Die Grundlage der Entscheidung für die Gewährung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem Pflegedienst, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychologie beizuziehen. Daraus folgt, daß grundsätzlich im Pflegegeldverfahren nur ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin heranzuziehen ist, weil es nicht auf die detaillierte Feststellung der Leidenszustände ankommt, sondern nur darauf, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtung insgesamt eingeschränkt ist (vgl.SSV-NF 4/68 = 10 Obs 96/90). Es kann daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, wenn das Erstgericht zur Beurteilung dieser Frage keine weiteren Sachverständigen aus anderen Fachbereichen beizieht, wenn dies nicht ausdrücklich vom bestellten Sachverständigen empfohlen ist oder sich sonst aufgrund der Beweislage die Notwendigkeit ergibt, vom amtswegen derartige Gutachten einzuholen.
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