Die Übergangsbestimmung des § 906 Abs 23 UGB ist so auszulegen, dass auch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse, die zwar nach Ablauf der neunmonatigen Offenlegungsfrist, jedoch vor dem 1.3.2011 (also bis 28.2.2011) eingetreten sind, der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegen stehen.
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