Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns durch die Gerichte angestrebt wird bzw die Verwaltungsbehörde durch ein Gericht zu hoheitlichem Handeln (hier: Wiederbestellung eines in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsprofessors zum Leiter einer Universitätsklinik) verhalten werden soll. Mag der - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Leiter einer Universitätsklinik auch nicht "oberstes Organ" der Universität sein, handelt es sich bei der Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit - ungeachtet des Umstands, dass bei der Abberufung des Leiters einer Universitätsklinik nicht wie bei der Abberufung des Rektors per se das Arbeitsverhältnis (zur Universität bzw zum Bund) aufgelöst wird - jedenfalls um einen dem Organisationsrecht zuzuordnenden Hoheitsakt und nicht um eine Entscheidung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang erhobene Ansprüche auf Ersatz entgangener - bzw die Feststellung der Ersatzpflicht für noch entgehende - ärztliche Honorare iSd § 46 KAKuG (§ 45a WrKAG) stellen ihrer Natur nach keine privatrechtlichen Ansprüche dar.
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