Werden Ansprüche, deren klageweise Geltendmachung nach TP 2 RATG zu entlohnen ist, gemeinsam mit Ansprüchen in einer Klage geltend gemacht, die nach TP 3A RATG zu entlohnen sind, ist die Klage grundsätzlich nach TP 3A RATG zu entlohnen, es sei denn die nach TP 3A zu entlohnende Forderung übersteigt nicht die in § 43 Abs 2 erster Fall ZPO Grenze der Geringfügigkeit von rund 10 % der Gesamtforderung. Dann gebührt für die Klage Kostenersatz nach TP2 RATG.
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