Besteht die geschuldete Leistung hauptsächlich in der Vermittlung von Kreditverträgen, dann handelt es sich um einen Maklervertrag. Die Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung ist dann unzulässig.
…von einem über deren Plattform geworbenen Dritten bereitgestellt wurde, ändert daran nichts. Der vorliegende Auftrag zur Vermittlung eines Finanzierungsvertrags stellt sich als Maklervertrag dar (vgl RW0001054; RS0115716). Entscheidend für den Provisionsanspruch des Maklers ist nicht, ob das Geschäfts mit einem bestimmten Dritten (hier: der C* GmbH) zustande kam, sondern ob zwischen…
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