Das Benachteiligungsverbot des § 25 Abs. 6 VZKG ist auch für die Entgeltgestaltung relevant. Das für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vereinbarte Entgelt darf nicht höher sein als das Entgelt welches der Verbraucher bei dem für ihn in Frage kommenden ungünstigsten normalen Zahlungskonto des Kreditinstituts zahlen müsste.
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