf das Ausmaß des Obsiegens und den erforderlichen Prozeßaufwand ankomme (Foregger-Litzka MedienG3, Seite 140, und Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG, Seite 136) sowie der in Weis, Handbuch der Gegendarstellung, Seite 141 f angeführten arithmetischen Gesichtspunkte käme man zu dem Ergebnis, daß infolge der hier vorgenommenen Kürzung der Antithese von vier auf drei Zeilen, somit auf 75%, der Antragsgegner auch nur in diesem Umfang zum Kostenersatz hätte herangezogen werden können.
Zunächst ist festzuhalten, daß Rechtsmittelfristen mit der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (bei Urteilen Anmeldefrist) zu laufen beginnen (Bertel, Strafprozeßrecht3, Rz 192, SSt 34/11) und bei der Beschwerde Anmeldungs- und Ausführungsfrist zusammenfallen (Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 20 zu § 481 StPO und die dort bezogene Entscheidung SSt 16/117). Die erst nach Urteilszustellung am 21.7.1995, somit unter Überschreitung der 14-tägigen, mit Urteilsverkündung in Gang gesetzten Frist zur Post gegebene Ausführung der Kostenbeschwerde ist daher als verspätet nicht zu berücksichtigen.
Dennoch aber ist die Beschwerde des Antragstellers im Kostenpunkt im Hinblick auf die am 19.6.1995 zur Post gegebene Berufungsanmeldung ON 9, mit welcher die "Berufung im Kostenpunkt" erklärt wurde, nicht verspätet erhoben worden. Zwar kann mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil die Kostenentscheidung nur dann angefochten werden, wenn zugleich der Schuld- oder Freispruch, im vorliegenden Fall die Entscheidung über das Gegendarstellungsbegehren als Grundlage des Kostenausspruches bekämpft wird (siehe SSt 39/4 u.a.m.) sodaß sich daher die Bezeichnung des Rechtsmittels "als Berufung" als verfehlt erweist. Nichts desto trotz aber ist die Eingabe ON 9 als Kostenbeschwerde gemäß § 392 Abs 1 StPO aufzufassen undzumal sich aus ihr der Beschwerdepunkt, nämlich die Anfechtung der mit der erstgerichtliche Kostenentscheidung dem Antragsgegner auferlegten gänzlichen Kostenersatzpflicht (als im Zweifel einziger Punkt der mit der Urteilsverkündung erfolgten Kostenentscheidung (§ 19 Abs 6 2.Satz MedienG) mit hinlänglicher Deutlichkeit ergibt, einer meritorischen Erledigung zuzuführen (Mayerhofer-Rieder, StPO3 ENr 18 zu § 481 StPO unter Bezug auf SSt 16/117 und ENr 21.).
Wenngleich nun die Beschwerdeausführungen der Eingabe ON 11 verspätet und daher nicht zu berücksichtigen sind, ergibt sich dennoch aus der Erkennbarkeit des Anfechtungsgrundes aus ON 9 für die Erörterungen des Beschwerdegerichtes zwangsläufig ein Konnex zu ihrer Argumentation, nämlich:
Daß die Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 2 MedienG für den Fall einer Teilabweisung eines Gegendarstellungsbegehrens von der verhältnismäßigen Festlegung der Kosten nach billigem Ermessen spricht, schließt nicht aus, daß die Ermessensentscheidung infolge eines sich auf einer Prozeßseite dem Prozentsatz 100 annähernden zugrundeliegenden Verfahrensablaufes bzw. Sachausganges eben im Sinne dieses Verhältnisses getroffen wird. Da das Erstgericht den letzten Halbsatz der Antithese, somit einen äußerst geringfügigen Teil der gesamten (nicht nur aus der Antithese) bestehenden Gegendarstellung von der Veröffentlichungspflicht mit der Begründung der mangelnden Kontradiktion, somit aufgrund einer Rechtsansicht ausgenommen hat, die eines Verfahrensaufwandes von vornherein nicht bedurfte und sich der in der Hauptverhandlung vom 14.6.1995 ausschließlich erfolgte Verfahrensaufwand, nämlich die Vernehmung zweier beantragter Zeugen nur auf die zur Veröffentlichung aufgetragenen Teile der Gegendarstellung bezog, hat das Erstgericht mit seiner Kostenentscheidung die mit § 19 Abs 2 Zi 2 MedienG normierten Grundsätze billigen Ermessens nicht verletzt, wenn es zur gänzlichen Auferlegung der Verfahrenskosten an den Antragsgegner gelangte. Auf seine dazu erfolgte ausführliche Begründung wird ebenso verwiesen, wie auf die damit im Einklang befindlichen Ausführungen in Foregger-Litzka, MedienG3, Seite 140, und Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG Seite 136 (außerdem bereits OLG Wien 27 Bs 407/82 erliegend in 9 b E Vr 5559/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Der unbegründeten Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und die Kostenersatzpflicht gemäß der zitierten Gesetzesstelle dem Grunde nach auszusprechen. Über den in der Eingabe ON 17 enthaltenen Kostenbestimmungsantrag wird das Erstgericht nach deren Zustellung an den Prozeßgegner zur Äußerung (§ 395 Abs 1 StPO) zu entscheiden haben.
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