Die Beweiserleichterung des Handelsvertreters (RIS-Justiz RS0106003) beschränkt sich auf die Verdienstchancen in jenem Unternehmensteil (Betrieb), in dem der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat. Im Fall der (analogen) Anwendung des § 24 HVertrG auf Tankstellenpächter gilt sie daher nur für jene Tankstelle, die vom jeweiligen Pächter, der den Ausgleichsanspruch begehrt, betrieben wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden