Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr. 201, wurde im Artikel 21 auch das Bundespflegegeldgesetz geändert. Im § 9 Abs.1 1.Satz BPGG wurde der Beginnzeitpunkt für die Leistung in Abänderung der bisherigen Regelung, nämlich mit dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde, auf den der Antragstellung folgenden Monatsbeginn verlegt. Diese Neuregelung ist gemäß § 48 BPGG mit 1.Mai 1996 in Kraft.
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