Das in § 19 Abs 2 MedienG normierte Verhältnismäßigkeitsprinzip für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenteilung im Falle der Teilabweisung eines Gegendarstellungsbegehrens schließt nicht aus, daß diese infolge eines sich auf einer Prozeßseite dem Prozentsatz 100 annähernden Verfahrensablaufes bzw. Sachausganges eben in diesem Verhältnis erfolgt, demnach eine Teilabweisung im Geringfügigkeitsbereich zu einer 100%igen Kostenersatzpflicht des Antragsgegners führen kann.
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