Am Zwischenverfahren über die Zurückweisung einer Nebenintervention sind der Intervenient und jene Prozesspartei beteiligt, die die Zurückweisung beantragt hat. Eine Prozesspartei, die sich nicht gegen die Nebenintervenienten gewendet hat, ist nicht rechtsmittellegitmiert. Ein Recht, die Unterstützung des Nebenintervenienten „zu genießen“, ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten (so auch RS0035743; RS0106174).
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