§ 103 Abs. 1 KO normiert keine Verpflichtung eines Gläubigers, Urkunden bereits mit der Anmeldung vorzulegen. Die Anerkennung durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher nicht die Anwendung des § 45 ZPO.
…durch den Masseverwalter erst nach Vorlage von Urkunden gebietet daher grundsätzlich nicht die Anwendung des § 45 ZPO (vgl OLG Wien 3 R 216/96y; RW0000149). Der Anschluss der Urkunden an die Anmeldung ist aber dennoch zulässig und auch höchst zweckmäßig: Der Gläubiger erleichtert damit die von ihm angestrebte positive Prüfung…
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