Eine verfassungskonforme Auslegung des § 116 Abs 6 StPO schließt die in der angeführten Bestimmung geregelte Mitwirkungspflicht durch ein (nach dem VbVG) als Beschuldigte geführtes Kredit- oder Finanzinstitut aus. Die mögliche Anwendung von Zwang widerspricht dem Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip).
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